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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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Obrigkeit/ demselben wegen des entzogenen Luders/ und der Haut Ersetzung thun/ wird auch noch wohl darzu gestrafft.

Ita Scabini Lips. ad requisitionem Praetoris & Scabinorum

Numburgensium, Mens. Nov. 1626.

(Verb. Sent.)

Ist in unsern nechsten Rechtspruch dieses erkant worden/ daß M. W. Wittibe / derowegen/ daß sie ein Füllen/ so in ihrem Gehöf ümgefallen/ abziehen laßen / ihren Vermögen nach/ üm eine ziemliche Geld-Busse in Straffe zunehmen/ und sich mit dem Abdecker wegen des entzogenen Luders und der Haut/ gebührlichen zuvergleichen und abzufinden schuldig; so wird sie nunmehr üm 50. Thaler in Straffe genommen/ sie ist auch hierüber dem Abdecker/ wegen des entzogenen Luders und der Haut/ vor alles hin/ 15. Thaler zuentrichten verpflichtet/ in Mangelung gütlicher Abfindung wird sie durch Hülffs-Zwang darzu billig angehalten/ V. R. W.

Et ad consultationem H. Z. zu Leipzig/ Mens. Aug. 1641.

Verb. Sent.

Hat euer Gesinde das verstorbene Vieh der Meinung verscharret/ damit nicht ander mehr Vieh sterben möchte/ deswegen der Scharffrichter ihme Abtrag nach seinen Willen zuthun von euch begehret sc. So seyd ihr wegen eures Gesindes/ so das Vieh vergraben/ dem Scharffrichter ein mehrers nicht/ als den Werth der Haut und Luders/ verständiger Leuthe Erkäntnis nach/ und was ihme wegen der Abholung gebühret/ zuerstatten schuldig/ und wird hierüber derjenige/ der es gethan/ oder da er zu seiner Enkäntnis nach/ und was ihme wegen der Abholung gebühret/ zuerstatten schuldig/ und wird hierüber derjenige/ der es gethan / oder da er zu seiner Entschuldigung nichts erhebliches vorzuwenden/ solcher Begünstigung halber/ ein paar Tage lang mit Gefängnis billig gestraffet / wieder euch aber mag gestalten Sachen nach/ weiter nichts fürgenommen werden V. R. W.

XC. Incidenter wird hierbey erwehnet/ daß Petr. Caball.

in Tr. de omn. gener. homicid. n. 14.

Ime Maranta,

in Specul. p. 6. act. 2. n, 126.

Und Gomez,

de delict c. 14 n. 7.

setzen/ es könte der Scharffrichter einen Ochsen/ Esel oder ander Thier ei-

Obrigkeit/ demselben wegen des entzogenen Luders/ und der Haut Ersetzung thun/ wird auch noch wohl darzu gestrafft.

Ita Scabini Lips. ad requisitionem Praetoris & Scabinorum

Numburgensium, Mens. Nov. 1626.

(Verb. Sent.)

Ist in unsern nechsten Rechtspruch dieses erkant worden/ daß M. W. Wittibe / derowegen/ daß sie ein Füllen/ so in ihrem Gehöf ümgefallen/ abziehen laßen / ihren Vermögen nach/ üm eine ziemliche Geld-Busse in Straffe zunehmen/ und sich mit dem Abdecker wegen des entzogenen Luders und der Haut/ gebührlichen zuvergleichen und abzufinden schuldig; so wird sie nunmehr üm 50. Thaler in Straffe genommen/ sie ist auch hierüber dem Abdecker/ wegen des entzogenen Luders und der Haut/ vor alles hin/ 15. Thaler zuentrichten verpflichtet/ in Mangelung gütlicher Abfindung wird sie durch Hülffs-Zwang darzu billig angehalten/ V. R. W.

Et ad consultationem H. Z. zu Leipzig/ Mens. Aug. 1641.

Verb. Sent.

Hat euer Gesinde das verstorbene Vieh der Meinung verscharret/ damit nicht ander mehr Vieh sterben möchte/ deswegen der Scharffrichter ihme Abtrag nach seinen Willen zuthun von euch begehret sc. So seyd ihr wegen eures Gesindes/ so das Vieh vergraben/ dem Scharffrichter ein mehrers nicht/ als den Werth der Haut und Luders/ verständiger Leuthe Erkäntnis nach/ und was ihme wegen der Abholung gebühret/ zuerstatten schuldig/ und wird hierüber derjenige/ der es gethan/ oder da er zu seiner Enkäntnis nach/ und was ihme wegen der Abholung gebühret/ zuerstatten schuldig/ und wird hierüber derjenige/ der es gethan / oder da er zu seiner Entschuldigung nichts erhebliches vorzuwenden/ solcher Begünstigung halber/ ein paar Tage lang mit Gefängnis billig gestraffet / wieder euch aber mag gestalten Sachen nach/ weiter nichts fürgenom̃en werden V. R. W.

XC. Incidenter wird hierbey erwehnet/ daß Petr. Caball.

in Tr. de omn. gener. homicid. n. 14.

Ime Maranta,

in Specul. p. 6. act. 2. n, 126.

