Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.zu mit einzulassen/ nicht schuldig / es hätte dem gedachtes Handwerck etwas erhebliches darwieder einzuwenden / damit würde es billig gehöret/ V. R. W. Eo dem modo Mense Julio 1629. Hansen Fritzen zu Kala responsum fuit. Hat eures Weibes voriger Ehe-Mann Michel Preusse/ gewesener Bürgermeister zu Kala sel. mit den Feldmeister daselbsten über 15. Jahr in Contract gestanden/ daß er ihme/ alle die Leder/ die er an seiner Meisterey abzuziehen bekommen/ um einen billigen Kauff zugeschlagen / und dahero sich vermögen lassen/ daß er ihme/ den Feldmeister Hansen Hesse / zu Erkauffung der Meisterey zu Roda/ uf E. E. Raths Consens, und Hypothec der Meisterey zu Kala/ und jener/ achthundert Gülden geliehen/ so Jährlichen auch versteuret und verschätzet worden/ und/ weil ihr nach dessen Tode die Wittibe erfreyet/ nicht alleine solche Schuld auf euer Weib und Euch kommen/ sondern habt auch dergleichen Contract mit gemelten Feldmeister nunmehr an sechzehen Jahr her continuiret/ und nachdem derselbe verstorben/ mit dessen Kinder Vormündern/ solcher gestalt eure Bezahlung zuerlangen/ Handlung gepflogen / daß euch die Meisterey samt denen hinter derselben gelegenen Aeckern uf fünf Jahr/ Innhals darmit überschickten Copeyen/ gelassen/ darauf ihr die Acker ausgezogen/ und an euch behalten/ der Meisterey und Streifferey Verrichtung aber uf gewisse Maaß einen andern Feldmeister übergeben Ob nun wohl unter Handwercks-Leuthen/ und Feldmeistern Billig ein Unterscheid zu halten/ daß diese in Erbaren Zünften nicht zu dulden/ dennoch aber weil nirgend in Rechten verboten/ mit dergleichen Leuten zu contrahiren/ der Contract gleichfals keine Unerbarkeit uf sich hat/ über das ihr Noth halber zu dem einigen Ende/ daß ihr die Bezahlung erheben möchtet/ krafft verschriebener Hypothec, die angedeuthe Meisterey auf gewisse Jahr ausgethan/ so ist das Handwerck der Gerber bey euch wegen solcher Vermiethung und Anmaßung der zur Meisterey angehörigen Aecker / einer unerbaren Handthierung zubeschuldigen/ aus der Innung zu schliessen/ und des Handwercks zuenhalten/ Euch anzumuthen nicht befugt. V. R. W. Ita quoque in eadem causa senatui zu Kala responsum fuit. Unsere freundliche Dienste zuvor / Erb. W. G. Fr. als ihr uns berichtet/ welchergestalt sich Streit zwischen den Lohe-Gerber-Handwercke bey euch/ Klägern/ eines und Hansen Fritzen/ auch Lohe-Gerbern/ Beklagten/ andern Theil alles nach mehrern Innhalt der uns zu mit einzulassen/ nicht schuldig / es hätte dem gedachtes Handwerck etwas erhebliches darwieder einzuwenden / damit würde es billig gehöret/ V. R. W. Eo dem modo Mense Julio 1629. Hansen Fritzen zu Kala responsum fuit. Hat eures Weibes voriger Ehe-Mann Michel Preusse/ gewesener Bürgermeister zu Kala sel. mit den Feldmeister daselbsten über 15. Jahr in Contract gestanden/ daß er ihme/ alle die Leder/ die er an seiner Meisterey abzuziehen bekommen/ um einen billigen Kauff zugeschlagen / und dahero sich vermögen lassen/ daß er ihme/ den Feldmeister Hansen Hesse / zu Erkauffung der Meisterey zu Roda/ uf E. E. Raths Consens, und Hypothec der Meisterey zu Kala/ und jener/ achthundert Gülden geliehen/ so Jährlichen auch versteuret und verschätzet worden/ und/ weil ihr nach dessen Tode die Wittibe erfreyet/ nicht alleine solche Schuld auf euer Weib und Euch kommen/ sondern habt auch dergleichen Contract mit gemelten Feldmeister nunmehr an sechzehen Jahr her continuiret/ und nachdem derselbe verstorben/ mit dessen Kinder Vormündern/ solcher gestalt eure Bezahlung zuerlangen/ Handlung gepflogen / daß euch die Meisterey samt denen hinter derselben gelegenen Aeckern uf fünf Jahr/ Innhals darmit überschickten Copeyen/ gelassen/ darauf ihr die Acker ausgezogen/ und an euch behalten/ der Meisterey und Streifferey Verrichtung aber uf gewisse Maaß einen andern Feldmeister übergeben Ob nun wohl unter Handwercks-Leuthen/ und Feldmeistern Billig ein Unterscheid zu halten/ daß diese in Erbaren Zünften nicht zu dulden/ dennoch aber weil nirgend in Rechten verboten/ mit dergleichen Leuten zu contrahiren/ der Contract gleichfals keine Unerbarkeit uf sich hat/ über das ihr Noth halber zu dem einigen Ende/ daß ihr die Bezahlung erheben möchtet/ krafft verschriebener Hypothec, die angedeuthe Meisterey auf gewisse Jahr ausgethan/ so ist das Handwerck der Gerber bey euch wegen solcher Vermiethung und Anmaßung der zur Meisterey angehörigen Aecker / einer unerbaren Handthierung zubeschuldigen/ aus der Innung zu schliessen/ und des Handwercks zuenhalten/ Euch anzumuthen nicht befugt. V. R. W. Ita quoque in eadem causa senatui zu Kala responsum fuit. Unsere freundliche Dienste zuvor / Erb. W. G. Fr. als ihr uns berichtet/ welchergestalt sich Streit zwischen den Lohe-Gerber-Handwercke bey euch/ Klägern/ eines und Hansen Fritzen/ auch Lohe-Gerbern/ Beklagten/ andern Theil alles nach mehrern Innhalt der uns <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0592" n="576"/> zu mit einzulassen/ nicht schuldig / es hätte dem gedachtes Handwerck etwas erhebliches darwieder einzuwenden / damit würde es billig gehöret/ V. R. W.</p> <p>Eo dem modo Mense Julio 1629.</p> <p>Hansen Fritzen zu Kala responsum fuit. Hat eures Weibes voriger Ehe-Mann Michel Preusse/ gewesener Bürgermeister zu Kala sel. mit den Feldmeister daselbsten über 15. Jahr in Contract gestanden/ daß er ihme/ alle die Leder/ die er an seiner Meisterey abzuziehen bekommen/ um einen billigen Kauff zugeschlagen / und dahero sich vermögen lassen/ daß er ihme/ den Feldmeister Hansen Hesse / zu Erkauffung der Meisterey zu Roda/ uf E. E. Raths Consens, und Hypothec der Meisterey zu Kala/ und jener/ achthundert Gülden geliehen/ so Jährlichen auch versteuret und verschätzet worden/ und/ weil ihr nach dessen Tode die Wittibe erfreyet/ nicht alleine solche Schuld auf euer Weib und Euch kommen/ sondern habt auch dergleichen Contract mit gemelten Feldmeister nunmehr an sechzehen Jahr her continuiret/ und nachdem derselbe verstorben/ mit dessen Kinder Vormündern/ solcher gestalt eure Bezahlung zuerlangen/ Handlung gepflogen / daß euch die Meisterey samt denen hinter derselben gelegenen Aeckern uf fünf Jahr/ Innhals darmit überschickten Copeyen/ gelassen/ darauf ihr die Acker ausgezogen/ und an euch behalten/ der Meisterey und Streifferey Verrichtung aber uf gewisse Maaß einen andern Feldmeister übergeben Ob nun wohl unter Handwercks-Leuthen/ und Feldmeistern Billig ein Unterscheid zu halten/ daß diese in Erbaren Zünften nicht zu dulden/ dennoch aber weil nirgend in Rechten verboten/ mit dergleichen Leuten zu contrahiren/ der Contract gleichfals