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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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theilte entweder Soldaten sind/ oder sonst einen grossen Anhang haben/ daß auf Anordnung der Obrigkeit es von den Cantzein öffentliche verkündiget/ und bey Leib/ ja wohl auch Lebens-Straffe verbothen wird/ daß sich keiner erkühnen solle/ in die Befriedigung der Hoch-Gerichte / so etlicher Orthen mit Mauren/ starcken Thoren und Riegeln/ auch wohl mit Graben und einer Schlag-Brücke verwahret sind/ einzuschleichen/ aus genommen die Gerichtswegen mit hinein müssen. Oder

es pfleget der Blutschreyer auf den Rabenstein/ oder Henck-Hügel des Nachrichters Frieden/ wie er in Caroli V.

Peinlichen Hals-Gerichts-Ordnung/ art. 97.

enthalten/ öffentlich abzulesen/ wie zu Straßburg und anderswo gebräuchlich ist.

Joh. Georg. Becht/ de Securitate & Salvo conductu. thes. 198.

Denn wenn der Scharffrichter bey seiner Verrichtung etwas versiehet und nicht recht machet/ hat nicht der gemeine Pöbel/ sondern die Obrigkeit ihn drum zu straffen.

XCIV. Zum Exempel ein Nachrichter liesse aus unvorsichtigkeit/ oder daß er etwas zu viele getruncken/ den gehengten Dieb vom Galgen fallen/ daß er wieder zu sich selber käme/ und Perdon erlangte/ alsdann wird der Scharfrichter/ wegen solcher Uuvorsichtigkeit/ auf ein Jahr/ oder wenn noch mehr Umstände darzu kommen/ noch länger verwiesen.

Cnrpzov. pr. Crim. p. 3. q. 137. n. 67. Joh. Volk. Bechmann. in Comment. ad P andect. tom. 2. pag. 143. n. 41. Mevius ad Jus Lubec. lib. 4. tit. 18. art. 1. Zeiler, cent. 4. Epist. pag. 677. Beier, von Hencker-Geld. c. 1. §. 14. in fin. & in tr. de cadaverib. Punitor. c. 2. n. 71.

oder wenn er den armen Sünder etlichemahl/ auch wohl gar in die Achsel oder Schultern hiebe/ und den Hals nicht recht treffe/ oder doch etliche Hiebe thäte/ und letzlich gar den Hals noch abschneiden müste/ da er denn wegen solcher Ungeschickligkeit/ Mezelns und Verstümmelns billig mit der Landes-Verweisung/ oder einer ziemlichen Geldbuße/ seinen Vermögen nach / anzusehen.

Idem Bechmann. d. tom. 2. p. 286. n, 23.

XCV. Wiewohl vorher und ehe die Straffe erkent wird/ alle Umstände wohl zu consideriren sind/ ob nicht etwan der Hingerichtete durch Zauberey

theilte entweder Soldaten sind/ oder sonst einen grossen Anhang haben/ daß auf Anordnung der Obrigkeit es von den Cantzein öffentliche verkündiget/ und bey Leib/ ja wohl auch Lebens-Straffe verbothen wird/ daß sich keiner erkühnen solle/ in die Befriedigung der Hoch-Gerichte / so etlicher Orthen mit Mauren/ starcken Thoren und Riegeln/ auch wohl mit Graben und einer Schlag-Brücke verwahret sind/ einzuschleichen/ aus genommen die Gerichtswegen mit hinein müssen. Oder

es pfleget der Blutschreyer auf den Rabenstein/ oder Henck-Hügel des Nachrichters Frieden/ wie er in Caroli V.

Peinlichen Hals-Gerichts-Ordnung/ art. 97.

enthalten/ öffentlich abzulesen/ wie zu Straßburg und anderswo gebräuchlich ist.

Joh. Georg. Becht/ de Securitate & Salvo conductu. thes. 198.

Denn wenn der Scharffrichter bey seiner Verrichtung etwas versiehet und nicht recht machet/ hat nicht der gemeine Pöbel/ sondern die Obrigkeit ihn drum zu straffen.

XCIV. Zum Exempel ein Nachrichter liesse aus unvorsichtigkeit/ oder daß er etwas zu viele getruncken/ den gehengten Dieb vom Galgen fallen/ daß er wieder zu sich selber käme/ und Perdon erlangte/ alsdann wird der Scharfrichter/ wegen solcher Uuvorsichtigkeit/ auf ein Jahr/ oder wenn noch mehr Umstände darzu kommen/ noch länger verwiesen.

