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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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wöhnlich gehalten wird/ durch desselben peinlichen Gerichts-Büttel oder Ambts-Knecht auf einen nahmhafftigen Tag erfordern/ und ihnen das zum wenigsten vierzehen Tage zuvor verkünden lassen. Und welche mit diser Erfoderung also einheimisch betreten/ oder inwendig drey Meilweges von ihrer Häußischen Wohnung arbeiten/ sollen bestimte Zeit und Wahlstat erscheinen/ und keiner ohn Leibes Noth/ die er auf widersprechen bey seinem Eyde betheuret/ bey Straffe zehen Gülden/ ausbleiben. Aus obgedachten Zimmerleuten soll der peinliche Richter deren eine Zahl so viel ihm zugemelter Arbeit Nothbedüncket / bestimmen/ u. als dann dieselbe des Richters bestimte Zahl von gedachten Zimmerleuthen durch ein Loß/ daß er/ der peinliche Richter darzu verordnet / erwehlen/ die bey Vermeidung obgedachter Poen/ um einen gewöhnlichen Tagelohn / das ihm derselbige Gerichts-Herr/ ohne der Kläger Schaden/ bezahlet/ Folg zu thun/ schuldig und pflichtig seyn: Auch derhalben von niemands geschmähet / veracht/ oder verkleinert werden sollen. So aber einer von jemands derhalb verklagt/ verschmäht oder verkleinert würde/ der soll ein Marck Goldes/ als oft das geschicht/ halb der Oberkeit/ in des Peinlichen Gerichts-Zwang der Uberfahrer sitzt/ und den andern halben Theil dem Geschmächten verfallen seyn / darzu ihm auch von gemelter Oberkeit soll mit Recht verholffen werden. Und soll solches vor und nach gemelter Rechtlicher Hülff/ demselben Geschmächten an seinen Ehren/ guten Leumuth und Handwerck in alle Wege unverletzlich und ohne Schaden seyn.

add. Philipp. Helfr. Krebs/ de lapide & ligno, Sect. 13. §. 6.

VI. Worbey noch dieses zuerinnern/ daß/ wann der Galgen von Holtz aufgeführet werden soll/ der Beambte oder Richter ooran reitet/ und die Zimmer-Leuthe [welche theils Orthen nicht nach dem Loß erwehlet werden/ sondern alle miteinander/ so viele ihrer in des Ambts oder Gerichts Bezirck oder unter dessen Botmässigkeit wohnen/ hinbey müssen] drey ins Glied nachzufolgen pflegen / ihre Zimmer-Aexten auf die Schultern mit über sich gekehrter Schneide haltend biß sie in den Wald bey die vorher ausgesuchte/ und von Holtz-Förster angewiesene Eichen/ [worzu gemeiniglich die stärcksten/ und welche einen gesunden Kern haben/ daß sie lange in Wetter dauren können/ genommen werden] gelanget/ als dann steiget der Beambte oder Richter vom Pferde herab/ thut eine kurtze Rede an die Zimmerleuthe/ warum sie nemlich dahin kommen/ nimt von ihnen eine Zimmer-Axt/ so der Aelteste oder ein ander darreichet/ und thut damit den ersten Hieb in die Bäume /

wöhnlich gehalten wird/ durch desselben peinlichen Gerichts-Büttel oder Ambts-Knecht auf einen nahmhafftigen Tag erfordern/ und ihnen das zum wenigsten vierzehen Tage zuvor verkünden lassen. Und welche mit diser Erfoderung also einheimisch betreten/ oder inwendig drey Meilweges von ihrer Häußischen Wohnung arbeiten/ sollẽ bestimte Zeit und Wahlstat erscheinen/ und keiner ohn Leibes Noth/ die er auf widersprechen bey seinem Eyde betheuret/ bey Straffe zehen Gülden/ ausbleiben. Aus obgedachten Zimmerleuten soll der peinliche Richter deren eine Zahl so viel ihm zugemelter Arbeit Nothbedüncket / bestim̃en/ u. als dann dieselbe des Richters bestimte Zahl von gedachten Zimmerleuthen durch ein Loß/ daß er/ der peinliche Richter darzu verordnet / erwehlen/ die bey Vermeidung obgedachter Poen/ um einen gewöhnlichen Tagelohn / das ihm derselbige Gerichts-Herr/ ohne der Kläger Schaden/ bezahlet/ Folg zu thun/ schuldig und pflichtig seyn: Auch derhalben von niemands geschmähet / veracht/ oder verkleinert werden sollen. So aber einer von jemands derhalb verklagt/ verschmäht oder verkleinert würde/ der soll ein Marck Goldes/ als oft das geschicht/ halb der Oberkeit/ in des Peinlichen Gerichts-Zwang der Uberfahrer sitzt/ und den andern halben Theil dem Geschmächten verfallen seyn / darzu ihm auch von gemelter Oberkeit soll mit Recht verholffen werden. Und soll solches vor und nach gemelter Rechtlicher Hülff/ demselben Geschmächten an seinen Ehren/ guten Leumuth und Handwerck in alle Wege unverletzlich und ohne Schaden seyn.

add. Philipp. Helfr. Krebs/ de lapide & ligno, Sect. 13. §. 6.

VI. Worbey noch dieses zuerinnern/ daß/ wann der Galgen von Holtz aufgeführet werden soll/ der Beambte oder Richter ooran reitet/ und die Zimmer-Leuthe [welche theils Orthen nicht nach dem Loß erwehlet werden/ sondern alle miteinander/ so viele ihrer in des Ambts oder Gerichts Bezirck oder unter dessen Botmässigkeit wohnen/ hinbey müssen] drey ins Glied nachzufolgen pflegen / ihre Zimmer-Aexten auf die Schultern mit über sich gekehrter Schneide haltend biß sie in den Wald bey die vorher ausgesuchte/ und von Holtz-Förster angewiesene Eichen/ [worzu gemeiniglich die stärcksten/ und welche einen gesunden Kern haben/ daß sie lange in Wetter dauren können/ genommen werden] gelanget/ als dann steiget der Beambte oder Richter vom Pferde herab/ thut eine kurtze Rede an die Zimmerleuthe/ warum sie nemlich dahin kommen/ nimt von ihnen eine Zimmer-Axt/ so der Aelteste oder ein ander darreichet/ und thut damit den ersten Hieb in die Bäume /

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 611. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/627>, abgerufen am 22.11.2024.