Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.Conf. Petr Theod. crim. 4. th. 11. post lit. L. Deinde etiam arbitramur, dicta procedere eo casit, si non concedatur potestas superiorem judicem adeundi, qui sententiam ab inferiori judice latam impugnet. LXXIII. Wenn einer üm des willen loßbricht/ sich bey dem höhern Richter über des Unter - Richters hartes Verfahren und schweres Gefängnis zubeklagen/ auch solches wircklich thut/ und wieder kömmet/ ist er üm des willen nicht aller Schuld frey/ sondern wird wegen solches Loßbrechens und Violirung des Gefängnisses mit einer wiewohl gelinden und erträglichen Straffe angesehen. L. 13 ff. de cust. & exh. reor. Menoch. cit. lib. 2. cas. 301. n. 12. & 13. LXXIV. In Feuer - und Wassers - Gefahr aber können die Gefangene ihr Leben zu salviren wohl/ und ohne Straffe aus dem Gefängnis gehen/ doch daß sie nicht gar davon lauffen/ sondern wenn die Noth vorbey/ sich wieder einfinden. Jacob. de Bellovisu, in pract. crim. lib. 2. c. 16. n. 3. pag. 557. ibi[unleserliches Material] allegat. Joh. Christoph. Ernst, disp. de relax. carcerat. c. 2. th. 15. Welches sie zwar/ wenn sie die Beine einmahl loß haben/ selten zuthun pflegen / sonderlich wenn sie auf den Hals sitzen/ und der That schuldig sind / ungeachtet sie von Rechts wegen sich wieder zustellen pflichtig. Dn. Petr. Müller, de fuga §. 47. Derjenige aber/ welcher unschuldiger weise eingestecket worden/ auch seine Unschuld dociren und darstellen kan/ ist alsdenn nicht wieder zukommen verbunden/ wenn er auch schon deshalber geschworen hätte. Theodor. in colleg. crim. q. 30. n. 13'. Vivius, lib. 2. decis. 123. LXXV. Zu Athen wenn des Bachi Fest celebritet wurde/ ließ man die Gefangene / loß/ wenn solches aber vorbey/ schloß man sie wieder ein/ wer davon lief / den hielt man vor einen Entheiliger des Festes/ und hatte das Leben verlohren. D. Joh. Philip. Pfeiffer/ Antiq. Graec. lib. 2. c. 24. in fine. Fast eben so haben es gemacht die Bürgemeister in einer Stadt/ deren Oldekop. Conf. Petr Theod. crim. 4. th. 11. post lit. L. Deinde etiam arbitramur, dicta procedere eo casit, si non concedatur potestas superiorem judicem adeundi, qui sententiam ab inferiori judice latam impugnet. LXXIII. Wenn einer üm des willen loßbricht/ sich bey dem höhern Richter über des Unter - Richters hartes Verfahren und schweres Gefängnis zubeklagen/ auch solches wircklich thut/ und wieder kömmet/ ist er üm des willen nicht aller Schuld frey/ sondern wird wegen solches Loßbrechens und Violirung des Gefängnisses mit einer wiewohl gelinden und erträglichen Straffe angesehen. L. 13 ff. de cust. & exh. reor. Menoch. cit. lib. 2. cas. 301. n. 12. & 13. LXXIV. In Feuer - und Wassers - Gefahr aber können die Gefangene ihr Leben zu salviren wohl/ und ohne Straffe aus dem Gefängnis gehen/ doch daß sie nicht gar davon lauffen/ sondern wenn die Noth vorbey/ sich wieder einfinden. Jacob. de Bellovisu, in pract. crim. lib. 2. c. 16. n. 3. pag. 557. ibi[unleserliches Material] allegat. Joh. Christoph. Ernst, disp. de relax. carcerat. c. 2. th. 15. Welches sie zwar/ wenn sie die Beine einmahl loß haben/ selten zuthun pflegen / sonderlich wenn sie auf den Hals sitzen/ und der That schuldig sind / ungeachtet sie von Rechts wegen sich wieder zustellen pflichtig. Dn. Petr. Müller, de fuga §. 47. Derjenige aber/ welcher unschuldiger weise eingestecket worden/ auch seine Unschuld dociren und darstellen kan/ ist alsdenn nicht wieder zukommen verbunden/ wenn er auch schon deshalber geschworen hätte. Theodor. in colleg. crim. q. 30. n. 13'. Vivius, lib. 2. decis. 123. LXXV. Zu Athen wenn des Bachi Fest celebritet wurde/ ließ man die Gefangene / loß/ wenn solches aber vorbey/ schloß man sie wieder ein/ wer davon lief / den hielt man vor einen Entheiliger des Festes/ und hatte das Leben verlohren. D. Joh. Philip. Pfeiffer/ Antiq. Graec. lib. 2. c. 24. in fine. Fast eben so haben es gemacht die Bürgemeister in einer Stadt/ deren Oldekop. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0689" n="673"/> <p>Conf. Petr Theod. crim. 4. th. 11. post lit. L.