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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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X. Hieher kan auch auf gewisse maße das OBSTAGIUM oder die Leistung und das Einlager gezogen werden/ da sich ein Debitor verbunden/ an einen gewissen Orth in das und das Wirtshauß/ so benennet wird/ auf die und die Zeit sich einzufinden/ allda Fuß zu halten/ und nicht eher von dannen zu weichen/ biß er dem C reditori die Schuld völlig bezahlet habe. Darf sich auch ohne Vorwissen der Obrigkeit/ oder des Gläubigers nicht von sich selber aus dem Einlager weg begeben/ wenn er anders bey Ehren bleiben/ und nicht infam werden werden will.

Tabor. de obst agio c. 5. §. 2. & c. 6. §. 15.

Er müste es denn aus Hungers - Noth thun/ daß nemlich der Wirth oder Creditor ihm den nöthlgen Unterhalt nicht mehr hergeben und reichen wolte/ oder er würde durch Krieg/ Feuers - Brunst/ Einfall der Gebäude/ Pest und andere ansteckende Kranckheiten draus getrieben.

Tabor. d. tr. c. 6. §. 15. & c. 7. §. 1. Ernst. disp. de Relax. carcerat. c. 3. th. 5.

XI. Vom Priesterlichen Gehorsam handelt Carpzovius, lib. 3. Jurisprud. consist. tit. X. defin. 113.

ausführlich/ welchen derjenige/ so davon Nachricht verlanget/ ausschlagen kan. Item Zeiler,

cent 4 quaest. 51. pag. 271.

Und Dither, in addit. ad Besold.

thes pract. v. Einziehung der Maleficanten.

allwo sie melden/ daß das Gefängniß für die Kirchen - Diener zu Studgard die Bibel genennet werde.

XII. Es soll aber die Obrigkeit/ welche die Peinlichen Gerichte zu exerciren hat / zuförderst dahin bedacht seyn/ daß sie solche Behältnis verschaffe/ damit die Delinquenten nicht beysammen sitzen/ oder mit einander sich bereden können / was sie aussagen wollen/ oder wohl gar Anschläge machen/ aus dem Gefängniß loß zubrechen.

Carpzov. part. 3. prax. Crim. q. 106. n. 65. & 66. Altenb. prax. crim. pag. 167.

XIII. Doch daß sie nicht darinne gequählet/ und üm ihre Gesundheit gebracht / sondern nur verwahret/ und behalten werden/ biß daß der Proceß geendiget/ und / was Urthel und Recht mit sich gebracht/ man an ihnen exequiren könne:

X. Hieher kan auch auf gewisse maße das OBSTAGIUM oder die Leistung und das Einlager gezogen werden/ da sich ein Debitor verbunden/ an einen gewissen Orth in das und das Wirtshauß/ so benennet wird/ auf die und die Zeit sich einzufinden/ allda Fuß zu halten/ und nicht eher von dannen zu weichen/ biß er dem C reditori die Schuld völlig bezahlet habe. Darf sich auch ohne Vorwissen der Obrigkeit/ oder des Gläubigers nicht von sich selber aus dem Einlager weg begeben/ wenn er anders bey Ehren bleiben/ und nicht infam werden werden will.

Tabor. de obst agio c. 5. §. 2. & c. 6. §. 15.

Er müste es denn aus Hungers - Noth thun/ daß nemlich der Wirth oder Creditor ihm den nöthlgen Unterhalt nicht mehr hergeben und reichen wolte/ oder er würde durch Krieg/ Feuers - Brunst/ Einfall der Gebäude/ Pest und andere ansteckende Kranckheiten draus getrieben.

Tabor. d. tr. c. 6. §. 15. & c. 7. §. 1. Ernst. disp. de Relax. carcerat. c. 3. th. 5.

XI. Vom Priesterlichen Gehorsam handelt Carpzovius, lib. 3. Jurisprud. consist. tit. X. defin. 113.

ausführlich/ welchen derjenige/ so davon Nachricht verlanget/ ausschlagen kan. Item Zeiler,

cent 4 quaest. 51. pag. 271.

Und Dither, in addit. ad Besold.

thes pract. v. Einziehung der Maleficanten.

allwo sie melden/ daß das Gefängniß für die Kirchen - Diener zu Studgard die Bibel genennet werde.

XII. Es soll aber die Obrigkeit/ welche die Peinlichen Gerichte zu exerciren hat / zuförderst dahin bedacht seyn/ daß sie solche Behältnis verschaffe/ damit die Delinquenten nicht beysammen sitzen/ oder mit einander sich bereden können / was sie aussagen wollen/ oder wohl gar Anschläge machen/ aus dem Gefängniß loß zubrechen.

