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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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sub lit. A. B. und zugeschickten Beylagen erhoben; Wann ihr denn/ was dißfals recht V. R. B. G. D. S. W. nach fleißiger Verlesung der Beylagen/ und Erwegung der Umstände V. R. daß gemelter Fritz bey der Meisterey/ gestalten Sachen nach/ der Klägere Einwenden ungeachtet unperturbiret zulassen/ es wäre denn/ daß er durch ein ander Mittel / als Annehmung deroselben/ seiner darauf haftenden Schulden könte befriediget werden/ so ist er zwar von der Meisterey abzutreten schuldig / gleichwohl aber nichts destoweniger in einem oder andern Fall als ein Zunfft-Genosse sein Handwerck zutreiben wohl befugt/ wie ihr dann Obrigkeits wegen ihn darbey zuschützen verbunden/ V. R. W. Also werden auch die Gerber nicht anrüchtig/ wenn sie der hingerichteten armen Sünder Häute/ so nach der Anatomi ihnen zugerben gebracht werden/ bereiten: Ja sie können in Verweigerungs-Fall/ von der Obrigkeit darzu compelliret werden.

Carpzov. pract. crim. part. 3. q. 137. n. 76. Adrian Beier, de cadaverib. punitor. c 3 n. 43. & seqq.

Allermassen Anno 1656. zu Leipzig geschehen/ da die Gerber der Anatomirten armen Sünder Häute/ weil dieselbe unter des Henckers Händen gewesen/ nicht gar machen wollen/ biß endlich Anno 1657. durch ein Chur-Fürstl. Rescript sie darzu angewiesen worden.

Ammannus, in Irenic. p. 260. n. 9.

Zumahl da sie ohnedem denen Feldmeistern und Schindern die Hunde-Häute gar machen.

LXXXI. Will man wissen Ob ein Nachrichter/ oder auch Abdecker/ Caviller und Feldmeister/ wenn er von einen ein Schelm/ oder sonst gescholten worden / denselben Actione injuriarum belangen könne? So wird hierauf mit Ja geantwortet / argumento eorum, quae DD. tradunt de Spuriis,

Schneidewin. ad §. non autem liberis. n. 17. Inst. de inoff. testam.

Etsi enim ex opinione vulgi pro infamibus habeantur, ipsis tamen hoc non debet objici.

D. Richter, Decis. 80. n. 23.

Alwo er deswegen folgendes Urthel/ so der Schöppen-Stuhl zu Jena im Junio Anno 1607. auf Ansuchen Trajani Wahlen/ Nachrichters/ und Valentin Stengels / Feldmeisters zu Erffurt ertheilet/ anführet.

sub lit. A. B. und zugeschickten Beylagen erhoben; Wann ihr denn/ was dißfals recht V. R. B. G. D. S. W. nach fleißiger Verlesung der Beylagen/ und Erwegung der Umstände V. R. daß gemelter Fritz bey der Meisterey/ gestalten Sachen nach/ der Klägere Einwenden ungeachtet unperturbiret zulassen/ es wäre deñ/ daß er durch ein ander Mittel / als Añehmung deroselben/ seiner darauf haftenden Schulden könte befriediget werden/ so ist er zwar von der Meisterey abzutreten schuldig / gleichwohl aber nichts destoweniger in einem oder andern Fall als ein Zunfft-Genosse sein Handwerck zutreiben wohl befugt/ wie ihr dann Obrigkeits wegen ihn darbey zuschützen verbunden/ V. R. W. Also werden auch die Gerber nicht anrüchtig/ wenn sie der hingerichteten armen Sünder Häute/ so nach der Anatomi ihnen zugerben gebracht werden/ bereiten: Ja sie können in Verweigerungs-Fall/ von der Obrigkeit darzu compelliret werden.

Carpzov. pract. crim. part. 3. q. 137. n. 76. Adrian Beier, de cadaverib. punitor. c 3 n. 43. & seqq.

Allermassen Anno 1656. zu Leipzig geschehen/ da die Gerber der Anatomirten armen Sünder Häute/ weil dieselbe unter des Henckers Händen gewesen/ nicht gar machen wollen/ biß endlich Anno 1657. durch ein Chur-Fürstl. Rescript sie darzu angewiesen worden.

Ammannus, in Irenic. p. 260. n. 9.

Zumahl da sie ohnedem denen Feldmeistern und Schindern die Hunde-Häute gar machen.

LXXXI. Will man wissen Ob ein Nachrichter/ oder auch Abdecker/ Caviller und Feldmeister/ wenn er von einen ein Schelm/ oder sonst gescholten worden / denselben Actione injuriarum belangen könne? So wird hierauf mit Ja geantwortet / argumento eorum, quae DD. tradunt de Spuriis,

Schneidewin. ad §. non autem liberis. n. 17. Inst. de inoff. testam.