keine Unerbarkeit uf sich hat/ über das ihr Noth halber zu dem einigen Ende/ daß ihr die Bezahlung erheben möchtet/ krafft verschriebener Hypothec, die angedeuthe Meisterey auf gewisse Jahr ausgethan/ so ist das Handwerck der Gerber bey euch wegen solcher Vermiethung und Anmaßung der zur Meisterey angehörigen Aecker / einer unerbaren Handthierung zubeschuldigen/ aus der Innung zu schliessen/ und des Handwercks zuenhalten/ Euch anzumuthen nicht befugt. V. R. W. Ita quoque in eadem causa senatui zu Kala responsum fuit. Unsere freundliche Dienste zuvor / Erb. W. G. Fr. als ihr uns berichtet/ welchergestalt sich Streit zwischen den Lohe-Gerber-Handwercke bey euch/ Klägern/ eines und Hansen Fritzen/ auch Lohe-Gerbern/ Beklagten/ andern Theil alles nach mehrern Innhalt der uns </p> </div> </body> </text> </TEI> [576/0592]
zu mit einzulassen/ nicht schuldig / es hätte dem gedachtes Handwerck etwas erhebliches darwieder einzuwenden / damit würde es billig gehöret/ V. R. W.
Eo dem modo Mense Julio 1629.
Hansen Fritzen zu Kala responsum fuit. Hat eures Weibes voriger Ehe-Mann Michel Preusse/ gewesener Bürgermeister zu Kala sel. mit den Feldmeister daselbsten über 15. Jahr in Contract gestanden/ daß er ihme/ alle die Leder/ die er an seiner Meisterey abzuziehen bekommen/ um einen billigen Kauff zugeschlagen / und dahero sich vermögen lassen/ daß er ihme/ den Feldmeister Hansen Hesse / zu Erkauffung der Meisterey zu Roda/ uf E. E. Raths Consens, und Hypothec der Meisterey zu Kala/ und jener/ achthundert Gülden geliehen/ so Jährlichen auch versteuret und verschätzet worden/ und/ weil ihr nach dessen Tode die Wittibe erfreyet/ nicht alleine solche Schuld auf euer Weib und Euch kommen/ sondern habt auch dergleichen Contract mit gemelten Feldmeister nunmehr an sechzehen Jahr her continuiret/ und nachdem derselbe verstorben/ mit dessen Kinder Vormündern/ solcher gestalt eure Bezahlung zuerlangen/ Handlung gepflogen / daß euch die Meisterey samt denen hinter derselben gelegenen Aeckern uf fünf Jahr/ Innhals darmit überschickten Copeyen/ gelassen/ darauf ihr die Acker ausgezogen/ und an euch behalten/ der Meisterey und Streifferey Verrichtung aber uf gewisse Maaß einen andern Feldmeister übergeben Ob nun wohl unter Handwercks-Leuthen/ und Feldmeistern Billig ein Unterscheid zu halten/ daß diese in Erbaren Zünften nicht zu dulden/ dennoch aber weil nirgend in Rechten verboten/ mit dergleichen Leuten zu contrahiren/ der Contract gleichfals keine Unerbarkeit uf sich hat/ über das ihr Noth halber zu dem einigen Ende/ daß ihr die Bezahlung erheben möchtet/ krafft verschriebener Hypothec, die angedeuthe Meisterey auf gewisse Jahr ausgethan/ so ist das Handwerck der Gerber bey euch wegen solcher Vermiethung und Anmaßung der zur Meisterey angehörigen Aecker / einer unerbaren Handthierung zubeschuldigen/ aus der Innung zu schliessen/ und des Handwercks zuenhalten/ Euch anzumuthen nicht befugt. V. R. W. Ita quoque in eadem causa senatui zu Kala responsum fuit. Unsere freundliche Dienste zuvor / Erb. W. G. Fr. als ihr uns berichtet/ welchergestalt sich Streit zwischen den Lohe-Gerber-Handwercke bey euch/ Klägern/ eines und Hansen Fritzen/ auch Lohe-Gerbern/ Beklagten/ andern Theil alles nach mehrern Innhalt der uns
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