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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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gedencket/ welche in der Weinlese einen Dieb gefangen bekommen/ damit sie aber an der Arbeit nicht gehindert werden möchten/ haben sie zu den Dieb gesagt: Sie hätten ietzo nicht Zeit seine Sache in Verhör zu ziehen/ sie wolten ihn vor dieses mahl wieder seiner Wege gehen lassen/ doch solte er angeloben/ daß wenn die Weinlese vorbey/ er sich wieder einstellen wolte. Das Hand-Gelöbnis that zwar der Dieb/ soll aber noch wieder kommen. Die Areapagiten und Blut-Richter zu Athen/ welche doch sonst vor kluge und verständige Leuthe gehalten wurden / schlägelten auch hierinnen/ daß als ein Weib vor ihnen verklaget wurde/ welche ihren Mann und Stieff-Sohn mit Gifft vergeben/ sie auch dasselbe gestund/ aber dabey anführete/ sie hätte es darum gethan/ weil besagter ihr Mann und Stieff - Sohn ihren rechten Sohn auch mit Gifft hingerichtet hätten/ sie den Partheyen den Bescheid gaben: Sie solten nach hundert Jahren sich wieder anmelden.

Valer. Maxim. lib. 8. c. 1. & A. Gellius, lib. 12. Noct. Attic. c. 7.

LXXVI. Ferner ist die Frage/ wenn der Captivus aus dem Gefängniß bricht/ sich loßmacht und die Flucht ergreifft/ ob er deshalber pro confesso zu halten? welches zwar verneinet wird/ indem solches kein infallibile signum commissi delicti ist.

Brunnemann, rep. Parat. Wesenbec. de custod. reor. q. 7. Menoch. lib. 2. A. J. Q. cas. 301. n. 3.

Unusquisque enim illis inclusus angustiis liberiorem vivendi, & se defendendi rationem facile advertit, quam si ex carcere respondendum. Es ist besser aus / als in den Busch.

Oldekop. tit. 3. observ. crim. 3. n. 6.

Potius ergo, ut ab incommodis carceris liberetur, quam ut delictum confiteatur, id feciste praesumendus: Aber es vermehret doch den Argwohn wieder denselben üm so viel stärcker/ daß er/ concurrentibus aliis adminiculis, wenn er wieder ertapt wird/ entweder vermittelst der Territion, oder wohl gar der Volter/ zum Bekäntnis der Ubelthat gebracht werden kan.

D. Stryke, d. disp. de carcere ad custod. cap. ult. n. 19.

LXXVII. Und wenn einer sich solcher gestalt der Hafft entwircket/ werden ihm Steck-Brieffe [andere heissen sie Hafft-Brieffe

Ernst. disp. de relax. carcer. c. 7. th. 17.]

gedencket/ welche in der Weinlese einen Dieb gefangen bekommen/ damit sie aber an der Arbeit nicht gehindert werden möchten/ haben sie zu den Dieb gesagt: Sie hätten ietzo nicht Zeit seine Sache in Verhör zu ziehen/ sie wolten ihn vor dieses mahl wieder seiner Wege gehen lassen/ doch solte er angeloben/ daß wenn die Weinlese vorbey/ er sich wieder einstellen wolte. Das Hand-Gelöbnis that zwar der Dieb/ soll aber noch wieder kommen. Die Areapagiten und Blut-Richter zu Athen/ welche doch sonst vor kluge und verständige Leuthe gehalten wurden / schlägelten auch hierinnen/ daß als ein Weib vor ihnen verklaget wurde/ welche ihren Mann und Stieff-Sohn mit Gifft vergeben/ sie auch dasselbe gestund/ aber dabey anführete/ sie hätte es darum gethan/ weil besagter ihr Mann und Stieff - Sohn ihren rechten Sohn auch mit Gifft hingerichtet hätten/ sie den Partheyen den Bescheid gaben: Sie solten nach hundert Jahren sich wieder anmelden.

Valer. Maxim. lib. 8. c. 1. & A. Gellius, lib. 12. Noct. Attic. c. 7.

LXXVI. Ferner ist die Frage/ wenn der Captivus aus dem Gefängniß bricht/ sich loßmacht und die Flucht ergreifft/ ob er deshalber pro confesso zu halten? welches zwar verneinet wird/ indem solches kein infallibile signum commissi delicti ist.

Brunnemann, rep. Parat. Wesenbec. de custod. reor. q. 7. Menoch. lib. 2. A. J. Q. cas. 301. n. 3.

Unusquisque enim illis inclusus angustiis liberiorem vivendi, & se defendendi rationem facilè advertit, quam si ex carcere respondendum. Es ist besser aus / als in den Busch.

Oldekop. tit. 3. observ. crim. 3. n. 6.

Potius ergo, ut ab incommodis carceris liberetur, quam ut delictum confiteatur, id feciste praesumendus: Aber es vermehret doch den Argwohn wieder denselben üm so viel stärcker/ daß er/ concurrentibus aliis adminiculis, wenn er wieder ertapt wird/ entweder vermittelst der Territion, oder wohl gar der Volter/ zum Bekäntnis der Ubelthat gebracht werden kan.

D. Stryke, d. disp. de carcere ad custod. cap. ult. n. 19.

LXXVII. Und wenn einer sich solcher gestalt der Hafft entwircket/ werden ihm Steck-Brieffe [andere heissen sie Hafft-Brieffe

Ernst. disp. de relax. carcer. c. 7. th. 17.]

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        <p>LXXVI. Ferner ist die Frage/ wenn der Captivus aus dem Gefängniß bricht/ sich                      loßmacht und die Flucht ergreifft/ ob er deshalber pro confesso zu halten?                      welches zwar verneinet wird/ indem solches kein infallibile signum commissi                      delicti ist.</p>
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        <p>Oldekop. tit. 3. observ. crim. 3. n. 6.</p>
        <p>Potius ergo, ut ab incommodis carceris liberetur, quam ut delictum confiteatur,                      id feciste praesumendus: Aber es vermehret doch den Argwohn wieder denselben üm                      so viel stärcker/ daß er/ concurrentibus aliis adminiculis, wenn er wieder                      ertapt wird/ entweder vermittelst der Territion, oder wohl gar der Volter/ zum                      Bekäntnis der Ubelthat gebracht werden kan.</p>
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[674/0690] gedencket/ welche in der Weinlese einen Dieb gefangen bekommen/ damit sie aber an der Arbeit nicht gehindert werden möchten/ haben sie zu den Dieb gesagt: Sie hätten ietzo nicht Zeit seine Sache in Verhör zu ziehen/ sie wolten ihn vor dieses mahl wieder seiner Wege gehen lassen/ doch solte er angeloben/ daß wenn die Weinlese vorbey/ er sich wieder einstellen wolte. Das Hand-Gelöbnis that zwar der Dieb/ soll aber noch wieder kommen. Die Areapagiten und Blut-Richter zu Athen/ welche doch sonst vor kluge und verständige Leuthe gehalten wurden / schlägelten auch hierinnen/ daß als ein Weib vor ihnen verklaget wurde/ welche ihren Mann und Stieff-Sohn mit Gifft vergeben/ sie auch dasselbe gestund/ aber dabey anführete/ sie hätte es darum gethan/ weil besagter ihr Mann und Stieff - Sohn ihren rechten Sohn auch mit Gifft hingerichtet hätten/ sie den Partheyen den Bescheid gaben: Sie solten nach hundert Jahren sich wieder anmelden. Valer. Maxim. lib. 8. c. 1. & A. Gellius, lib. 12. Noct. Attic. c. 7. LXXVI. Ferner ist die Frage/ wenn der Captivus aus dem Gefängniß bricht/ sich loßmacht und die Flucht ergreifft/ ob er deshalber pro confesso zu halten? welches zwar verneinet wird/ indem solches kein infallibile signum commissi delicti ist. Brunnemann, rep. Parat. Wesenbec. de custod. reor. q. 7. Menoch. lib. 2. A. J. Q. cas. 301. n. 3. Unusquisque enim illis inclusus angustiis liberiorem vivendi, & se defendendi rationem facilè advertit, quam si ex carcere respondendum. Es ist besser aus / als in den Busch. Oldekop. tit. 3. observ. crim. 3. n. 6. Potius ergo, ut ab incommodis carceris liberetur, quam ut delictum confiteatur, id feciste praesumendus: Aber es vermehret doch den Argwohn wieder denselben üm so viel stärcker/ daß er/ concurrentibus aliis adminiculis, wenn er wieder ertapt wird/ entweder vermittelst der Territion, oder wohl gar der Volter/ zum Bekäntnis der Ubelthat gebracht werden kan. D. Stryke, d. disp. de carcere ad custod. cap. ult. n. 19. LXXVII. Und wenn einer sich solcher gestalt der Hafft entwircket/ werden ihm Steck-Brieffe [andere heissen sie Hafft-Brieffe Ernst. disp. de relax. carcer. c. 7. th. 17.]

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 674. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/690>, abgerufen am 22.11.2024.