Etsi enim ex opinione vulgi pro infamibus habeantur, ipsis tamen hoc non debet objici.

D. Richter, Decis. 80. n. 23.

Alwo er deswegen folgendes Urthel/ so der Schöppen-Stuhl zu Jena im Junio Anno 1607. auf Ansuchen Trajani Wahlen/ Nachrichters/ und Valentin Stengels / Feldmeisters zu Erffurt ertheilet/ anführet.

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        <p>Carpzov. pract. crim. part. 3. q. 137. n. 76. Adrian Beier, de cadaverib.                      punitor. c 3 n. 43. &amp; seqq.</p>
        <p>Allermassen Anno 1656. zu Leipzig geschehen/ da die Gerber der Anatomirten armen                      Sünder Häute/ weil dieselbe unter des Henckers Händen gewesen/ nicht gar                      machen wollen/ biß endlich Anno 1657. durch ein Chur-Fürstl. Rescript sie darzu                      angewiesen worden.</p>
        <p>Ammannus, in Irenic. p. 260. n. 9.</p>
        <p>Zumahl da sie ohnedem denen Feldmeistern und Schindern die Hunde-Häute gar                      machen.</p>
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        <p>Schneidewin. ad §. non autem liberis. n. 17. Inst. de inoff. testam.</p>
        <p>Etsi enim ex opinione vulgi pro infamibus habeantur, ipsis tamen hoc non debet                      objici.</p>
        <p>D. Richter, Decis. 80. n. 23.</p>
        <p>Alwo er deswegen folgendes Urthel/ so der Schöppen-Stuhl zu Jena im Junio Anno                      1607. auf Ansuchen Trajani Wahlen/ Nachrichters/ und Valentin Stengels /                      Feldmeisters zu Erffurt ertheilet/ anführet.</p>
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[577/0593] sub lit. A. B. und zugeschickten Beylagen erhoben; Wann ihr denn/ was dißfals recht V. R. B. G. D. S. W. nach fleißiger Verlesung der Beylagen/ und Erwegung der Umstände V. R. daß gemelter Fritz bey der Meisterey/ gestalten Sachen nach/ der Klägere Einwenden ungeachtet unperturbiret zulassen/ es wäre deñ/ daß er durch ein ander Mittel / als Añehmung deroselben/ seiner darauf haftenden Schulden könte befriediget werden/ so ist er zwar von der Meisterey abzutreten schuldig / gleichwohl aber nichts destoweniger in einem oder andern Fall als ein Zunfft-Genosse sein Handwerck zutreiben wohl befugt/ wie ihr dann Obrigkeits wegen ihn darbey zuschützen verbunden/ V. R. W. Also werden auch die Gerber nicht anrüchtig/ wenn sie der hingerichteten armen Sünder Häute/ so nach der Anatomi ihnen zugerben gebracht werden/ bereiten: Ja sie können in Verweigerungs-Fall/ von der Obrigkeit darzu compelliret werden. Carpzov. pract. crim. part. 3. q. 137. n. 76. Adrian Beier, de cadaverib. punitor. c 3 n. 43. & seqq. Allermassen Anno 1656. zu Leipzig geschehen/ da die Gerber der Anatomirten armen Sünder Häute/ weil dieselbe unter des Henckers Händen gewesen/ nicht gar machen wollen/ biß endlich Anno 1657. durch ein Chur-Fürstl. Rescript sie darzu angewiesen worden. Ammannus, in Irenic. p. 260. n. 9. Zumahl da sie ohnedem denen Feldmeistern und Schindern die Hunde-Häute gar machen. LXXXI. Will man wissen Ob ein Nachrichter/ oder auch Abdecker/ Caviller und Feldmeister/ wenn er von einen ein Schelm/ oder sonst gescholten worden / denselben Actione injuriarum belangen könne? So wird hierauf mit Ja geantwortet / argumento eorum, quae DD. tradunt de Spuriis, Schneidewin. ad §. non autem liberis. n. 17. Inst. de inoff. testam. Etsi enim ex opinione vulgi pro infamibus habeantur, ipsis tamen hoc non debet objici. D. Richter, Decis. 80. n. 23. Alwo er deswegen folgendes Urthel/ so der Schöppen-Stuhl zu Jena im Junio Anno 1607. auf Ansuchen Trajani Wahlen/ Nachrichters/ und Valentin Stengels / Feldmeisters zu Erffurt ertheilet/ anführet.

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 577. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/593>, abgerufen am 22.11.2024.