Ausliefferung dem Ambte/ Gericht oder Stadt N. an dero Gerichtbarkeit nicht praejudicirlich seyn/ sondern das Ambt N. in dergleichen und andern Fällen solches wieder also thun wolle/ unter des Ambts Siegel/ und des Beambten Unterschrifft/ aushändiget. Unterschiedliche Formularia solcher Reverse habe ich im andern Theil des getreuen Rechnungs-Beambten cap. 5. pag. 216. 217. & seqq. us[unleserliches Material] 228. angeführet/ dahin der Leer remittiret wird.
add. D. Adrian Beyer. vom Hencker-Geld/ c. 4 pag. 55.
LXXIX. In Franckreich werden diejenige/ so aus den Gefängnißen echappiren, in loco domicilii, ader sonst durch ein peremptorische Edict citiret/ und per praeconem auf öffentlichem Marckt ausgeruffen. Juxta formulam requirendorum reorum centumacium, de qua in
L. 1. ff. de req. reis l. 1. C. eod. l. absentem 6. C. de accusat. l. absentem ff. de poenis l. tres C. quomodo & quando Judex l. contumacia 53. ff. de re judicat.
Hernach wird das Factum, so er begangen/ in Consideration gezogen/ und er demselbigen nach/ wenn er sich wieder einstellet/ abgestraffet. Befindet man aber/ daß er unschuldiger weise incarceriret worden/ ist die Straffe eben drum nicht Capital, daß er aus dem Gefängnis loßgebrochen und durchgangen.
LXXX. Zuweilen halten wohl solche ausgetretene Delinquenten üm ein sicher Geleit an/ ihre Sache auszuführen/ welches ihnen auch gegeben wird. Es ist aber solcher Salvus conductus zweyeriey/ Generalis & Specialis. Ein gemein sich er Geleit wird dasjenige genennet/ welches dem citirten Reo, ohne geleistete Caution und Bürgschafft/ ertheilet/ iedesmahl vor den Gerichten sicher ab und zuzu gehen.
Zanger, de except. part. 2. c. 5. n. 22. Modest. Pistor. vol. 2. consil. 49. n. 52.
Welches gemeiniglich in drey Tagen pfleget zubestehen/ als den Tag des Termins, den Tag zuvor/ und den Tag hernach/ damit der Angeklagte zum Gericht/ und wiederum davon in seine Gewarsam kommen
Ausliefferung dem Ambte/ Gericht oder Stadt N. an dero Gerichtbarkeit nicht praejudicirlich seyn/ sondern das Ambt N. in dergleichen und andern Fällen solches wieder also thun wolle/ unter des Ambts Siegel/ und des Beambten Unterschrifft/ aushändiget. Unterschiedliche Formularia solcher Reverse habe ich im andern Theil des getreuen Rechnungs-Beambten cap. 5. pag. 216. 217. & seqq. us[unleserliches Material] 228. angeführet/ dahin der Leer remittiret wird.
add. D. Adrian Beyer. vom Hencker-Geld/ c. 4 pag. 55.
LXXIX. In Franckreich werden diejenige/ so aus den Gefängnißen echappiren, in loco domicilii, ader sonst durch ein peremptorische Edict citiret/ und per praeconem auf öffentlichem Marckt ausgeruffen. Juxta formulam requirendorum reorum centumacium, de qua in
L. 1. ff. de req. reis l. 1. C. eod. l. absentem 6. C. de accusat. l. absentem ff. de poenis l. tres C. quomodo & quando Judex l. contumacia 53. ff. de re judicat.
Hernach wird das Factum, so er begangen/ in Consideration gezogen/ und er demselbigen nach/ wenn er sich wieder einstellet/ abgestraffet. Befindet man aber/ daß er unschuldiger weise incarceriret worden/ ist die Straffe eben drum nicht Capital, daß er aus dem Gefängnis loßgebrochen und durchgangen.
LXXX. Zuweilen halten wohl solche ausgetretene Delinquenten üm ein sicher Geleit an/ ihre Sache auszuführen/ welches ihnen auch gegeben wird. Es ist aber solcher Salvus conductus zweyeriey/ Generalis & Specialis. Ein gemein sich er Geleit wird dasjenige genennet/ welches dem citirten Reo, ohne geleistete Caution und Bürgschafft/ ertheilet/ iedesmahl vor den Gerichten sicher ab und zuzu gehen.
Zanger, de except. part. 2. c. 5. n. 22. Modest. Pistor. vol. 2. consil. 49. n. 52.