Carpzov. part. 3. prax. Crim. q. 106. n. 65. & 66. Altenb. prax. crim. pag. 167.

XIII. Doch daß sie nicht darinne gequählet/ und üm ihre Gesundheit gebracht / sondern nur verwahret/ und behalten werden/ biß daß der Proceß geendiget/ und / was Urthel und Recht mit sich gebracht/ man an ihnen exequiren könne:

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        <p>Tabor. de obst agio c. 5. §. 2. &amp; c. 6. §. 15.</p>
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        <p>XI. Vom Priesterlichen Gehorsam handelt Carpzovius, lib. 3. Jurisprud. consist.                      tit. X. defin. 113.</p>
        <p>ausführlich/ welchen derjenige/ so davon Nachricht verlanget/ ausschlagen kan.                      Item Zeiler,</p>
        <p>cent 4 quaest. 51. pag. 271.</p>
        <p>Und Dither, in addit. ad Besold.</p>
        <p>thes pract. v. Einziehung der Maleficanten.</p>
        <p>allwo sie melden/ daß das Gefängniß für die Kirchen - Diener zu Studgard die                      Bibel genennet werde.</p>
        <p>XII. Es soll aber die Obrigkeit/ welche die Peinlichen Gerichte zu exerciren hat                     / zuförderst dahin bedacht seyn/ daß sie solche Behältnis verschaffe/ damit                      die Delinquenten nicht beysammen sitzen/ oder mit einander sich bereden können                     / was sie aussagen wollen/ oder wohl gar Anschläge machen/ aus dem Gefängniß                      loß zubrechen.</p>
        <p>Carpzov. part. 3. prax. Crim. q. 106. n. 65. &amp; 66. Altenb. prax. crim. pag.                      167.</p>
        <p>XIII. Doch daß sie nicht darinne gequählet/ und üm ihre Gesundheit gebracht /                      sondern nur verwahret/ und behalten werden/ biß daß der Proceß geendiget/ und                     / was Urthel und Recht mit sich gebracht/ man an ihnen exequiren könne:</p>
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[638/0654] X. Hieher kan auch auf gewisse maße das OBSTAGIUM oder die Leistung und das Einlager gezogen werden/ da sich ein Debitor verbunden/ an einen gewissen Orth in das und das Wirtshauß/ so benennet wird/ auf die und die Zeit sich einzufinden/ allda Fuß zu halten/ und nicht eher von dannen zu weichen/ biß er dem C reditori die Schuld völlig bezahlet habe. Darf sich auch ohne Vorwissen der Obrigkeit/ oder des Gläubigers nicht von sich selber aus dem Einlager weg begeben/ wenn er anders bey Ehren bleiben/ und nicht infam werden werden will. Tabor. de obst agio c. 5. §. 2. & c. 6. §. 15. Er müste es denn aus Hungers - Noth thun/ daß nemlich der Wirth oder Creditor ihm den nöthlgen Unterhalt nicht mehr hergeben und reichen wolte/ oder er würde durch Krieg/ Feuers - Brunst/ Einfall der Gebäude/ Pest und andere ansteckende Kranckheiten draus getrieben. Tabor. d. tr. c. 6. §. 15. & c. 7. §. 1. Ernst. disp. de Relax. carcerat. c. 3. th. 5. XI. Vom Priesterlichen Gehorsam handelt Carpzovius, lib. 3. Jurisprud. consist. tit. X. defin. 113. ausführlich/ welchen derjenige/ so davon Nachricht verlanget/ ausschlagen kan. Item Zeiler, cent 4 quaest. 51. pag. 271. Und Dither, in addit. ad Besold. thes pract. v. Einziehung der Maleficanten. allwo sie melden/ daß das Gefängniß für die Kirchen - Diener zu Studgard die Bibel genennet werde. XII. Es soll aber die Obrigkeit/ welche die Peinlichen Gerichte zu exerciren hat / zuförderst dahin bedacht seyn/ daß sie solche Behältnis verschaffe/ damit die Delinquenten nicht beysammen sitzen/ oder mit einander sich bereden können / was sie aussagen wollen/ oder wohl gar Anschläge machen/ aus dem Gefängniß loß zubrechen. Carpzov. part. 3. prax. Crim. q. 106. n. 65. & 66. Altenb. prax. crim. pag. 167. XIII. Doch daß sie nicht darinne gequählet/ und üm ihre Gesundheit gebracht / sondern nur verwahret/ und behalten werden/ biß daß der Proceß geendiget/ und / was Urthel und Recht mit sich gebracht/ man an ihnen exequiren könne:

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 638. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/654>, abgerufen am 22.11.2024.