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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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nieder sebele. Welches eben die Ursache seyn soll/ daß die neu angehenden Scharffrichter/ wenn sie ihre Probe thun wollen/ sich dessen bedienen/ damit sie nicht feig oder verzagt/ sondern kühn und hurtig bey Hinrichtung der Malefiz-Personen sich erzeigen möchten.

Kornemann, de mirac. mort. part 5. cap. 21.

Andere aber halten es vor ein Gedichte. Und wenn gleich vor Alters die Nachrichter solches gethan/ höret und siehet man doch heute zu Tage nichts mehr davon. Wo wolten sie auch das Menschen Blut anders hernehmen/ als wenn arme Sünder mit dem Schwerd gerichtet werden/ da dergleichen niemand leicht/ aber wohl dieses observiret haben wird/ das Leuthe/ so mit der fallenden Sucht/ oder Schweren-Noth beladen sind/ zuweilen/ auf erhaltene Permission und Nachlassung der Obrigkeit/ Blut in einen Töpffen auffangen/ solches aussauffen/ den Topf wegwerffen/ und so starck sie nur immer können / fortlauffen/ daß sie erhitzt werden/ das Geblüte nicht bey ihnen gerinne/ und ihnen also das Hertze abstoße/ sondern/ ihrer Meinung nach/ von solcher bösen Kranckreit curiret werden mögen/ welches doch selten zutrifft und wohl ablaufft. Dieses aber ist wohl ehe war/ daß sie in Wein sich einen halben Tummel sauffen/ daß sie desto behertzter werden.

D. Adrian Beier, de Expensis Execut. Crim. c. 1. §. 14. in fin.

XCIII. Die Straffe der Scharffrichter anbelangende/ wenn sie nicht recht richten / ist zwar droben in II. Capitel allbereit angeführet und erinnert worden/ daß die Obrigkeit den Nachrichtern bey Vollstreckung der Execution an den armen Sündern/ das bey dem Hoch-Noth-Peinlichen Hals-Gericht gebethene/ und durch den Frohnbothen ausgeruffene sichere Geleit in der That praestiren, und ihnen würcklichen Schutz halten solle/ wenn es etwa in ein und andern ihnen mißlingen würde/ damit nicht der tolle Pöbel der Obrigkeit ihr Ambt greiffe/ die Nachrichter mit ihren Gehülffen und Knechten steinige/ verwunde/ oder wohl gar ums Leben bringe/ wie dergleichen Exempel vor die sen iemahls geschehen/ und einige davon schon in obgedachten Capitel sind berühret worden.

Petr. Gregor. Tholos. lib. 31. Syntagm. Jur. Univ. c. ult. n. 7. Schönhorn, lib. 3. polit. c. 51. Vent. de Valent. Parth. litig. lib. 1. c. 13. n. 13.

Drum auch in den Reichs- und andern grossen Städten üblich ist/ wenn eine solche Execution, sonderlich mit den Schwerd soll vorgehen/ da die verur-

nieder sebele. Welches eben die Ursache seyn soll/ daß die neu angehenden Scharffrichter/ wenn sie ihre Probe thun wollen/ sich dessen bedienen/ damit sie nicht feig oder verzagt/ sondern kühn und hurtig bey Hinrichtung der Malefiz-Personen sich erzeigen möchten.

Kornemann, de mirac. mort. part 5. cap. 21.

Andere aber halten es vor ein Gedichte. Und wenn gleich vor Alters die Nachrichter solches gethan/ höret und siehet man doch heute zu Tage nichts mehr davon. Wo wolten sie auch das Menschen Blut anders hernehmen/ als wenn arme Sünder mit dem Schwerd gerichtet werden/ da dergleichen niemand leicht/ aber wohl dieses observiret haben wird/ das Leuthe/ so mit der fallendẽ Sucht/ oder Schweren-Noth beladen sind/ zuweilen/ auf erhaltene Permission und Nachlassung der Obrigkeit/ Blut in einen Töpffen auffangen/ solches aussauffen/ den Topf wegwerffen/ und so starck sie nur immer können / fortlauffen/ daß sie erhitzt werden/ das Geblüte nicht bey ihnen gerinne/ und ihnen also das Hertze abstoße/ sondern/ ihrer Meinung nach/ von solcher bösen Kranckreit curiret werden mögen/ welches doch selten zutrifft und wohl ablaufft. Dieses aber ist wohl ehe war/ daß sie in Wein sich einen halben Tummel sauffen/ daß sie desto behertzter werden.

D. Adrian Beier, de Expensis Execut. Crim. c. 1. §. 14. in fin.

XCIII. Die Straffe der Scharffrichter anbelangende/ wenn sie nicht recht richten / ist zwar droben in II. Capitel allbereit angeführet und erinnert worden/ daß die Obrigkeit den Nachrichtern bey Vollstreckung der Execution an den armen Sündern/ das bey dem Hoch-Noth-Peinlichen Hals-Gericht gebethene/ und durch den Frohnbothen ausgeruffene sichere Geleit in der That praestiren, und ihnen würcklichen Schutz halten solle/ wenn es etwa in ein und andern ihnen mißlingen würde/ damit nicht der tolle Pöbel der Obrigkeit ihr Ambt greiffe/ die Nachrichter mit ihren Gehülffen und Knechten steinige/ verwunde/ oder wohl gar ums Leben bringe/ wie dergleichen Exempel vor die sen iemahls geschehen/ und einige davon schon in obgedachten Capitel sind berühret worden.

Petr. Gregor. Tholos. lib. 31. Syntagm. Jur. Univ. c. ult. n. 7. Schönhorn, lib. 3. polit. c. 51. Vent. de Valent. Parth. litig. lib. 1. c. 13. n. 13.

Drum auch in den Reichs- und andern grossen Städten üblich ist/ wenn eine solche Execution, sonderlich mit den Schwerd soll vorgehen/ da die verur-

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        <p>XCIII. Die Straffe der Scharffrichter anbelangende/ wenn sie nicht recht richten                     / ist zwar droben in II. Capitel allbereit angeführet und erinnert worden/ daß                      die Obrigkeit den Nachrichtern bey Vollstreckung der Execution an den armen                      Sündern/ das bey dem Hoch-Noth-Peinlichen Hals-Gericht gebethene/ und durch                      den Frohnbothen ausgeruffene sichere Geleit in der That praestiren, und ihnen                      würcklichen Schutz halten solle/ wenn es etwa in ein und andern ihnen mißlingen                      würde/ damit nicht der tolle Pöbel der Obrigkeit ihr Ambt greiffe/ die                      Nachrichter mit ihren Gehülffen und Knechten steinige/ verwunde/ oder wohl gar                      ums Leben bringe/ wie dergleichen Exempel vor die sen iemahls geschehen/ und                      einige davon schon in obgedachten Capitel sind berühret worden.</p>
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[591/0607] nieder sebele. Welches eben die Ursache seyn soll/ daß die neu angehenden Scharffrichter/ wenn sie ihre Probe thun wollen/ sich dessen bedienen/ damit sie nicht feig oder verzagt/ sondern kühn und hurtig bey Hinrichtung der Malefiz-Personen sich erzeigen möchten. Kornemann, de mirac. mort. part 5. cap. 21. Andere aber halten es vor ein Gedichte. Und wenn gleich vor Alters die Nachrichter solches gethan/ höret und siehet man doch heute zu Tage nichts mehr davon. Wo wolten sie auch das Menschen Blut anders hernehmen/ als wenn arme Sünder mit dem Schwerd gerichtet werden/ da dergleichen niemand leicht/ aber wohl dieses observiret haben wird/ das Leuthe/ so mit der fallendẽ Sucht/ oder Schweren-Noth beladen sind/ zuweilen/ auf erhaltene Permission und Nachlassung der Obrigkeit/ Blut in einen Töpffen auffangen/ solches aussauffen/ den Topf wegwerffen/ und so starck sie nur immer können / fortlauffen/ daß sie erhitzt werden/ das Geblüte nicht bey ihnen gerinne/ und ihnen also das Hertze abstoße/ sondern/ ihrer Meinung nach/ von solcher bösen Kranckreit curiret werden mögen/ welches doch selten zutrifft und wohl ablaufft. Dieses aber ist wohl ehe war/ daß sie in Wein sich einen halben Tummel sauffen/ daß sie desto behertzter werden. D. Adrian Beier, de Expensis Execut. Crim. c. 1. §. 14. in fin. XCIII. Die Straffe der Scharffrichter anbelangende/ wenn sie nicht recht richten / ist zwar droben in II. Capitel allbereit angeführet und erinnert worden/ daß die Obrigkeit den Nachrichtern bey Vollstreckung der Execution an den armen Sündern/ das bey dem Hoch-Noth-Peinlichen Hals-Gericht gebethene/ und durch den Frohnbothen ausgeruffene sichere Geleit in der That praestiren, und ihnen würcklichen Schutz halten solle/ wenn es etwa in ein und andern ihnen mißlingen würde/ damit nicht der tolle Pöbel der Obrigkeit ihr Ambt greiffe/ die Nachrichter mit ihren Gehülffen und Knechten steinige/ verwunde/ oder wohl gar ums Leben bringe/ wie dergleichen Exempel vor die sen iemahls geschehen/ und einige davon schon in obgedachten Capitel sind berühret worden. Petr. Gregor. Tholos. lib. 31. Syntagm. Jur. Univ. c. ult. n. 7. Schönhorn, lib. 3. polit. c. 51. Vent. de Valent. Parth. litig. lib. 1. c. 13. n. 13. Drum auch in den Reichs- und andern grossen Städten üblich ist/ wenn eine solche Execution, sonderlich mit den Schwerd soll vorgehen/ da die verur-

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 591. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/607>, abgerufen am 22.11.2024.