Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.Und welche Obrigkeit solches zuläst/ und nicht mit der Schärffe straffet/ wird ebenmäßig mit obiger Poen beleget. Farinac. Quaest. Crim, 2. n. 9. & seqq. Brunnem. cit. loc. Doch ist in solchen Fall die Todes-Straffe heute zu Tage nicht mehr üblich / sondern gemildert/ und dem arbitrio Judicis anheim gegeben. Farinac. lib. 1. tit. 4. Quaest. 27. n. 35. Brunnem. in fin. d. L. unic. Struv. d. Syntag. Exerc. 46. th. 15. Carpzov. Prax. Crim. p. 1. Quaest. 41. n. 129. Es hat auch obige Assertation ihre unterschiedliche limitationes und Abfälle: Denn 1. ist einem jeden zugelassen und vergönnet/ wenn er einen Delinquenten auf handhafter That antrift und ertappet/ solchen gefänglich anzuhalten. Brunnemann, in L. ult. C. de Exhib. & transm. Gail. lib. 1. Obs. 54. n. 3. 2. Verstattet das gemeine Käyser-Recht einem Ehemann/ daß er den Ehebrecher / welchen er bey seinem Weibe kriegt/ zwanzig Stunden bey Tage und Nacht im Hause / als in einen Kercker einschliessen und behalten möge/ die That dadurch / beweißlich zu machen. L. 23. ff. ad L. Jul. de Adult. Const. Crim. Caroli v. art. 144. Petr. Greg. Tholos. lib. 31. S. J. U, c. 33. n. 2. 3. Ist jedem Haußwirth zugelassen/ einen flücktigen Dieb nachzufolgen/ zufangen und hernach dem Judici zu überliefern. L. 56. §. 1. ff. de furt. Farin. lib. 1. tit. 4. Quaest. 27. n. 11. & 23. 4. Kan auch ein Gläubiger seines flüchtigen/ oder doch auf flüchtigen Fuße stehenden Schuldeners sich bemächtigen. arg. L. 10. §. 16. quae in fraud. Cred. L. 54. C. de Decur. Doch daß er solchen/ so bald nur immer müglich/ in den Schuld-Thurm bringe / oder den Gerichts-Personen überliefere/ oder da des Orths keine verhanden / solchen den nechst angesessenen Gerichten extradire. Anton. Fab. in C. l. 9. tit. 5. def. 1. n. 4. Carpzov. part. 4. Const. 1. def. 17, 5. haben auch die näheste Bluts-Freunde Macht/ einen dollen und wahnwitzigen in ihrer Freundschafft an Ketten und Banden zuschliessen und wohl zuverwahren. Und welche Obrigkeit solches zuläst/ und nicht mit der Schärffe straffet/ wird ebenmäßig mit obiger Poen beleget. Farinac. Quaest. Crim, 2. n. 9. & seqq. Brunnem. cit. loc. Doch ist in solchen Fall die Todes-Straffe heute zu Tage nicht mehr üblich / sondern gemildert/ und dem arbitrio Judicis anheim gegeben. Farinac. lib. 1. tit. 4. Quaest. 27. n. 35. Brunnem. in fin. d. L. unic. Struv. d. Syntag. Exerc. 46. th. 15. Carpzov. Prax. Crim. p. 1. Quaest. 41. n. 129. Es hat auch obige Assertation ihre unterschiedliche limitationes und Abfälle: Denn 1. ist einem jeden zugelassen und vergönnet/ wenn er einen Delinquenten auf handhafter That antrift und ertappet/ solchen gefänglich anzuhalten. Brunnemann, in L. ult. C. de Exhib. & transm. Gail. lib. 1. Obs. 54. n. 3. 2. Verstattet das gemeine Käyser-Recht einem Ehemann/ daß er den Ehebrecher / welchen er bey seinem Weibe kriegt/ zwanzig Stunden bey Tage und Nacht im Hause / als in einen Kercker einschliessen und behalten möge/ die That dadurch / beweißlich zu machen. L. 23. ff. ad L. Jul. de Adult. Const. Crim. Caroli v. art. 144. Petr. Greg. Tholos. lib. 31. S. J. U, c. 33. n. 2. 3. Ist jedem Haußwirth zugelassen/ einen flücktigen Dieb nachzufolgen/ zufangen und hernach dem Judici zu überliefern. L. 56. §. 1. ff. de furt. Farin. lib. 1. tit. 4. Quaest. 27. n. 11. & 23. 4. Kan auch ein Gläubiger seines flüchtigen/ oder doch auf flüchtigen Fuße stehenden Schuldeners sich bemächtigen. arg. L. 10. §. 16. quae in fraud. Cred. L. 54. C. de Decur. Doch daß er solchen/ so bald nur immer müglich/ in den Schuld-Thurm bringe / oder den Gerichts-Personen überliefere/ oder da des Orths keine verhanden / solchen den nechst angesessenen Gerichten extradire. Anton. Fab. in C. l. 9. tit. 5. def. 1. n. 4. Carpzov. part. 4. Const. 1. def. 17, 5. haben auch die näheste Bluts-Freunde Macht/ einen dollen und wahnwitzigen in ihrer Freundschafft an Ketten und Banden zuschliessen und wohl zuverwahren. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0648" n="632"/> <p>Und welche Obrigkeit solches zuläst/ und nicht mit der Schärffe straffet/ wird ebenmäßig mit obiger Poen beleget.