Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.X. Hieher kan auch auf gewisse maße das OBSTAGIUM oder die Leistung und das Einlager gezogen werden/ da sich ein Debitor verbunden/ an einen gewissen Orth in das und das Wirtshauß/ so benennet wird/ auf die und die Zeit sich einzufinden/ allda Fuß zu halten/ und nicht eher von dannen zu weichen/ biß er dem C reditori die Schuld völlig bezahlet habe. Darf sich auch ohne Vorwissen der Obrigkeit/ oder des Gläubigers nicht von sich selber aus dem Einlager weg begeben/ wenn er anders bey Ehren bleiben/ und nicht infam werden werden will. Tabor. de obst agio c. 5. §. 2. & c. 6. §. 15. Er müste es denn aus Hungers - Noth thun/ daß nemlich der Wirth oder Creditor ihm den nöthlgen Unterhalt nicht mehr hergeben und reichen wolte/ oder er würde durch Krieg/ Feuers - Brunst/ Einfall der Gebäude/ Pest und andere ansteckende Kranckheiten draus getrieben. Tabor. d. tr. c. 6. §. 15. & c. 7. §. 1. Ernst. disp. de Relax. carcerat. c. 3. th. 5. XI. Vom Priesterlichen Gehorsam handelt Carpzovius, lib. 3. Jurisprud. consist. tit. X. defin. 113. ausführlich/ welchen derjenige/ so davon Nachricht verlanget/ ausschlagen kan. Item Zeiler, cent 4 quaest. 51. pag. 271. Und Dither, in addit. ad Besold. thes pract. v. Einziehung der Maleficanten. allwo sie melden/ daß das Gefängniß für die Kirchen - Diener zu Studgard die Bibel genennet werde. XII. Es soll aber die Obrigkeit/ welche die Peinlichen Gerichte zu exerciren hat / zuförderst dahin bedacht seyn/ daß sie solche Behältnis verschaffe/ damit die Delinquenten nicht beysammen sitzen/ oder mit einander sich bereden können / was sie aussagen wollen/ oder wohl gar Anschläge machen/ aus dem Gefängniß loß zubrechen. Carpzov. part. 3. prax. Crim. q. 106. n. 65. & 66. Altenb. prax. crim. pag. 167. XIII. Doch daß sie nicht darinne gequählet/ und üm ihre Gesundheit gebracht / sondern nur verwahret/ und behalten werden/ biß daß der Proceß geendiget/ und / was Urthel und Recht mit sich gebracht/ man an ihnen exequiren könne: X. Hieher kan auch auf gewisse maße das OBSTAGIUM oder die Leistung und das Einlager gezogen werden/ da sich ein Debitor verbunden/ an einen gewissen Orth in das und das Wirtshauß/ so benennet wird/ auf die und die Zeit sich einzufinden/ allda Fuß zu halten/ und nicht eher von dannen zu weichen/ biß er dem C reditori die Schuld völlig bezahlet habe. Darf sich auch ohne Vorwissen der Obrigkeit/ oder des Gläubigers nicht von sich selber aus dem Einlager weg begeben/ wenn er anders bey Ehren bleiben/ und nicht infam werden werden will. Tabor. de obst agio c. 5. §. 2. & c. 6. §. 15. Er müste es denn aus Hungers - Noth thun/ daß nemlich der Wirth oder Creditor ihm den nöthlgen Unterhalt nicht mehr hergeben und reichen wolte/ oder er würde durch Krieg/ Feuers - Brunst/ Einfall der Gebäude/ Pest und andere ansteckende Kranckheiten draus getrieben. Tabor. d. tr. c. 6. §. 15. & c. 7. §. 1. Ernst. disp. de Relax. carcerat. c. 3. th. 5. XI. Vom Priesterlichen Gehorsam handelt Carpzovius, lib. 3. Jurisprud. consist. tit. X. defin. 113. ausführlich/ welchen derjenige/ so davon Nachricht verlanget/ ausschlagen kan. Item Zeiler, cent 4 quaest. 51. pag. 271. Und Dither, in addit. ad Besold. thes pract. v. Einziehung der Maleficanten. allwo sie melden/ daß das Gefängniß für die Kirchen - Diener zu Studgard die Bibel genennet werde. XII. Es soll aber die Obrigkeit/ welche die Peinlichen Gerichte zu exerciren hat / zuförderst dahin bedacht seyn/ daß sie solche Behältnis verschaffe/ damit die Delinquenten nicht beysammen sitzen/ oder mit einander sich bereden können / was sie aussagen wollen/ oder wohl gar Anschläge machen/ aus dem Gefängniß loß zubrechen. Carpzov. part. 3. prax. Crim. q. 106. n. 65. & 66. Altenb. prax. crim. pag. 167. XIII. Doch daß sie nicht darinne gequählet/ und üm ihre Gesundheit gebracht / sondern nur verwahret/ und behalten werden/ biß daß der Proceß geendiget/ und / was Urthel und Recht mit sich gebracht/ man an ihnen exequiren könne: <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0654" n="638"/> <p>X. Hieher kan auch auf gewisse maße das OBSTAGIUM oder die Leistung und das Einlager gezogen werden/ da sich ein Debitor verbunden/ an einen gewissen Orth in das und das Wirtshauß/ so benennet wird/ auf die und die Zeit sich einzufinden/ allda Fuß zu halten/ und nicht eher von dannen zu weichen/ biß er dem C reditori die Schuld völlig bezahlet habe. Darf sich auch ohne Vorwissen der Obrigkeit/ oder des Gläubigers nicht von sich selber aus dem Einlager weg begeben/ wenn er anders bey Ehren bleiben/ und nicht infam werden werden will.