so gevoltert werden soll/ was in den Leib kriegte/ müste sie grausame Thaten bekennen: Gestalt denn dieses Pulvermachte/ daß einem solchen Menschen allerhand greuliche Dinge und Thaten vorkähmen/ die er alsdenn bekennete/ eben als wenn er sie begangen und verübet hätte/ ob er schon ununschuldig ist.
CXIII. Einige pflegen auch wohl den Abend vor der Tortur denen Gefangenen unter das Essen was zu mischen/ davon sie gleichsam/ als im Kopf verwirret werden / seltzame Reden führen/ üm dadurch dieselbe noch verdächtiger zumachen/ als wenn sie gar vom bösen Feind besessen wären/ und derselbe aus sie redete. Wie dann zu geschehen pfleget/ wenn ein Mensch was von Löwen - Bären - Katzen - oder Fledermäuse - Gehirn isset/ wie
Alex. Bened. lib. 1. pract. c. 28. u. Paul. Zachias, in quaest. Medico-Legal. lib. 2. tit. 1, quaest. 3. n. 34. & 35.
bezeugen.
CIXV. Zugeschweigen/ daß man offte solchen Gefangenen keine andere/ als scharf-gesaltzene Speisen reichet/ auch den Getranck oder wohl obgedachte Suppe mit Heringslacke oder vielen Saltz vermischet/ inzwischen aber keinen Trunck rein oder unverfälschtes Geträncke/ ja nicht einen Tropfen Wasser giebt / sondern sie mit grimmigen Durst ängstiget.
D. Meyfart, cit. tr. c. 17. p. 136. Freudius, a. loc. n. 15. pag. 568.
CXV. Ehrliche und Gewissenhaffte Richter und Beambte gestatten solche verdächtige / zauberische und im Gewissen unverantwortliche Dinge denen Scharffrichtern bey den Torturen nicht/ sondern verhüten und verbiethen mit Fleiß/ daß dergleichen nicht geschehe/ hingegen den armen Gefangenen ihre Speise und Tranck unvermischt verbleibe: Ne talibus nequitiae cassibus, & Daemonis ludibrio implicetur, innocens trucidetur, & Sacrao-Sancta Justitia libidine & fraude carnificum quam turpissime contaminetur, vel plane subvertatur.
Oldekop, obs. crim. 12. n. 8. & 9.
CXVI. Und wenn ein Scharffrichter bey der Toltur sich wieder den Inquisiten gar zu grausam und unchristlich erwiese [welches ihm doch der Judex nicht gestatten soll] wird/ wenn das Bekäntnis revociret/ und zum an-
so gevoltert werden soll/ was in den Leib kriegte/ müste sie grausame Thaten bekennen: Gestalt denn dieses Pulvermachte/ daß einem solchen Menschen allerhand greuliche Dinge und Thaten vorkähmen/ die er alsdenn bekennete/ eben als wenn er sie begangen und verübet hätte/ ob er schon ununschuldig ist.
CXIII. Einige pflegen auch wohl den Abend vor der Tortur denen Gefangenen unter das Essen was zu mischen/ davon sie gleichsam/ als im Kopf verwirret werden / seltzame Reden führen/ üm dadurch dieselbe noch verdächtiger zumachen/ als wenn sie gar vom bösen Feind besessen wären/ und derselbe aus sie redete. Wie dann zu geschehen pfleget/ wenn ein Mensch was von Löwen - Bären - Katzen - oder Fledermäuse - Gehirn isset/ wie
Alex. Bened. lib. 1. pract. c. 28. u. Paul. Zachias, in quaest. Medico-Legal. lib. 2. tit. 1, quaest. 3. n. 34. & 35.
bezeugen.
CIXV. Zugeschweigen/ daß man offte solchen Gefangenen keine andere/ als scharf-gesaltzene Speisen reichet/ auch den Getranck oder wohl obgedachte Suppe mit Heringslacke oder vielen Saltz vermischet/ inzwischen aber keinen Trunck rein oder unverfälschtes Geträncke/ ja nicht einen Tropfen Wasser giebt / sondern sie mit grimmigen Durst ängstiget.
D. Meyfart, cit. tr. c. 17. p. 136. Freudius, à. loc. n. 15. pag. 568.
CXV. Ehrliche und Gewissenhaffte Richter und Beambte gestatten solche verdächtige / zauberische und im Gewissen unverantwortliche Dinge denen Scharffrichtern bey den Torturen nicht/ sondern verhüten und verbiethen mit Fleiß/ daß dergleichen nicht geschehe/ hingegen den armen Gefangenen ihre Speise und Tranck unvermischt verbleibe: Ne talibus nequitiae cassibus, & Daemonis ludibrio implicetur, innocens trucidetur, & Sacrao-Sancta Justitia libidine & fraude carnificum quam turpissimè contaminetur, vel planè subvertatur.
Oldekop, obs. crim. 12. n. 8. & 9.