</p> <p>Farinac. Quaest. Crim, 2. n. 9. & seqq. Brunnem. cit. loc.</p> <p>Doch ist in solchen Fall die Todes-Straffe heute zu Tage nicht mehr üblich / sondern gemildert/ und dem arbitrio Judicis anheim gegeben.</p> <p>Farinac. lib. 1. tit. 4. Quaest. 27. n. 35. Brunnem. in fin. d. L. unic. Struv. d. Syntag. Exerc. 46. th. 15. Carpzov. Prax. Crim. p. 1. Quaest. 41. n. 129.</p> <p>Es hat auch obige Assertation ihre unterschiedliche limitationes und Abfälle: Denn 1. ist einem jeden zugelassen und vergönnet/ wenn er einen Delinquenten auf handhafter That antrift und ertappet/ solchen gefänglich anzuhalten.</p> <p>Brunnemann, in L. ult. C. de Exhib. & transm. Gail. lib. 1. Obs. 54. n. 3.</p> <p>2. Verstattet das gemeine Käyser-Recht einem Ehemann/ daß er den Ehebrecher / welchen er bey seinem Weibe kriegt/ zwanzig Stunden bey Tage und Nacht im Hause / als in einen Kercker einschliessen und behalten möge/ die That dadurch / beweißlich zu machen.</p> <p>L. 23. ff. ad L. Jul. de Adult. Const. Crim. Caroli v. art. 144. Petr. Greg. Tholos. lib. 31. S. J. U, c. 33. n. 2.</p> <p>3. Ist jedem Haußwirth zugelassen/ einen flücktigen Dieb nachzufolgen/ zufangen und hernach dem Judici zu überliefern.</p> <p>L. 56. §. 1. ff. de furt. Farin. lib. 1. tit. 4. Quaest. 27. n. 11. & 23.</p> <p>4. Kan auch ein Gläubiger seines flüchtigen/ oder doch auf flüchtigen Fuße stehenden Schuldeners sich bemächtigen.</p> <p>arg. L. 10. §. 16. quae in fraud. Cred. L. 54. C. de Decur.</p> <p>Doch daß er solchen/ so bald nur immer müglich/ in den Schuld-Thurm bringe / oder den Gerichts-Personen überliefere/ oder da des Orths keine verhanden / solchen den nechst angesessenen Gerichten extradire.</p> <p>Anton. Fab. in C. l. 9. tit. 5. def. 1. n. 4. Carpzov. part. 4. Const. 1. def. 17,</p> <p>5. haben auch die näheste Bluts-Freunde Macht/ einen dollen und wahnwitzigen in ihrer Freundschafft an Ketten und Banden zuschliessen und wohl zuverwahren.</p> </div> </body> </text> </TEI> [632/0648]
Und welche Obrigkeit solches zuläst/ und nicht mit der Schärffe straffet/ wird ebenmäßig mit obiger Poen beleget.
Farinac. Quaest. Crim, 2. n. 9. & seqq. Brunnem. cit. loc.
Doch ist in solchen Fall die Todes-Straffe heute zu Tage nicht mehr üblich / sondern gemildert/ und dem arbitrio Judicis anheim gegeben.
Farinac. lib. 1. tit. 4. Quaest. 27. n. 35. Brunnem. in fin. d. L. unic. Struv. d. Syntag. Exerc. 46. th. 15. Carpzov. Prax. Crim. p. 1. Quaest. 41. n. 129.
Es hat auch obige Assertation ihre unterschiedliche limitationes und Abfälle: Denn 1. ist einem jeden zugelassen und vergönnet/ wenn er einen Delinquenten auf handhafter That antrift und ertappet/ solchen gefänglich anzuhalten.
Brunnemann, in L. ult. C. de Exhib. & transm. Gail. lib. 1. Obs. 54. n. 3.
2. Verstattet das gemeine Käyser-Recht einem Ehemann/ daß er den Ehebrecher / welchen er bey seinem Weibe kriegt/ zwanzig Stunden bey Tage und Nacht im Hause / als in einen Kercker einschliessen und behalten möge/ die That dadurch / beweißlich zu machen.
L. 23. ff. ad L. Jul. de Adult. Const. Crim. Caroli v. art. 144. Petr. Greg. Tholos. lib. 31. S. J. U, c. 33. n. 2.
3. Ist jedem Haußwirth zugelassen/ einen flücktigen Dieb nachzufolgen/ zufangen und hernach dem Judici zu überliefern.
L. 56. §. 1. ff. de furt. Farin. lib. 1. tit. 4. Quaest. 27. n. 11. & 23.
4. Kan auch ein Gläubiger seines flüchtigen/ oder doch auf flüchtigen Fuße stehenden Schuldeners sich bemächtigen.
arg. L. 10. §. 16. quae in fraud. Cred. L. 54. C. de Decur.
Doch daß er solchen/ so bald nur immer müglich/ in den Schuld-Thurm bringe / oder den Gerichts-Personen überliefere/ oder da des Orths keine verhanden / solchen den nechst angesessenen Gerichten extradire.
Anton. Fab. in C. l. 9. tit. 5. def. 1. n. 4. Carpzov. part. 4. Const. 1. def. 17,
5. haben auch die näheste Bluts-Freunde Macht/ einen dollen und wahnwitzigen in ihrer Freundschafft an Ketten und Banden zuschliessen und wohl zuverwahren.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |