Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.Obrigkeit/ demselben wegen des entzogenen Luders/ und der Haut Ersetzung thun/ wird auch noch wohl darzu gestrafft. Ita Scabini Lips. ad requisitionem Praetoris & Scabinorum Numburgensium, Mens. Nov. 1626. (Verb. Sent.) Ist in unsern nechsten Rechtspruch dieses erkant worden/ daß M. W. Wittibe / derowegen/ daß sie ein Füllen/ so in ihrem Gehöf ümgefallen/ abziehen laßen / ihren Vermögen nach/ üm eine ziemliche Geld-Busse in Straffe zunehmen/ und sich mit dem Abdecker wegen des entzogenen Luders und der Haut/ gebührlichen zuvergleichen und abzufinden schuldig; so wird sie nunmehr üm 50. Thaler in Straffe genommen/ sie ist auch hierüber dem Abdecker/ wegen des entzogenen Luders und der Haut/ vor alles hin/ 15. Thaler zuentrichten verpflichtet/ in Mangelung gütlicher Abfindung wird sie durch Hülffs-Zwang darzu billig angehalten/ V. R. W. Et ad consultationem H. Z. zu Leipzig/ Mens. Aug. 1641. Verb. Sent. Hat euer Gesinde das verstorbene Vieh der Meinung verscharret/ damit nicht ander mehr Vieh sterben möchte/ deswegen der Scharffrichter ihme Abtrag nach seinen Willen zuthun von euch begehret sc. So seyd ihr wegen eures Gesindes/ so das Vieh vergraben/ dem Scharffrichter ein mehrers nicht/ als den Werth der Haut und Luders/ verständiger Leuthe Erkäntnis nach/ und was ihme wegen der Abholung gebühret/ zuerstatten schuldig/ und wird hierüber derjenige/ der es gethan/ oder da er zu seiner Enkäntnis nach/ und was ihme wegen der Abholung gebühret/ zuerstatten schuldig/ und wird hierüber derjenige/ der es gethan / oder da er zu seiner Entschuldigung nichts erhebliches vorzuwenden/ solcher Begünstigung halber/ ein paar Tage lang mit Gefängnis billig gestraffet / wieder euch aber mag gestalten Sachen nach/ weiter nichts fürgenommen werden V. R. W. XC. Incidenter wird hierbey erwehnet/ daß Petr. Caball. in Tr. de omn. gener. homicid. n. 14. Ime Maranta, in Specul. p. 6. act. 2. n, 126. Und Gomez, de delict c. 14 n. 7. setzen/ es könte der Scharffrichter einen Ochsen/ Esel oder ander Thier ei- Obrigkeit/ demselben wegen des entzogenen Luders/ und der Haut Ersetzung thun/ wird auch noch wohl darzu gestrafft. Ita Scabini Lips. ad requisitionem Praetoris & Scabinorum Numburgensium, Mens. Nov. 1626. (Verb. Sent.) Ist in unsern nechsten Rechtspruch dieses erkant worden/ daß M. W. Wittibe / derowegen/ daß sie ein Füllen/ so in ihrem Gehöf ümgefallen/ abziehen laßen / ihren Vermögen nach/ üm eine ziemliche Geld-Busse in Straffe zunehmen/ und sich mit dem Abdecker wegen des entzogenen Luders und der Haut/ gebührlichen zuvergleichen und abzufinden schuldig; so wird sie nunmehr üm 50. Thaler in Straffe genommen/ sie ist auch hierüber dem Abdecker/ wegen des entzogenen Luders und der Haut/ vor alles hin/ 15. Thaler zuentrichten verpflichtet/ in Mangelung gütlicher Abfindung wird sie durch Hülffs-Zwang darzu billig angehalten/ V. R. W. Et ad consultationem H. Z. zu Leipzig/ Mens. Aug. 1641. Verb. Sent. Hat euer Gesinde das verstorbene Vieh der Meinung verscharret/ damit nicht ander mehr Vieh sterben möchte/ deswegen der Scharffrichter ihme Abtrag nach seinen Willen zuthun von euch begehret sc. So seyd ihr wegen eures Gesindes/ so das Vieh vergraben/ dem Scharffrichter ein mehrers nicht/ als den Werth der Haut und Luders/ verständiger Leuthe Erkäntnis nach/ und was ihme wegen der Abholung gebühret/ zuerstatten schuldig/ und wird hierüber derjenige/ der es gethan/ oder da er zu seiner Enkäntnis nach/ und was ihme wegen der Abholung gebühret/ zuerstatten schuldig/ und wird hierüber derjenige/ der es gethan / oder da er zu seiner Entschuldigung nichts erhebliches vorzuwenden/ solcher Begünstigung halber/ ein paar Tage lang mit Gefängnis billig gestraffet / wieder euch aber mag gestalten Sachen nach/ weiter nichts fürgenom̃en werden V. R. W. XC. Incidenter wird hierbey erwehnet/ daß Petr. Caball. in Tr. de omn. gener. homicid. n. 14. Ime Maranta, in Specul. p. 6. act. 2. n, 126. Und Gomez, de delict c. 14 n. 7. setzen/ es könte der Scharffrichter einen Ochsen/ Esel oder ander Thier ei- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0604" n="588"/> Obrigkeit/ demselben wegen des entzogenen Luders/ und der Haut Ersetzung thun/ wird auch noch wohl darzu gestrafft.