CXVI. Und wenn ein Scharffrichter bey der Toltur sich wieder den Inquisiten gar zu grausam und unchristlich erwiese [welches ihm doch der Judex nicht gestatten soll] wird/ wenn das Bekäntnis revociret/ und zum an-
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so gevoltert werden soll/ was in den Leib kriegte/ müste sie grausame Thaten bekennen: Gestalt denn dieses Pulvermachte/ daß einem solchen Menschen allerhand greuliche Dinge und Thaten vorkähmen/ die er alsdenn bekennete/ eben als wenn er sie begangen und verübet hätte/ ob er schon ununschuldig ist.</p><p>CXIII. Einige pflegen auch wohl den Abend vor der Tortur denen Gefangenen unter das Essen was zu mischen/ davon sie gleichsam/ als im Kopf verwirret werden / seltzame Reden führen/ üm dadurch dieselbe noch verdächtiger zumachen/ als wenn sie gar vom bösen Feind besessen wären/ und derselbe aus sie redete. Wie dann zu geschehen pfleget/ wenn ein Mensch was von Löwen - Bären - Katzen - oder Fledermäuse - Gehirn isset/ wie</p><p>Alex. Bened. lib. 1. pract. c. 28. u. Paul. Zachias, in quaest. Medico-Legal. lib. 2. tit. 1, quaest. 3. n. 34. & 35.</p><p>bezeugen.</p><p>CIXV. Zugeschweigen/ daß man offte solchen Gefangenen keine andere/ als scharf-gesaltzene Speisen reichet/ auch den Getranck oder wohl obgedachte Suppe mit Heringslacke oder vielen Saltz vermischet/ inzwischen aber keinen Trunck rein oder unverfälschtes Geträncke/ ja nicht einen Tropfen Wasser giebt / sondern sie mit grimmigen Durst ängstiget.</p><p>D. Meyfart, cit. tr. c. 17. p. 136. Freudius, à. loc. n. 15. pag. 568.</p><p>CXV. Ehrliche und Gewissenhaffte Richter und Beambte gestatten solche verdächtige / zauberische und im Gewissen unverantwortliche Dinge denen Scharffrichtern bey den Torturen nicht/ sondern verhüten und verbiethen mit Fleiß/ daß dergleichen nicht geschehe/ hingegen den armen Gefangenen ihre Speise und Tranck unvermischt verbleibe: Ne talibus nequitiae cassibus, & Daemonis ludibrio implicetur, innocens trucidetur, & Sacrao-Sancta Justitia libidine & fraude carnificum quam turpissimè contaminetur, vel planè subvertatur.</p><p>Oldekop, obs. crim. 12. n. 8. & 9.</p><p>CXVI. Und wenn ein Scharffrichter bey der Toltur sich wieder den Inquisiten gar zu grausam und unchristlich erwiese [welches ihm doch der Judex nicht gestatten soll] wird/ wenn das Bekäntnis revociret/ und zum an-
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so gevoltert werden soll/ was in den Leib kriegte/ müste sie grausame Thaten bekennen: Gestalt denn dieses Pulvermachte/ daß einem solchen Menschen allerhand greuliche Dinge und Thaten vorkähmen/ die er alsdenn bekennete/ eben als wenn er sie begangen und verübet hätte/ ob er schon ununschuldig ist.
CXIII. Einige pflegen auch wohl den Abend vor der Tortur denen Gefangenen unter das Essen was zu mischen/ davon sie gleichsam/ als im Kopf verwirret werden / seltzame Reden führen/ üm dadurch dieselbe noch verdächtiger zumachen/ als wenn sie gar vom bösen Feind besessen wären/ und derselbe aus sie redete. Wie dann zu geschehen pfleget/ wenn ein Mensch was von Löwen - Bären - Katzen - oder Fledermäuse - Gehirn isset/ wie
Alex. Bened. lib. 1. pract. c. 28. u. Paul. Zachias, in quaest. Medico-Legal. lib. 2. tit. 1, quaest. 3. n. 34. & 35.
bezeugen.
CIXV. Zugeschweigen/ daß man offte solchen Gefangenen keine andere/ als scharf-gesaltzene Speisen reichet/ auch den Getranck oder wohl obgedachte Suppe mit Heringslacke oder vielen Saltz vermischet/ inzwischen aber keinen Trunck rein oder unverfälschtes Geträncke/ ja nicht einen Tropfen Wasser giebt / sondern sie mit grimmigen Durst ängstiget.
D. Meyfart, cit. tr. c. 17. p. 136. Freudius, à. loc. n. 15. pag. 568.
CXV. Ehrliche und Gewissenhaffte Richter und Beambte gestatten solche verdächtige / zauberische und im Gewissen unverantwortliche Dinge denen Scharffrichtern bey den Torturen nicht/ sondern verhüten und verbiethen mit Fleiß/ daß dergleichen nicht geschehe/ hingegen den armen Gefangenen ihre Speise und Tranck unvermischt verbleibe: Ne talibus nequitiae cassibus, & Daemonis ludibrio implicetur, innocens trucidetur, & Sacrao-Sancta Justitia libidine & fraude carnificum quam turpissimè contaminetur, vel planè subvertatur.
Oldekop, obs. crim. 12. n. 8. & 9.
CXVI. Und wenn ein Scharffrichter bey der Toltur sich wieder den Inquisiten gar zu grausam und unchristlich erwiese [welches ihm doch der Judex nicht gestatten soll] wird/ wenn das Bekäntnis revociret/ und zum an-
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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 600. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/616>, abgerufen am 22.11.2024.
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