</p> <p>Deinde etiam arbitramur, dicta procedere eo casit, si non concedatur potestas superiorem judicem adeundi, qui sententiam ab inferiori judice latam impugnet.</p> <p>LXXIII. Wenn einer üm des willen loßbricht/ sich bey dem höhern Richter über des Unter - Richters hartes Verfahren und schweres Gefängnis zubeklagen/ auch solches wircklich thut/ und wieder kömmet/ ist er üm des willen nicht aller Schuld frey/ sondern wird wegen solches Loßbrechens und Violirung des Gefängnisses mit einer wiewohl gelinden und erträglichen Straffe angesehen.</p> <p>L. 13 ff. de cust. & exh. reor. Menoch. cit. lib. 2. cas. 301. n. 12. & 13.</p> <p>LXXIV. In Feuer - und Wassers - Gefahr aber können die Gefangene ihr Leben zu salviren wohl/ und ohne Straffe aus dem Gefängnis gehen/ doch daß sie nicht gar davon lauffen/ sondern wenn die Noth vorbey/ sich wieder einfinden.</p> <p>Jacob. de Bellovisu, in pract. crim. lib. 2. c. 16. n. 3. pag. 557. ibi<gap reason="illegible"/> allegat. Joh. Christoph. Ernst, disp. de relax. carcerat. c. 2. th. 15.</p> <p>Welches sie zwar/ wenn sie die Beine einmahl loß haben/ selten zuthun pflegen / sonderlich wenn sie auf den Hals sitzen/ und der That schuldig sind / ungeachtet sie von Rechts wegen sich wieder zustellen pflichtig.</p> <p>Dn. Petr. Müller, de fuga §. 47.</p> <p>Derjenige aber/ welcher unschuldiger weise eingestecket worden/ auch seine Unschuld dociren und darstellen kan/ ist alsdenn nicht wieder zukommen verbunden/ wenn er auch schon deshalber geschworen hätte.</p> <p>Theodor. in colleg. crim. q. 30. n. 13'. Vivius, lib. 2. decis. 123.</p> <p>LXXV. Zu Athen wenn des Bachi Fest celebritet wurde/ ließ man die Gefangene / loß/ wenn solches aber vorbey/ schloß man sie wieder ein/ wer davon lief / den hielt man vor einen Entheiliger des Festes/ und hatte das Leben verlohren.</p> <p>D. Joh. Philip. Pfeiffer/ Antiq. Graec. lib. 2. c. 24. in fine.</p> <p>Fast eben so haben es gemacht die Bürgemeister in einer Stadt/ deren Oldekop.</p> </div> </body> </text> </TEI> [673/0689]
Conf. Petr Theod. crim. 4. th. 11. post lit. L.
Deinde etiam arbitramur, dicta procedere eo casit, si non concedatur potestas superiorem judicem adeundi, qui sententiam ab inferiori judice latam impugnet.
LXXIII. Wenn einer üm des willen loßbricht/ sich bey dem höhern Richter über des Unter - Richters hartes Verfahren und schweres Gefängnis zubeklagen/ auch solches wircklich thut/ und wieder kömmet/ ist er üm des willen nicht aller Schuld frey/ sondern wird wegen solches Loßbrechens und Violirung des Gefängnisses mit einer wiewohl gelinden und erträglichen Straffe angesehen.
L. 13 ff. de cust. & exh. reor. Menoch. cit. lib. 2. cas. 301. n. 12. & 13.
LXXIV. In Feuer - und Wassers - Gefahr aber können die Gefangene ihr Leben zu salviren wohl/ und ohne Straffe aus dem Gefängnis gehen/ doch daß sie nicht gar davon lauffen/ sondern wenn die Noth vorbey/ sich wieder einfinden.
Jacob. de Bellovisu, in pract. crim. lib. 2. c. 16. n. 3. pag. 557. ibi_ allegat. Joh. Christoph. Ernst, disp. de relax. carcerat. c. 2. th. 15.
Welches sie zwar/ wenn sie die Beine einmahl loß haben/ selten zuthun pflegen / sonderlich wenn sie auf den Hals sitzen/ und der That schuldig sind / ungeachtet sie von Rechts wegen sich wieder zustellen pflichtig.
Dn. Petr. Müller, de fuga §. 47.
Derjenige aber/ welcher unschuldiger weise eingestecket worden/ auch seine Unschuld dociren und darstellen kan/ ist alsdenn nicht wieder zukommen verbunden/ wenn er auch schon deshalber geschworen hätte.
Theodor. in colleg. crim. q. 30. n. 13'. Vivius, lib. 2. decis. 123.
LXXV. Zu Athen wenn des Bachi Fest celebritet wurde/ ließ man die Gefangene / loß/ wenn solches aber vorbey/ schloß man sie wieder ein/ wer davon lief / den hielt man vor einen Entheiliger des Festes/ und hatte das Leben verlohren.
D. Joh. Philip. Pfeiffer/ Antiq. Graec. lib. 2. c. 24. in fine.
Fast eben so haben es gemacht die Bürgemeister in einer Stadt/ deren Oldekop.
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