Cnrpzov. pr. Crim. p. 3. q. 137. n. 67. Joh. Volk. Bechmann. in Comment. ad P andect. tom. 2. pag. 143. n. 41. Mevius ad Jus Lubec. lib. 4. tit. 18. art. 1. Zeiler, cent. 4. Epist. pag. 677. Beier, von Hencker-Geld. c. 1. §. 14. in fin. & in tr. de cadaverib. Punitor. c. 2. n. 71.

oder wenn er den armen Sünder etlichemahl/ auch wohl gar in die Achsel oder Schultern hiebe/ und den Hals nicht recht treffe/ oder doch etliche Hiebe thäte/ und letzlich gar den Hals noch abschneiden müste/ da er denn wegen solcher Ungeschickligkeit/ Mezelns und Verstümmelns billig mit der Landes-Verweisung/ oder einer ziemlichen Geldbuße/ seinen Vermögen nach / anzusehen.

Idem Bechmann. d. tom. 2. p. 286. n, 23.

XCV. Wiewohl vorher und ehe die Straffe erkent wird/ alle Umstände wohl zu consideriren sind/ ob nicht etwan der Hingerichtete durch Zauberey

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[592/0608] theilte entweder Soldaten sind/ oder sonst einen grossen Anhang haben/ daß auf Anordnung der Obrigkeit es von den Cantzein öffentliche verkündiget/ und bey Leib/ ja wohl auch Lebens-Straffe verbothen wird/ daß sich keiner erkühnen solle/ in die Befriedigung der Hoch-Gerichte / so etlicher Orthen mit Mauren/ starcken Thoren und Riegeln/ auch wohl mit Graben und einer Schlag-Brücke verwahret sind/ einzuschleichen/ aus genommen die Gerichtswegen mit hinein müssen. Oder es pfleget der Blutschreyer auf den Rabenstein/ oder Henck-Hügel des Nachrichters Frieden/ wie er in Caroli V. Peinlichen Hals-Gerichts-Ordnung/ art. 97. enthalten/ öffentlich abzulesen/ wie zu Straßburg und anderswo gebräuchlich ist. Joh. Georg. Becht/ de Securitate & Salvo conductu. thes. 198. Denn wenn der Scharffrichter bey seiner Verrichtung etwas versiehet und nicht recht machet/ hat nicht der gemeine Pöbel/ sondern die Obrigkeit ihn drum zu straffen. XCIV. Zum Exempel ein Nachrichter liesse aus unvorsichtigkeit/ oder daß er etwas zu viele getruncken/ den gehengten Dieb vom Galgen fallen/ daß er wieder zu sich selber käme/ und Perdon erlangte/ alsdann wird der Scharfrichter/ wegen solcher Uuvorsichtigkeit/ auf ein Jahr/ oder wenn noch mehr Umstände darzu kommen/ noch länger verwiesen. Cnrpzov. pr. Crim. p. 3. q. 137. n. 67. Joh. Volk. Bechmann. in Comment. ad P andect. tom. 2. pag. 143. n. 41. Mevius ad Jus Lubec. lib. 4. tit. 18. art. 1. Zeiler, cent. 4. Epist. pag. 677. Beier, von Hencker-Geld. c. 1. §. 14. in fin. & in tr. de cadaverib. Punitor. c. 2. n. 71. oder wenn er den armen Sünder etlichemahl/ auch wohl gar in die Achsel oder Schultern hiebe/ und den Hals nicht recht treffe/ oder doch etliche Hiebe thäte/ und letzlich gar den Hals noch abschneiden müste/ da er denn wegen solcher Ungeschickligkeit/ Mezelns und Verstümmelns billig mit der Landes-Verweisung/ oder einer ziemlichen Geldbuße/ seinen Vermögen nach / anzusehen. Idem Bechmann. d. tom. 2. p. 286. n, 23. XCV. Wiewohl vorher und ehe die Straffe erkent wird/ alle Umstände wohl zu consideriren sind/ ob nicht etwan der Hingerichtete durch Zauberey

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 592. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/608>, abgerufen am 22.11.2024.