Welches gemeiniglich in drey Tagen pfleget zubestehen/ als den Tag des Termins, den Tag zuvor/ und den Tag hernach/ damit der Angeklagte zum Gericht/ und wiederum davon in seine Gewarsam kommen
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Ausliefferung dem Ambte/ Gericht oder Stadt N. an dero Gerichtbarkeit nicht praejudicirlich seyn/ sondern das Ambt N. in dergleichen und andern Fällen solches wieder also thun wolle/ unter des Ambts Siegel/ und des Beambten Unterschrifft/ aushändiget. Unterschiedliche Formularia solcher Reverse habe ich im andern Theil des getreuen Rechnungs-Beambten cap. 5. pag. 216. 217. & seqq. us<gapreason="illegible"/> 228. angeführet/ dahin der Leer remittiret wird.</p><p>add. D. Adrian Beyer. vom Hencker-Geld/ c. 4 pag. 55.</p><p>LXXIX. In Franckreich werden diejenige/ so aus den Gefängnißen echappiren, in loco domicilii, ader sonst durch ein peremptorische Edict citiret/ und per praeconem auf öffentlichem Marckt ausgeruffen. Juxta formulam requirendorum reorum centumacium, de qua in</p><p>L. 1. ff. de req. reis l. 1. C. eod. l. absentem 6. C. de accusat. l. absentem ff. de poenis l. tres C. quomodo & quando Judex l. contumacia 53. ff. de re judicat.</p><p>Hernach wird das Factum, so er begangen/ in Consideration gezogen/ und er demselbigen nach/ wenn er sich wieder einstellet/ abgestraffet. Befindet man aber/ daß er unschuldiger weise incarceriret worden/ ist die Straffe eben drum nicht Capital, daß er aus dem Gefängnis loßgebrochen und durchgangen.</p><p>Papon. lib. 23. rapso arest. tit. 2. art. 1. Petr. Gregor. Tholosan. lib. 36. Synt ag. jur. univ. c 25. n. 36.</p><p>LXXX. Zuweilen halten wohl solche ausgetretene Delinquenten üm ein sicher Geleit an/ ihre Sache auszuführen/ welches ihnen auch gegeben wird. Es ist aber solcher Salvus conductus zweyeriey/ Generalis & Specialis. Ein gemein sich er Geleit wird dasjenige genennet/ welches dem citirten Reo, ohne geleistete Caution und Bürgschafft/ ertheilet/ iedesmahl vor den Gerichten sicher ab und zuzu gehen.</p><p>Zanger, de except. part. 2. c. 5. n. 22. Modest. Pistor. vol. 2. consil. 49. n. 52.</p><p>Welches gemeiniglich in drey Tagen pfleget zubestehen/ als den Tag des Termins, den Tag zuvor/ und den Tag hernach/ damit der Angeklagte zum Gericht/ und wiederum davon in seine Gewarsam kommen
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Ausliefferung dem Ambte/ Gericht oder Stadt N. an dero Gerichtbarkeit nicht praejudicirlich seyn/ sondern das Ambt N. in dergleichen und andern Fällen solches wieder also thun wolle/ unter des Ambts Siegel/ und des Beambten Unterschrifft/ aushändiget. Unterschiedliche Formularia solcher Reverse habe ich im andern Theil des getreuen Rechnungs-Beambten cap. 5. pag. 216. 217. & seqq. us_ 228. angeführet/ dahin der Leer remittiret wird.
add. D. Adrian Beyer. vom Hencker-Geld/ c. 4 pag. 55.
LXXIX. In Franckreich werden diejenige/ so aus den Gefängnißen echappiren, in loco domicilii, ader sonst durch ein peremptorische Edict citiret/ und per praeconem auf öffentlichem Marckt ausgeruffen. Juxta formulam requirendorum reorum centumacium, de qua in
L. 1. ff. de req. reis l. 1. C. eod. l. absentem 6. C. de accusat. l. absentem ff. de poenis l. tres C. quomodo & quando Judex l. contumacia 53. ff. de re judicat.
Hernach wird das Factum, so er begangen/ in Consideration gezogen/ und er demselbigen nach/ wenn er sich wieder einstellet/ abgestraffet. Befindet man aber/ daß er unschuldiger weise incarceriret worden/ ist die Straffe eben drum nicht Capital, daß er aus dem Gefängnis loßgebrochen und durchgangen.
Papon. lib. 23. rapso arest. tit. 2. art. 1. Petr. Gregor. Tholosan. lib. 36. Synt ag. jur. univ. c 25. n. 36.
LXXX. Zuweilen halten wohl solche ausgetretene Delinquenten üm ein sicher Geleit an/ ihre Sache auszuführen/ welches ihnen auch gegeben wird. Es ist aber solcher Salvus conductus zweyeriey/ Generalis & Specialis. Ein gemein sich er Geleit wird dasjenige genennet/ welches dem citirten Reo, ohne geleistete Caution und Bürgschafft/ ertheilet/ iedesmahl vor den Gerichten sicher ab und zuzu gehen.
Zanger, de except. part. 2. c. 5. n. 22. Modest. Pistor. vol. 2. consil. 49. n. 52.
Welches gemeiniglich in drey Tagen pfleget zubestehen/ als den Tag des Termins, den Tag zuvor/ und den Tag hernach/ damit der Angeklagte zum Gericht/ und wiederum davon in seine Gewarsam kommen
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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 677. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/693>, abgerufen am 22.11.2024.
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