</p> <p>Ita Scabini Lips. ad requisitionem Praetoris & Scabinorum</p> <p>Numburgensium, Mens. Nov. 1626.</p> <p>(Verb. Sent.)</p> <p>Ist in unsern nechsten Rechtspruch dieses erkant worden/ daß M. W. Wittibe / derowegen/ daß sie ein Füllen/ so in ihrem Gehöf ümgefallen/ abziehen laßen / ihren Vermögen nach/ üm eine ziemliche Geld-Busse in Straffe zunehmen/ und sich mit dem Abdecker wegen des entzogenen Luders und der Haut/ gebührlichen zuvergleichen und abzufinden schuldig; so wird sie nunmehr üm 50. Thaler in Straffe genommen/ sie ist auch hierüber dem Abdecker/ wegen des entzogenen Luders und der Haut/ vor alles hin/ 15. Thaler zuentrichten verpflichtet/ in Mangelung gütlicher Abfindung wird sie durch Hülffs-Zwang darzu billig angehalten/ V. R. W.</p> <p>Et ad consultationem H. Z. zu Leipzig/ Mens. Aug. 1641.</p> <p>Verb. Sent.</p> <p>Hat euer Gesinde das verstorbene Vieh der Meinung verscharret/ damit nicht ander mehr Vieh sterben möchte/ deswegen der Scharffrichter ihme Abtrag nach seinen Willen zuthun von euch begehret sc. So seyd ihr wegen eures Gesindes/ so das Vieh vergraben/ dem Scharffrichter ein mehrers nicht/ als den Werth der Haut und Luders/ verständiger Leuthe Erkäntnis nach/ und was ihme wegen der Abholung gebühret/ zuerstatten schuldig/ und wird hierüber derjenige/ der es gethan/ oder da er zu seiner Enkäntnis nach/ und was ihme wegen der Abholung gebühret/ zuerstatten schuldig/ und wird hierüber derjenige/ der es gethan / oder da er zu seiner Entschuldigung nichts erhebliches vorzuwenden/ solcher Begünstigung halber/ ein paar Tage lang mit Gefängnis billig gestraffet / wieder euch aber mag gestalten Sachen nach/ weiter nichts fürgenom̃en werden V. R. W.</p> <p>XC. Incidenter wird hierbey erwehnet/ daß Petr. Caball.</p> <p>in Tr. de omn. gener. homicid. n. 14.</p> <p>Ime Maranta,</p> <p>in Specul. p. 6. act. 2. n, 126.</p> <p>Und Gomez,</p> <p>de delict c. 14 n. 7.</p> <p>setzen/ es könte der Scharffrichter einen Ochsen/ Esel oder ander Thier ei- </p> </div> </body> </text> </TEI> [588/0604]
Obrigkeit/ demselben wegen des entzogenen Luders/ und der Haut Ersetzung thun/ wird auch noch wohl darzu gestrafft.
Ita Scabini Lips. ad requisitionem Praetoris & Scabinorum
Numburgensium, Mens. Nov. 1626.
(Verb. Sent.)
Ist in unsern nechsten Rechtspruch dieses erkant worden/ daß M. W. Wittibe / derowegen/ daß sie ein Füllen/ so in ihrem Gehöf ümgefallen/ abziehen laßen / ihren Vermögen nach/ üm eine ziemliche Geld-Busse in Straffe zunehmen/ und sich mit dem Abdecker wegen des entzogenen Luders und der Haut/ gebührlichen zuvergleichen und abzufinden schuldig; so wird sie nunmehr üm 50. Thaler in Straffe genommen/ sie ist auch hierüber dem Abdecker/ wegen des entzogenen Luders und der Haut/ vor alles hin/ 15. Thaler zuentrichten verpflichtet/ in Mangelung gütlicher Abfindung wird sie durch Hülffs-Zwang darzu billig angehalten/ V. R. W.
Et ad consultationem H. Z. zu Leipzig/ Mens. Aug. 1641.
Verb. Sent.
Hat euer Gesinde das verstorbene Vieh der Meinung verscharret/ damit nicht ander mehr Vieh sterben möchte/ deswegen der Scharffrichter ihme Abtrag nach seinen Willen zuthun von euch begehret sc. So seyd ihr wegen eures Gesindes/ so das Vieh vergraben/ dem Scharffrichter ein mehrers nicht/ als den Werth der Haut und Luders/ verständiger Leuthe Erkäntnis nach/ und was ihme wegen der Abholung gebühret/ zuerstatten schuldig/ und wird hierüber derjenige/ der es gethan/ oder da er zu seiner Enkäntnis nach/ und was ihme wegen der Abholung gebühret/ zuerstatten schuldig/ und wird hierüber derjenige/ der es gethan / oder da er zu seiner Entschuldigung nichts erhebliches vorzuwenden/ solcher Begünstigung halber/ ein paar Tage lang mit Gefängnis billig gestraffet / wieder euch aber mag gestalten Sachen nach/ weiter nichts fürgenom̃en werden V. R. W.
XC. Incidenter wird hierbey erwehnet/ daß Petr. Caball.
in Tr. de omn. gener. homicid. n. 14.
Ime Maranta,
in Specul. p. 6. act. 2. n, 126.
Und Gomez,
de delict c. 14 n. 7.
setzen/ es könte der Scharffrichter einen Ochsen/ Esel oder ander Thier ei-
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