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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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sich wieder solche Hiebe und Streiche des Nachrichters feste gemacht habe: Denn daß solches leicht geschehen könne/ zeiget und beweiset Wierus,

lib. 2. de Praestigiis Damonum, c. 51.

Man hat auch vor wenig Jahren ein dergleichen Exempel an einen Soldaten zu Halberstad gehabt/ der dem Scharffrichter alda ein solch Schelmstück angethan / daß ob gleich derselbe etlichemahl an dessen Halse gehauen/ dennoch das Schwerd zurück geprellet/ als wenn es wieder einen Kieselstein geschlagen würde/ biß endlich der Soldat übern hauffen/ und ihm aus den Maul ein Zettel/ drauf etliche Characteres gestanden/ so er unter der Zungen verborgen gehabt/ auf die Erde gefallen/ da/ wie solcher weggethan/ der Kopf nach abermahls geführten nur einigen Hieb gleich herab gangen. In welchen Fall der Scharffrichter zu entschuldigen und nicht zu straffen/ sondern wenn dergleichen sich begibt/ soll man solchen Festmacher und Teufels-Banner einen Härtern Tod anthun/ als Hencken oder ersäuffen/ wie Christoph. Crusius meinet /

de indiciis delict. lib. 4. c. 52. n. 25. & 26.

XCVI. Wenn der Scharffrichter bey der Tortur den Reum nicht recht und sest bindet / sondern ex dolo & lata culpa verursachet/ daß der Tortus herab fält/ und tod bleibet/ wird er als ein Todschläger capitaliter bestrafft.

Ludov. Carerius, in pr. Crim. §. circa septimum, n. 10. pag. 97.

zerreissen aber die Siemen/ Stricke und Kloben/ daß der Inquisit Arme und Beine zerbricht/ muß er gleichfals davor stehen/ und den Schaden gelten. Paris de Puteo,

de Syndicat. §. tortura, pag. 944.

Eben die Beschaffenheit hat es auch/ wenn ein Balcke oder andere Last herab auf den gepeinigten/ mit zerbrechung der Tortur Instrumenten fiehle.

XCVII. Einige sagen/ daß der Judex deßhalber selbsten belanget werden könte / weil er keinen vorsichtigern und klügern Scharffrichter darzu gebraucht/ doch daß er seinen regress an solchen ungeschickten Nachrichter wieder nehmen möchte.

Crusius, d. c. 52. n. 20. 21. & 22. pag. 369.

sich wieder solche Hiebe und Streiche des Nachrichters feste gemacht habe: Denn daß solches leicht geschehen könne/ zeiget und beweiset Wierus,

lib. 2. de Praestigiis Damonum, c. 51.

Man hat auch vor wenig Jahren ein dergleichen Exempel an einen Soldaten zu Halberstad gehabt/ der dem Scharffrichter alda ein solch Schelmstück angethan / daß ob gleich derselbe etlichemahl an dessen Halse gehauen/ dennoch das Schwerd zurück geprellet/ als wenn es wieder einen Kieselstein geschlagen würde/ biß endlich der Soldat übern hauffen/ und ihm aus den Maul ein Zettel/ drauf etliche Characteres gestanden/ so er unter der Zungen verborgen gehabt/ auf die Erde gefallen/ da/ wie solcher weggethan/ der Kopf nach abermahls geführten nur einigen Hieb gleich herab gangen. In welchen Fall der Scharffrichter zu entschuldigen und nicht zu straffen/ sondern wenn dergleichen sich begibt/ soll man solchen Festmacher und Teufels-Banner einen Härtern Tod anthun/ als Hencken oder ersäuffen/ wie Christoph. Crusius meinet /

de indiciis delict. lib. 4. c. 52. n. 25. & 26.

XCVI. Wenn der Scharffrichter bey der Tortur den Reum nicht recht und sest bindet / sondern ex dolo & lata culpa verursachet/ daß der Tortus herab fält/ und tod bleibet/ wird er als ein Todschläger capitaliter bestrafft.

Ludov. Carerius, in pr. Crim. §. circa septimum, n. 10. pag. 97.

zerreissen aber die Siemen/ Stricke und Kloben/ daß der Inquisit Arme und Beine zerbricht/ muß er gleichfals davor stehen/ und den Schaden gelten. Paris de Puteo,

de Syndicat. §. tortura, pag. 944.

Eben die Beschaffenheit hat es auch/ wenn ein Balcke oder andere Last herab auf den gepeinigten/ mit zerbrechung der Tortur Instrumenten fiehle.

XCVII. Einige sagen/ daß der Judex deßhalber selbsten belanget werden könte / weil er keinen vorsichtigern und klügern Scharffrichter darzu gebraucht/ doch daß er seinen regress an solchen ungeschickten Nachrichter wieder nehmen möchte.

Crusius, d. c. 52. n. 20. 21. & 22. pag. 369.

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[593/0609] sich wieder solche Hiebe und Streiche des Nachrichters feste gemacht habe: Denn daß solches leicht geschehen könne/ zeiget und beweiset Wierus, lib. 2. de Praestigiis Damonum, c. 51. Man hat auch vor wenig Jahren ein dergleichen Exempel an einen Soldaten zu Halberstad gehabt/ der dem Scharffrichter alda ein solch Schelmstück angethan / daß ob gleich derselbe etlichemahl an dessen Halse gehauen/ dennoch das Schwerd zurück geprellet/ als wenn es wieder einen Kieselstein geschlagen würde/ biß endlich der Soldat übern hauffen/ und ihm aus den Maul ein Zettel/ drauf etliche Characteres gestanden/ so er unter der Zungen verborgen gehabt/ auf die Erde gefallen/ da/ wie solcher weggethan/ der Kopf nach abermahls geführten nur einigen Hieb gleich herab gangen. In welchen Fall der Scharffrichter zu entschuldigen und nicht zu straffen/ sondern wenn dergleichen sich begibt/ soll man solchen Festmacher und Teufels-Banner einen Härtern Tod anthun/ als Hencken oder ersäuffen/ wie Christoph. Crusius meinet / de indiciis delict. lib. 4. c. 52. n. 25. & 26. XCVI. Wenn der Scharffrichter bey der Tortur den Reum nicht recht und sest bindet / sondern ex dolo & lata culpa verursachet/ daß der Tortus herab fält/ und tod bleibet/ wird er als ein Todschläger capitaliter bestrafft. Ludov. Carerius, in pr. Crim. §. circa septimum, n. 10. pag. 97. zerreissen aber die Siemen/ Stricke und Kloben/ daß der Inquisit Arme und Beine zerbricht/ muß er gleichfals davor stehen/ und den Schaden gelten. Paris de Puteo, de Syndicat. §. tortura, pag. 944. Eben die Beschaffenheit hat es auch/ wenn ein Balcke oder andere Last herab auf den gepeinigten/ mit zerbrechung der Tortur Instrumenten fiehle. XCVII. Einige sagen/ daß der Judex deßhalber selbsten belanget werden könte / weil er keinen vorsichtigern und klügern Scharffrichter darzu gebraucht/ doch daß er seinen regress an solchen ungeschickten Nachrichter wieder nehmen möchte. Crusius, d. c. 52. n. 20. 21. & 22. pag. 369.

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 593. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/609>, abgerufen am 22.11.2024.