</p> <p>Tabor. de obst agio c. 5. §. 2. & c. 6. §. 15.</p> <p>Er müste es denn aus Hungers - Noth thun/ daß nemlich der Wirth oder Creditor ihm den nöthlgen Unterhalt nicht mehr hergeben und reichen wolte/ oder er würde durch Krieg/ Feuers - Brunst/ Einfall der Gebäude/ Pest und andere ansteckende Kranckheiten draus getrieben.</p> <p>Tabor. d. tr. c. 6. §. 15. & c. 7. §. 1. Ernst. disp. de Relax. carcerat. c. 3. th. 5.</p> <p>XI. Vom Priesterlichen Gehorsam handelt Carpzovius, lib. 3. Jurisprud. consist. tit. X. defin. 113.</p> <p>ausführlich/ welchen derjenige/ so davon Nachricht verlanget/ ausschlagen kan. Item Zeiler,</p> <p>cent 4 quaest. 51. pag. 271.</p> <p>Und Dither, in addit. ad Besold.</p> <p>thes pract. v. Einziehung der Maleficanten.</p> <p>allwo sie melden/ daß das Gefängniß für die Kirchen - Diener zu Studgard die Bibel genennet werde.</p> <p>XII. Es soll aber die Obrigkeit/ welche die Peinlichen Gerichte zu exerciren hat / zuförderst dahin bedacht seyn/ daß sie solche Behältnis verschaffe/ damit die Delinquenten nicht beysammen sitzen/ oder mit einander sich bereden können / was sie aussagen wollen/ oder wohl gar Anschläge machen/ aus dem Gefängniß loß zubrechen.</p> <p>Carpzov. part. 3. prax. Crim. q. 106. n. 65. & 66. Altenb. prax. crim. pag. 167.</p> <p>XIII. Doch daß sie nicht darinne gequählet/ und üm ihre Gesundheit gebracht / sondern nur verwahret/ und behalten werden/ biß daß der Proceß geendiget/ und / was Urthel und Recht mit sich gebracht/ man an ihnen exequiren könne:</p> </div> </body> </text> </TEI> [638/0654]
X. Hieher kan auch auf gewisse maße das OBSTAGIUM oder die Leistung und das Einlager gezogen werden/ da sich ein Debitor verbunden/ an einen gewissen Orth in das und das Wirtshauß/ so benennet wird/ auf die und die Zeit sich einzufinden/ allda Fuß zu halten/ und nicht eher von dannen zu weichen/ biß er dem C reditori die Schuld völlig bezahlet habe. Darf sich auch ohne Vorwissen der Obrigkeit/ oder des Gläubigers nicht von sich selber aus dem Einlager weg begeben/ wenn er anders bey Ehren bleiben/ und nicht infam werden werden will.
Tabor. de obst agio c. 5. §. 2. & c. 6. §. 15.
Er müste es denn aus Hungers - Noth thun/ daß nemlich der Wirth oder Creditor ihm den nöthlgen Unterhalt nicht mehr hergeben und reichen wolte/ oder er würde durch Krieg/ Feuers - Brunst/ Einfall der Gebäude/ Pest und andere ansteckende Kranckheiten draus getrieben.
Tabor. d. tr. c. 6. §. 15. & c. 7. §. 1. Ernst. disp. de Relax. carcerat. c. 3. th. 5.
XI. Vom Priesterlichen Gehorsam handelt Carpzovius, lib. 3. Jurisprud. consist. tit. X. defin. 113.
ausführlich/ welchen derjenige/ so davon Nachricht verlanget/ ausschlagen kan. Item Zeiler,
cent 4 quaest. 51. pag. 271.
Und Dither, in addit. ad Besold.
thes pract. v. Einziehung der Maleficanten.
allwo sie melden/ daß das Gefängniß für die Kirchen - Diener zu Studgard die Bibel genennet werde.
XII. Es soll aber die Obrigkeit/ welche die Peinlichen Gerichte zu exerciren hat / zuförderst dahin bedacht seyn/ daß sie solche Behältnis verschaffe/ damit die Delinquenten nicht beysammen sitzen/ oder mit einander sich bereden können / was sie aussagen wollen/ oder wohl gar Anschläge machen/ aus dem Gefängniß loß zubrechen.
Carpzov. part. 3. prax. Crim. q. 106. n. 65. & 66. Altenb. prax. crim. pag. 167.
XIII. Doch daß sie nicht darinne gequählet/ und üm ihre Gesundheit gebracht / sondern nur verwahret/ und behalten werden/ biß daß der Proceß geendiget/ und / was Urthel und Recht mit sich gebracht/ man an ihnen exequiren könne:
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Zitationshilfe: | Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 638. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/654>, abgerufen am 30.06.2024. |