Ehren/ oder auch an Gut und Geld. Unter der Leibes - Straffe ist die leidligste gewesen das Gefängnis. Caroli M. Capitulare Ingelheimense, Anno 826. c. 5. Si quis quolibet modo Blasphemiam in Deum jactaverit, ab Episcopo vel Comite pagi ipsius Carceri usque ad satisfactionem tradatur. Drum muste auch ein jeder Grafe seine besondere Gefängnisse in seiner Graffschafft haben/ weßhalber Venantius Fortunatus, lib. 4. de vita S. Martini dem Avitiano Comiti Turonensi Ergastula und Claustra zuleget.
Avitianus inops animi vocat officiales,
Et repetere jubet Tormenra, Ergastula, Claustra.
Caroli M. Capitulare 2. Anno 813. c. 11.
ut Comites unusquisque in suo comitatu Carcerem habeant.
LXIX. Wenn hiebevor bey den Römern ein Gefangener aus dem Gefängnis brach/ und sich loßmachte/ aber wieder ertappet wurde/ muste er sterben:
L. 13. ff. de Cust. reor. L. 1. pr. ff. de Effract. & expil. L. 38. §. pen ff. de Re milit.
Denn sie hielten die Gefängnisse vor heilig/ und ein solch Erkühnen vor ein Crimen Laesae Majestatis.
D. Stryke. in Disp. de Carcere ad Custodiam cap. 5. n. 2.
Wiewoht theils Rechtsgelehrte noch disputiren/ ob per poenam Capitis in d. l. 1. ff. de Eff ract. ultimum supplicium, oder nicht vielmehr Capitis diminutio, und also nur mors eivilis verstanden wird.
vid. Petr. Theodoric. Disp. Criminal. 3. thes. 16. lit. D.
LXX. Heut zu Tage bleibet es nur bey der willkürlichen Straffe/ welche in diesem Fall höher nicht als auf den Staupenschlag extendiret/ nach Gelegenheit der Umstände aber offt gemildert wird.
Carpzov. Pract. Crim. p. 3. q. 111. n. 96. Struv. Syntagm. Jur. Civ. Exerc. 48. th. 106.
Daß sie nemlich eine ziemliche Geldbuße geben/ oder einen Monatlang bey gesteckt / und mit Wasser und Brod gespeiset werden.
vid praejudicia ap. Carpzov. d. loc. n. 97
LXXI. Doch halten einige Doctores davor/ es könte einer mit guten Fug und Recht aus dem Gefängnis loßbrechen und davon gehen/ wenn er unrecht-
Ehren/ oder auch an Gut und Geld. Unter der Leibes - Straffe ist die leidligste gewesen das Gefängnis. Caroli M. Capitulare Ingelheimense, Anno 826. c. 5. Si quis quolibet modo Blasphemiam in Deum jactaverit, ab Episcopo vel Comite pagi ipsius Carceri usque ad satisfactionem tradatur. Drum muste auch ein jeder Grafe seine besondere Gefängnisse in seiner Graffschafft haben/ weßhalber Venantius Fortunatus, lib. 4. de vita S. Martini dem Avitiano Comiti Turonensi Ergastula und Claustra zuleget.
Avitianus inops animi vocat officiales,
Et repetere jubet Tormenra, Ergastula, Claustra.
Caroli M. Capitulare 2. Anno 813. c. 11.
ut Comites unusquisque in suo comitatu Carcerem habeant.
LXIX. Wenn hiebevor bey den Römern ein Gefangener aus dem Gefängnis brach/ und sich loßmachte/ aber wieder ertappet wurde/ muste er sterben:
L. 13. ff. de Cust. reor. L. 1. pr. ff. de Effract. & expil. L. 38. §. pen ff. de Re milit.
Denn sie hielten die Gefängnisse vor heilig/ und ein solch Erkühnen vor ein Crimen Laesae Majestatis.
D. Stryke. in Disp. de Carcere ad Custodiam cap. 5. n. 2.
Wiewoht theils Rechtsgelehrte noch disputiren/ ob per poenam Capitis in d. l. 1. ff. de Eff ract. ultimum supplicium, oder nicht vielmehr Capitis diminutio, und also nur mors eivilis verstanden wird.
vid. Petr. Theodoric. Disp. Criminal. 3. thes. 16. lit. D.
LXX. Heut zu Tage bleibet es nur bey der willkürlichen Straffe/ welche in diesem Fall höher nicht als auf den Staupenschlag extendiret/ nach Gelegenheit der Umstände aber offt gemildert wird.
Carpzov. Pract. Crim. p. 3. q. 111. n. 96. Struv. Syntagm. Jur. Civ. Exerc. 48. th. 106.