Und Gomez,

de delict c. 14 n. 7.

setzen/ es könte der Scharffrichter einen Ochsen/ Esel oder ander Thier ei-

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Obrigkeit/ demselben wegen des                      entzogenen Luders/ und der Haut Ersetzung thun/ wird auch noch wohl darzu                      gestrafft.</p>
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        <p>Numburgensium, Mens. Nov. 1626.</p>
        <p>(Verb. Sent.)</p>
        <p>Ist in unsern nechsten Rechtspruch dieses erkant worden/ daß M. W. Wittibe /                      derowegen/ daß sie ein Füllen/ so in ihrem Gehöf ümgefallen/ abziehen laßen /                      ihren Vermögen nach/ üm eine ziemliche Geld-Busse in Straffe zunehmen/ und                      sich mit dem Abdecker wegen des entzogenen Luders und der Haut/ gebührlichen                      zuvergleichen und abzufinden schuldig; so wird sie nunmehr üm 50. Thaler in                      Straffe genommen/ sie ist auch hierüber dem Abdecker/ wegen des entzogenen                      Luders und der Haut/ vor alles hin/ 15. Thaler zuentrichten verpflichtet/ in                      Mangelung gütlicher Abfindung wird sie durch Hülffs-Zwang darzu billig                      angehalten/ V. R. W.</p>
        <p>Et ad consultationem H. Z. zu Leipzig/ Mens. Aug. 1641.</p>
        <p>Verb. Sent.</p>
        <p>Hat euer Gesinde das verstorbene Vieh der Meinung verscharret/ damit nicht ander                      mehr Vieh sterben möchte/ deswegen der Scharffrichter ihme Abtrag nach seinen                      Willen zuthun von euch begehret sc. So seyd ihr wegen eures Gesindes/ so das                      Vieh vergraben/ dem Scharffrichter ein mehrers nicht/ als den Werth der Haut                      und Luders/ verständiger Leuthe Erkäntnis nach/ und was ihme wegen der                      Abholung gebühret/ zuerstatten schuldig/ und wird hierüber derjenige/ der es                      gethan/ oder da er zu seiner Enkäntnis nach/ und was ihme wegen der Abholung                      gebühret/ zuerstatten schuldig/ und wird hierüber derjenige/ der es gethan /                      oder da er zu seiner Entschuldigung nichts erhebliches vorzuwenden/ solcher                      Begünstigung halber/ ein paar Tage lang mit Gefängnis billig gestraffet /                      wieder euch aber mag gestalten Sachen nach/ weiter nichts fürgenom&#x0303;en                      werden V. R. W.</p>
        <p>XC. Incidenter wird hierbey erwehnet/ daß Petr. Caball.</p>
        <p>in Tr. de omn. gener. homicid. n. 14.</p>
        <p>Ime Maranta,</p>
        <p>in Specul. p. 6. act. 2. n, 126.</p>
        <p>Und Gomez,</p>
        <p>de delict c. 14 n. 7.</p>
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[588/0604] Obrigkeit/ demselben wegen des entzogenen Luders/ und der Haut Ersetzung thun/ wird auch noch wohl darzu gestrafft. Ita Scabini Lips. ad requisitionem Praetoris & Scabinorum Numburgensium, Mens. Nov. 1626. (Verb. Sent.) Ist in unsern nechsten Rechtspruch dieses erkant worden/ daß M. W. Wittibe / derowegen/ daß sie ein Füllen/ so in ihrem Gehöf ümgefallen/ abziehen laßen / ihren Vermögen nach/ üm eine ziemliche Geld-Busse in Straffe zunehmen/ und sich mit dem Abdecker wegen des entzogenen Luders und der Haut/ gebührlichen zuvergleichen und abzufinden schuldig; so wird sie nunmehr üm 50. Thaler in Straffe genommen/ sie ist auch hierüber dem Abdecker/ wegen des entzogenen Luders und der Haut/ vor alles hin/ 15. Thaler zuentrichten verpflichtet/ in Mangelung gütlicher Abfindung wird sie durch Hülffs-Zwang darzu billig angehalten/ V. R. W. Et ad consultationem H. Z. zu Leipzig/ Mens. Aug. 1641. Verb. Sent. Hat euer Gesinde das verstorbene Vieh der Meinung verscharret/ damit nicht ander mehr Vieh sterben möchte/ deswegen der Scharffrichter ihme Abtrag nach seinen Willen zuthun von euch begehret sc. So seyd ihr wegen eures Gesindes/ so das Vieh vergraben/ dem Scharffrichter ein mehrers nicht/ als den Werth der Haut und Luders/ verständiger Leuthe Erkäntnis nach/ und was ihme wegen der Abholung gebühret/ zuerstatten schuldig/ und wird hierüber derjenige/ der es gethan/ oder da er zu seiner Enkäntnis nach/ und was ihme wegen der Abholung gebühret/ zuerstatten schuldig/ und wird hierüber derjenige/ der es gethan / oder da er zu seiner Entschuldigung nichts erhebliches vorzuwenden/ solcher Begünstigung halber/ ein paar Tage lang mit Gefängnis billig gestraffet / wieder euch aber mag gestalten Sachen nach/ weiter nichts fürgenom̃en werden V. R. W. XC. Incidenter wird hierbey erwehnet/ daß Petr. Caball. in Tr. de omn. gener. homicid. n. 14. Ime Maranta, in Specul. p. 6. act. 2. n, 126. Und Gomez, de delict c. 14 n. 7. setzen/ es könte der Scharffrichter einen Ochsen/ Esel oder ander Thier ei-

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 588. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/604>, abgerufen am 22.11.2024.