Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.wenn er also schreibet: En quelque contree de France se practique, que le bourreau a une potence au devant de son vestiment, & l' eschelle par le derriere. LXXXVII. An vielen Orthen wird ihnen auch nicht verstattet einen Degen/ zu tragen/ sondern nur ein kurtzes Schwerd. Drum als Anno 1651. der Nachrichter zu Eisenach H. M. F. diesem auf Andeutung des Ambts nicht also nachkommen wolte / sondern bey der Fürstl. Regierung daselbst sich deßwegen beschwerete/ und anführete/ daß theils benachbarte Scharffrichter Degen trügen/ ist folgendes Rescript an den damahligen Ambtsverweser daselbst Herr L. Georg Stephan Schelhasen ertheilet worden: Mein freundlich Dienst zuvor/ hochgelahrter besonders guter Freund. Inliegend vernehmet ihr/ was gestalt der Scharffrichter allhie H. M. F. sich über euch wegen des verbothenen Degen tragens supplicando beschweret/ und darneben Suchung gethan. Wann dan ermeldten Scharffrichter keinen Degen / sondern ein kurtz Schwerd zu tragen gebühret: Als wird an stat u. in Nahmen des Durchlauchtigen Hochgebohrnen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogens zu Sachsen/ Jülich/ Cleve und Bergen sc. Meines gnädigen Fürsten und Herrn / hiermit begehret/ ihr wollet ihme solches anzeigen/ u. mit seinen unziemlichen Suchen abweisen. An deme beschiehet ob hochermelter Sr. Fürstl. Gnd. zuverlässige Meinung/ und bin euch freundlich zu dienen geneigt. Datum Eysenach den 10. Julii 1651. F. S. Geheimter Rath/ Landes-Director, und Oberaufseher daselbst Z. Prüeschenck / LXXXVIII. Und soll denenselben in der Kirchen ein eigener Stand assigniret und angewiesen werden/ drin sie unter andere Leute sich nicht mischen/ noch auch ihnen beschwerlich seyn dürffen. Sicut responsum esse in Consist. Lips. 1624. testatur D. Schilter. in Instit. Jur. Can. L. 7. t. 7. §. 7. LXXXIX. Die Scharffrichter sind gemeiniglich sehr auf ihre Accidentien erpichtet / und lassen nicht gerne was zurück/ es mag recht oder unrecht seyn. Carpzov. lib. 6. Resp. 103. tit. 10. n. 3. wenn er also schreibet: En quelque contrée de France se practique, que le bourreau a une potence au devánt de son vestiment, & l' eschelle par le derriere. LXXXVII. An vielen Orthen wird ihnen auch nicht verstattet einen Degen/ zu tragen/ sondern nur ein kurtzes Schwerd. Drum als Anno 1651. der Nachrichter zu Eisenach H. M. F. diesem auf Andeutung des Ambts nicht also nachkommen wolte / sondern bey der Fürstl. Regierung daselbst sich deßwegen beschwerete/ und anführete/ daß theils benachbarte Scharffrichter Degen trügen/ ist folgendes Rescript an den damahligen Ambtsverweser daselbst Herr L. Georg Stephan Schelhasen ertheilet worden: Mein freundlich Dienst zuvor/ hochgelahrter besonders guter Freund. Inliegend vernehmet ihr/ was gestalt der Scharffrichter allhie H. M. F. sich über euch wegen des verbothenen Degen tragens supplicando beschweret/ und darneben Suchung gethan. Wann dan ermeldten Scharffrichter keinen Degen / sondern ein kurtz Schwerd zu tragen gebühret: Als wird an stat u. in Nahmen des Durchlauchtigen Hochgebohrnen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogens zu Sachsen/ Jülich/ Cleve und Bergen sc. Meines gnädigen Fürsten und Herrn / hiermit begehret/ ihr wollet ihme solches anzeigen/ u. mit seinen unziemlichen Suchen abweisen. An deme beschiehet ob hochermelter Sr. Fürstl. Gnd. zuverlässige Meinung/ und bin euch freundlich zu dienen geneigt. Datum Eysenach den 10. Julii 1651. F. S. Geheimter Rath/ Landes-Director, und Oberaufseher daselbst Z. Prüeschenck / LXXXVIII. Und soll denenselben in der Kirchen ein eigener Stand assigniret und angewiesen werden/ drin sie unter andere Leute sich nicht mischen/ noch auch ihnen beschwerlich seyn dürffen. Sicut responsum esse in Consist. Lips. 1624. testatur D. Schilter. in Instit. Jur. Can. L. 7. t. 7. §. 7. LXXXIX. Die Scharffrichter sind gemeiniglich sehr auf ihre Accidentien erpichtet / und lassen nicht gerne was zurück/ es mag recht oder unrecht seyn. Carpzov. lib. 6. Resp. 103. tit. 10. n. 3. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0602" n="586"/> <p>wenn er also schreibet: En quelque contrée de France se practique, que le bourreau a une potence au devánt de son vestiment, & l' eschelle par le derriere.</p> <p>LXXXVII. An vielen Orthen wird ihnen auch nicht verstattet einen Degen/ zu tragen/ sondern nur ein kurtzes Schwerd. Drum als Anno 1651. der Nachrichter zu Eisenach H. M. F. diesem auf Andeutung des Ambts nicht also nachkommen wolte / sondern bey der Fürstl. Regierung daselbst sich deßwegen beschwerete/ und anführete/ daß theils benachbarte Scharffrichter Degen trügen/ ist folgendes Rescript an den damahligen Ambtsverweser daselbst Herr L. Georg Stephan Schelhasen ertheilet worden:</p> <p>Mein freundlich Dienst zuvor/ hochgelahrter besonders guter Freund.</p> <p>Inliegend vernehmet ihr/ was gestalt der Scharffrichter allhie H. M. F. sich über euch wegen des verbothenen Degen tragens supplicando beschweret/ und darneben Suchung gethan. Wann dan ermeldten Scharffrichter keinen Degen / sondern ein kurtz Schwerd zu tragen gebühret: Als wird an stat u. in Nahmen des Durchlauchtigen Hochgebohrnen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogens zu Sachsen/ Jülich/ Cleve und Bergen sc. Meines gnädigen Fürsten und Herrn / hiermit begehret/ ihr wollet ihme solches anzeigen/ u. mit seinen unziemlichen Suchen abweisen. An deme beschiehet ob hochermelter Sr. Fürstl. Gnd. zuverlässige Meinung/ und bin euch freundlich zu dienen geneigt. Datum Eysenach den 10. Julii 1651.</p> <p>F. S. Geheimter Rath/ Landes-Director, und Oberaufseher daselbst</p> <p>Z. Prüeschenck /</p> <p>LXXXVIII. Und soll denenselben in der Kirchen ein eigener Stand assigniret und angewiesen werden/ drin sie unter andere Leute sich nicht mischen/ noch auch ihnen beschwerlich seyn dürffen. Sicut responsum esse</p> <p>in Consist. Lips. 1624. testatur D. Schilter. in Instit. Jur. Can. L. 7. t. 7. §. 7.</p> <p>LXXXIX. Die Scharffrichter sind gemeiniglich sehr auf ihre Accidentien erpichtet / und lassen nicht gerne was zurück/ es mag recht oder unrecht seyn.</p> <p>Carpzov. lib. 6. Resp. 103. tit. 10. n. 3.</p> </div> </body> </text> </TEI> [586/0602]
wenn er also schreibet: En quelque contrée de France se practique, que le bourreau a une potence au devánt de son vestiment, & l' eschelle par le derriere.
LXXXVII. An vielen Orthen wird ihnen auch nicht verstattet einen Degen/ zu tragen/ sondern nur ein kurtzes Schwerd. Drum als Anno 1651. der Nachrichter zu Eisenach H. M. F. diesem auf Andeutung des Ambts nicht also nachkommen wolte / sondern bey der Fürstl. Regierung daselbst sich deßwegen beschwerete/ und anführete/ daß theils benachbarte Scharffrichter Degen trügen/ ist folgendes Rescript an den damahligen Ambtsverweser daselbst Herr L. Georg Stephan Schelhasen ertheilet worden:
Mein freundlich Dienst zuvor/ hochgelahrter besonders guter Freund.
Inliegend vernehmet ihr/ was gestalt der Scharffrichter allhie H. M. F. sich über euch wegen des verbothenen Degen tragens supplicando beschweret/ und darneben Suchung gethan. Wann dan ermeldten Scharffrichter keinen Degen / sondern ein kurtz Schwerd zu tragen gebühret: Als wird an stat u. in Nahmen des Durchlauchtigen Hochgebohrnen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogens zu Sachsen/ Jülich/ Cleve und Bergen sc. Meines gnädigen Fürsten und Herrn / hiermit begehret/ ihr wollet ihme solches anzeigen/ u. mit seinen unziemlichen Suchen abweisen. An deme beschiehet ob hochermelter Sr. Fürstl. Gnd. zuverlässige Meinung/ und bin euch freundlich zu dienen geneigt. Datum Eysenach den 10. Julii 1651.
F. S. Geheimter Rath/ Landes-Director, und Oberaufseher daselbst
Z. Prüeschenck /
LXXXVIII. Und soll denenselben in der Kirchen ein eigener Stand assigniret und angewiesen werden/ drin sie unter andere Leute sich nicht mischen/ noch auch ihnen beschwerlich seyn dürffen. Sicut responsum esse
in Consist. Lips. 1624. testatur D. Schilter. in Instit. Jur. Can. L. 7. t. 7. §. 7.
LXXXIX. Die Scharffrichter sind gemeiniglich sehr auf ihre Accidentien erpichtet / und lassen nicht gerne was zurück/ es mag recht oder unrecht seyn.
Carpzov. lib. 6. Resp. 103. tit. 10. n. 3.
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