Daß sie nemlich eine ziemliche Geldbuße geben/ oder einen Monatlang bey gesteckt / und mit Wasser und Brod gespeiset werden.
vid praejudicia ap. Carpzov. d. loc. n. 97
LXXI. Doch halten einige Doctores davor/ es könte einer mit guten Fug und Recht aus dem Gefängnis loßbrechen und davon gehen/ wenn er unrecht-
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Ehren/ oder auch an Gut und Geld. Unter der Leibes - Straffe ist die leidligste gewesen das Gefängnis. Caroli M. Capitulare Ingelheimense, Anno 826. c. 5. Si quis quolibet modo Blasphemiam in Deum jactaverit, ab Episcopo vel Comite pagi ipsius Carceri usque ad satisfactionem tradatur. Drum muste auch ein jeder Grafe seine besondere Gefängnisse in seiner Graffschafft haben/ weßhalber Venantius Fortunatus, lib. 4. de vita S. Martini dem Avitiano Comiti Turonensi Ergastula und Claustra zuleget.</p><p>Avitianus inops animi vocat officiales,</p><p>Et repetere jubet Tormenra, Ergastula, Claustra.</p><p>Caroli M. Capitulare 2. Anno 813. c. 11.</p><p>ut Comites unusquisque in suo comitatu Carcerem habeant.</p><p>LXIX. Wenn hiebevor bey den Römern ein Gefangener aus dem Gefängnis brach/ und sich loßmachte/ aber wieder ertappet wurde/ muste er sterben:</p><p>L. 13. ff. de Cust. reor. L. 1. pr. ff. de Effract. & expil. L. 38. §. pen ff. de Re milit.</p><p>Denn sie hielten die Gefängnisse vor heilig/ und ein solch Erkühnen vor ein Crimen Laesae Majestatis.</p><p>D. Stryke. in Disp. de Carcere ad Custodiam cap. 5. n. 2.</p><p>Wiewoht theils Rechtsgelehrte noch disputiren/ ob per poenam Capitis in d. l. 1. ff. de Eff ract. ultimum supplicium, oder nicht vielmehr Capitis diminutio, und also nur mors eivilis verstanden wird.</p><p>vid. Petr. Theodoric. Disp. Criminal. 3. thes. 16. lit. D.</p><p>LXX. Heut zu Tage bleibet es nur bey der willkürlichen Straffe/ welche in diesem Fall höher nicht als auf den Staupenschlag extendiret/ nach Gelegenheit der Umstände aber offt gemildert wird.</p><p>Carpzov. Pract. Crim. p. 3. q. 111. n. 96. Struv. Syntagm. Jur. Civ. Exerc. 48. th. 106.</p><p>Daß sie nemlich eine ziemliche Geldbuße geben/ oder einen Monatlang bey gesteckt / und mit Wasser und Brod gespeiset werden.</p><p>vid praejudicia ap. Carpzov. d. loc. n. 97</p><p>LXXI. Doch halten einige Doctores davor/ es könte einer mit guten Fug und Recht aus dem Gefängnis loßbrechen und davon gehen/ wenn er unrecht-
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Ehren/ oder auch an Gut und Geld. Unter der Leibes - Straffe ist die leidligste gewesen das Gefängnis. Caroli M. Capitulare Ingelheimense, Anno 826. c. 5. Si quis quolibet modo Blasphemiam in Deum jactaverit, ab Episcopo vel Comite pagi ipsius Carceri usque ad satisfactionem tradatur. Drum muste auch ein jeder Grafe seine besondere Gefängnisse in seiner Graffschafft haben/ weßhalber Venantius Fortunatus, lib. 4. de vita S. Martini dem Avitiano Comiti Turonensi Ergastula und Claustra zuleget.
Avitianus inops animi vocat officiales,
Et repetere jubet Tormenra, Ergastula, Claustra.
Caroli M. Capitulare 2. Anno 813. c. 11.
ut Comites unusquisque in suo comitatu Carcerem habeant.
LXIX. Wenn hiebevor bey den Römern ein Gefangener aus dem Gefängnis brach/ und sich loßmachte/ aber wieder ertappet wurde/ muste er sterben:
L. 13. ff. de Cust. reor. L. 1. pr. ff. de Effract. & expil. L. 38. §. pen ff. de Re milit.
Denn sie hielten die Gefängnisse vor heilig/ und ein solch Erkühnen vor ein Crimen Laesae Majestatis.
D. Stryke. in Disp. de Carcere ad Custodiam cap. 5. n. 2.
Wiewoht theils Rechtsgelehrte noch disputiren/ ob per poenam Capitis in d. l. 1. ff. de Eff ract. ultimum supplicium, oder nicht vielmehr Capitis diminutio, und also nur mors eivilis verstanden wird.
vid. Petr. Theodoric. Disp. Criminal. 3. thes. 16. lit. D.
LXX. Heut zu Tage bleibet es nur bey der willkürlichen Straffe/ welche in diesem Fall höher nicht als auf den Staupenschlag extendiret/ nach Gelegenheit der Umstände aber offt gemildert wird.
Carpzov. Pract. Crim. p. 3. q. 111. n. 96. Struv. Syntagm. Jur. Civ. Exerc. 48. th. 106.
Daß sie nemlich eine ziemliche Geldbuße geben/ oder einen Monatlang bey gesteckt / und mit Wasser und Brod gespeiset werden.
vid praejudicia ap. Carpzov. d. loc. n. 97
LXXI. Doch halten einige Doctores davor/ es könte einer mit guten Fug und Recht aus dem Gefängnis loßbrechen und davon gehen/ wenn er unrecht-
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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 671. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/687>, abgerufen am 04.07.2024.
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