Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.walther/ auch Bürgemeister und Räthe in Städten/ denen dieses offenen Schreiben vorgezeigt wird / freund-nachbarlich/ vor meine Person aber dienstlich bittende/ sie wollen ohnbeschweret/ der Gebühr nach/ zu Beförderung der Justiz/ in denen ihnen anvertrauten Aembtern/ Gerichten und Städten allenthalben die nothwendige und balde Verfügung thun/ und Anstalt machen lassen/ daß wenn obgedachter Maleficant nur zu erforschen und anzutreffen seyn möchte/ selbiger absofort / aufdes hiesigen Ambts Besten und Gefahr/ in gefängliche Hafft genommen/ wohl verwahret und bewachet/ und alsdann Notification davon eilend anher gethan werden möge: damit der gewöhnlichen Auslieferung wegen/ und sonsten/ ferner behörige Anstalt gemacht werden könne. Solches soll/ nebst Abstattung der Gebühren/ in dergleichen und andern Begebenheiten/ auf Ersuchen/ anseiten hiesigen Fürstl. Ambts/ hinwiederum also willfährig gehalten werden. Urkundlich habe ich diesen offenen Steck-Brief mit dem gewöhnlichen Ambt-Siegel bedrückt / und eigenhändig unterschrieben/ so geschehen zu N. den 12. December/ Anno 693. (L. S.) N. N. Hierunter werden die Nahmen der Aembter/ Gerichte und Städte verzeichnet/ bey welchen die Bothen sich anmelden/ und die Steck - Brieffe vorzeigen sollen/ da denn gemeiniglich an den Orthen/ wo sie gewesen/ das Praesentatum von den Beambten pfleget davor gesetzet/ auch so dann diese Brieffe/ wenn sie herum / zu den Acten geleget werden. Add. Heinr. Sam. Eckolis disp. inaug. de literis incarcerationis patentibus, Lips. 1677. LXXVIII. Wird nun ein solcher Fugitivus ertappet/ lässet ihn die Obrigkeit des Orths billig beym Kopf nehmen/ wohl verwahren und bewachen/ notificiret es auch durch einen eignen Bothen dem Beambten/ der die Steck-Brieffe ausgeschickt / da denn von diesen ein gewisser Tag benahmet wird/ wenn und wo er denselben auf der Grenze annehmen wolle. Dieses geschicht/ wenn vorher alle Unkosten abgestattet/ und der Beambte/ so den Gefangenen annimt/ dem der ihn liefert / einen schrifftlichen Revers, daß solche walther/ auch Bürgemeister und Räthe in Städten/ denen dieses offenen Schreiben vorgezeigt wird / freund-nachbarlich/ vor meine Person aber dienstlich bittende/ sie wollen ohnbeschweret/ der Gebühr nach/ zu Beförderung der Justiz/ in denen ihnen anvertrauten Aembtern/ Gerichten und Städten allenthalben die nothwendige und balde Verfügung thun/ und Anstalt machen lassen/ daß wenn obgedachter Maleficant nur zu erforschen und anzutreffen seyn möchte/ selbiger absofort / aufdes hiesigen Ambts Besten und Gefahr/ in gefängliche Hafft genommen/ wohl verwahret und bewachet/ und alsdann Notification davon eilend anher gethan werden möge: damit der gewöhnlichen Auslieferung wegen/ und sonsten/ ferner behörige Anstalt gemacht werden könne. Solches soll/ nebst Abstattung der Gebühren/ in dergleichen und andern Begebenheiten/ auf Ersuchen/ anseiten hiesigen Fürstl. Ambts/ hinwiederum also willfährig gehalten werden. Urkundlich habe ich diesen offenen Steck-Brief mit dem gewöhnlichen Ambt-Siegel bedrückt / und eigenhändig unterschrieben/ so geschehen zu N. den 12. December/ Anno 693. (L. S.) N. N. Hierunter werden die Nahmen der Aembter/ Gerichte und Städte verzeichnet/ bey welchen die Bothen sich anmelden/ und die Steck - Brieffe vorzeigen sollen/ da denn gemeiniglich an den Orthen/ wo sie gewesen/ das Praesentatum von den Beambten pfleget davor gesetzet/ auch so dann diese Brieffe/ wenn sie herum / zu den Acten geleget werden. Add. Heinr. Sam. Eckolis disp. inaug. de literis incarcerationis patentibus, Lips. 1677. LXXVIII. Wird nun ein solcher Fugitivus ertappet/ lässet ihn die Obrigkeit des Orths billig beym Kopf nehmen/ wohl verwahren und bewachen/ notificiret es auch durch einen eignen Bothen dem Beambten/ der die Steck-Brieffe ausgeschickt / da denn von diesen ein gewisser Tag benahmet wird/ wenn und wo er denselben auf der Grenze annehmen wolle. Dieses geschicht/ wenn vorher alle Unkosten abgestattet/ und der Beambte/ so den Gefangenen annimt/ dem der ihn liefert / einen schrifftlichen Revers, daß solche <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0692" n="676"/> walther/ auch Bürgemeister und Räthe in Städten/ denen dieses offenen Schreiben vorgezeigt wird / freund-nachbarlich/ vor meine Person aber dienstlich bittende/ sie wollen ohnbeschweret/ der Gebühr nach/ zu Beförderung der Justiz/ in denen ihnen anvertrauten Aembtern/ Gerichten und Städten allenthalben die nothwendige und balde Verfügung thun/ und Anstalt machen lassen/ daß wenn obgedachter Maleficant nur zu erforschen und anzutreffen seyn möchte/ selbiger absofort / aufdes hiesigen Ambts Besten und Gefahr/ in gefängliche Hafft genommen/ wohl verwahret und bewachet/ und alsdann Notification davon eilend anher gethan werden möge: damit der gewöhnlichen Auslieferung wegen/ und sonsten/ ferner behörige Anstalt gemacht werden könne. Solches soll/ nebst Abstattung der Gebühren/ in dergleichen und andern Begebenheiten/ auf Ersuchen/ anseiten hiesigen Fürstl. Ambts/ hinwiederum also willfährig gehalten werden. Urkundlich habe ich diesen offenen Steck-Brief mit dem gewöhnlichen Ambt-Siegel bedrückt / und eigenhändig unterschrieben/ so geschehen zu N. den 12. December/ Anno 693.</p> <p> (L. S.)</p> <p>N. N.</p> <p>Hierunter werden die Nahmen der Aembter/ Gerichte und Städte verzeichnet/ bey welchen die Bothen sich anmelden/ und die Steck - Brieffe vorzeigen sollen/ da denn gemeiniglich an den Orthen/ wo sie gewesen/ das Praesentatum von den Beambten pfleget davor gesetzet/ auch so dann diese Brieffe/ wenn sie herum / zu den Acten geleget werden.</p> <p>Add. Heinr. Sam. Eckolis disp. inaug. de literis incarcerationis patentibus, Lips. 1677.</p> <p>LXXVIII. Wird nun ein solcher Fugitivus ertappet/ lässet ihn die Obrigkeit des Orths billig beym Kopf nehmen/ wohl verwahren und bewachen/ notificiret es auch durch einen eignen Bothen dem Beambten/ der die Steck-Brieffe ausgeschickt / da denn von diesen ein gewisser Tag benahmet wird/ wenn und wo er denselben auf der Grenze annehmen wolle. Dieses geschicht/ wenn vorher alle Unkosten abgestattet/ und der Beambte/ so den Gefangenen annimt/ dem der ihn liefert / einen schrifftlichen Revers, daß solche </p> </div> </body> </text> </TEI> [676/0692]
walther/ auch Bürgemeister und Räthe in Städten/ denen dieses offenen Schreiben vorgezeigt wird / freund-nachbarlich/ vor meine Person aber dienstlich bittende/ sie wollen ohnbeschweret/ der Gebühr nach/ zu Beförderung der Justiz/ in denen ihnen anvertrauten Aembtern/ Gerichten und Städten allenthalben die nothwendige und balde Verfügung thun/ und Anstalt machen lassen/ daß wenn obgedachter Maleficant nur zu erforschen und anzutreffen seyn möchte/ selbiger absofort / aufdes hiesigen Ambts Besten und Gefahr/ in gefängliche Hafft genommen/ wohl verwahret und bewachet/ und alsdann Notification davon eilend anher gethan werden möge: damit der gewöhnlichen Auslieferung wegen/ und sonsten/ ferner behörige Anstalt gemacht werden könne. Solches soll/ nebst Abstattung der Gebühren/ in dergleichen und andern Begebenheiten/ auf Ersuchen/ anseiten hiesigen Fürstl. Ambts/ hinwiederum also willfährig gehalten werden. Urkundlich habe ich diesen offenen Steck-Brief mit dem gewöhnlichen Ambt-Siegel bedrückt / und eigenhändig unterschrieben/ so geschehen zu N. den 12. December/ Anno 693.
(L. S.)
N. N.
Hierunter werden die Nahmen der Aembter/ Gerichte und Städte verzeichnet/ bey welchen die Bothen sich anmelden/ und die Steck - Brieffe vorzeigen sollen/ da denn gemeiniglich an den Orthen/ wo sie gewesen/ das Praesentatum von den Beambten pfleget davor gesetzet/ auch so dann diese Brieffe/ wenn sie herum / zu den Acten geleget werden.
Add. Heinr. Sam. Eckolis disp. inaug. de literis incarcerationis patentibus, Lips. 1677.
LXXVIII. Wird nun ein solcher Fugitivus ertappet/ lässet ihn die Obrigkeit des Orths billig beym Kopf nehmen/ wohl verwahren und bewachen/ notificiret es auch durch einen eignen Bothen dem Beambten/ der die Steck-Brieffe ausgeschickt / da denn von diesen ein gewisser Tag benahmet wird/ wenn und wo er denselben auf der Grenze annehmen wolle. Dieses geschicht/ wenn vorher alle Unkosten abgestattet/ und der Beambte/ so den Gefangenen annimt/ dem der ihn liefert / einen schrifftlichen Revers, daß solche
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