Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

Bild:
<< vorherige Seite

D. Hahn, ad VVesenb. ff. de his qui not. infam. n. 2. circa fin. Richter, Decis. 80. n. 25. Adrian Beyer, in Tyrone Prudent. jur. opific. cap. 6. Mauritium, Consil. Chilonens. 8. n. 34.

welcher dieses sonderlich behauptet/ und endlich in folgende Worte heraus bricht: Sententia JCtorum, qui filios carnificum ab honestis opificiis arcent, nec cum divino, nec cum humano jure congruit. Maßen denn auch ausgemachten Rechtens ist/ daß demjenigen/ welcher einer Scharffrichters Wittibe oder Tochter heyrathet/ von den Handwercks-Zünfften nicht ausgeschlossen werden kan.

Eylenberg. de jur. Carnif. c. 6. §. 9.

Allein well doch der gemeine Mann die Nachrichter und Feldmeister vor anrüchtige und fürchterliche Leute hält/ und sich solches nicht ausreden lässet /

Carpzov. p. 3. Pract. Crim. q. 137. n. 58. & 59. Richter, part. 2. Decis. 80. n. 2. 3. & 23. Adrian Beyer, in tract. de bonis damnator. §. 31.

Dieselbe auch vor sich in kein Handwerck aufgenommen werden können /

Carpzov. part. 3. quaest. 137. n. 59. Eylenberg, de jur. carnif. c. 6. §. 8.

So thun dieselbe wohl/ wenn sie ihre Kinder keine zünfftige Handwercke lernen / noch auch Handwercker Kinder heyrathen lassen/ sondern zu ihren Thun und Handthierung strack von Jugend auf angewehnen/ damit sie des continuirlichen Zanckens/ Streitens und schimpflichen Vorwerffens entübriget seyn mögen. Und wenn gleich die Obrigkeit an einen Orth die Handwercker zu folcher Aufnehmung der Scharffrichter und Feldmeister Kinder zwingen wolte/ sind doch die Knappen / Gesellen und Handwercks-Bursche/ sonderlich bey letziger Zeit/ und derselben Zustand/ schwerlich dran zu bringen/ daß sie mit ihnen/ und in solcher Werckstatt arbeiten/ sondern aufstehen und in die weite Welt hinein ziehen / ander Orthen es anzeigen/ und alles aufwiegeln/ daß die Handwercker an solchen Orth keine Gesellen mehr kriegen können/ indem diese mit Fleiß auf dergleichen Städte nicht zu wandern/ damit sie nicht anderswo von der Brüderschafft gestraffet werden mögen. Ja wenn auch gleich eines Scharffrichters oder Feldmeisters Sohn ausgelernet hätte/ und wandern wolte/ würde er doch an keinen Orth bey einem Meister angenommen werden/ und unterkommen können / sondern wieder zurück an den Orth müssen/ wo er ge-

D. Hahn, ad VVesenb. ff. de his qui not. infam. n. 2. circa fin. Richter, Decis. 80. n. 25. Adrian Beyer, in Tyrone Prudent. jur. opific. cap. 6. Mauritium, Consil. Chilonens. 8. n. 34.

welcher dieses sonderlich behauptet/ und endlich in folgende Worte heraus bricht: Sententia JCtorum, qui filios carnificum ab honestis opificiis arcent, nec cum divino, nec cum humano jure congruit. Maßen deñ auch ausgemachten Rechtens ist/ daß demjenigen/ welcher einer Scharffrichters Wittibe oder Tochter heyrathet/ von den Handwercks-Zünfften nicht ausgeschlossen werden kan.

Eylenberg. de jur. Carnif. c. 6. §. 9.

Allein well doch der gemeine Mann die Nachrichter und Feldmeister vor anrüchtige und fürchterliche Leute hält/ und sich solches nicht ausreden lässet /

Carpzov. p. 3. Pract. Crim. q. 137. n. 58. & 59. Richter, part. 2. Decis. 80. n. 2. 3. & 23. Adrian Beyer, in tract. de bonis damnator. §. 31.

Dieselbe auch vor sich in kein Handwerck aufgenommen werden können /

Carpzov. part. 3. quaest. 137. n. 59. Eylenberg, de jur. carnif. c. 6. §. 8.

So thun dieselbe wohl/ wenn sie ihre Kinder keine zünfftige Handwercke lernen / noch auch Handwercker Kinder heyrathen lassen/ sondern zu ihren Thun und Handthierung strack von Jugend auf angewehnen/ damit sie des continuirlichen Zanckens/ Streitens und schimpflichen Vorwerffens entübriget seyn mögen. Und wenn gleich die Obrigkeit an einen Orth die Handwercker zu folcher Aufnehmung der Scharffrichter und Feldmeister Kinder zwingen wolte/ sind doch die Knappen / Gesellen und Handwercks-Bursche/ sonderlich bey letziger Zeit/ und derselben Zustand/ schwerlich dran zu bringen/ daß sie mit ihnen/ und in solcher Werckstatt arbeiten/ sondern aufstehen und in die weite Welt hinein ziehen / ander Orthen es anzeigen/ und alles aufwiegeln/ daß die Handwercker an solchen Orth keine Gesellen mehr kriegen können/ indem diese mit Fleiß auf dergleichen Städte nicht zu wandern/ damit sie nicht anderswo von der Brüderschafft gestraffet werden mögen. Ja wenn auch gleich eines Scharffrichters oder Feldmeisters Sohn ausgelernet hätte/ und wandern wolte/ würde er doch an keinen Orth bey einem Meister angenommen werden/ und unterkommen können / sondern wieder zurück an den Orth müssen/ wo er ge-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0588" n="572"/>
D. Hahn, ad VVesenb. ff. de his qui not. infam. n. 2. circa fin. Richter,                      Decis. 80. n. 25. Adrian Beyer, in Tyrone Prudent. jur. opific. cap. 6.                      Mauritium, Consil. Chilonens. 8. n. 34.</p>
        <p>welcher dieses sonderlich behauptet/ und endlich in folgende Worte heraus                      bricht: Sententia JCtorum, qui filios carnificum ab honestis opificiis arcent,                      nec cum divino, nec cum humano jure congruit. Maßen den&#x0303; auch                      ausgemachten Rechtens ist/ daß demjenigen/ welcher einer Scharffrichters                      Wittibe oder Tochter heyrathet/ von den Handwercks-Zünfften nicht                      ausgeschlossen werden kan.</p>
        <p>Eylenberg. de jur. Carnif. c. 6. §. 9.</p>
        <p>Allein well doch der gemeine Mann die Nachrichter und Feldmeister vor anrüchtige                      und fürchterliche Leute hält/ und sich solches nicht ausreden lässet /</p>
        <p>Carpzov. p. 3. Pract. Crim. q. 137. n. 58. &amp; 59. Richter, part. 2. Decis. 80.                      n. 2. 3. &amp; 23. Adrian Beyer, in tract. de bonis damnator. §. 31.</p>
        <p>Dieselbe auch vor sich in kein Handwerck aufgenommen werden können /</p>
        <p>Carpzov. part. 3. quaest. 137. n. 59. Eylenberg, de jur. carnif. c. 6. §. 8.</p>
        <p>So thun dieselbe wohl/ wenn sie ihre Kinder keine zünfftige Handwercke lernen /                      noch auch Handwercker Kinder heyrathen lassen/ sondern zu ihren Thun und                      Handthierung strack von Jugend auf angewehnen/ damit sie des continuirlichen                      Zanckens/ Streitens und schimpflichen Vorwerffens entübriget seyn mögen. Und                      wenn gleich die Obrigkeit an einen Orth die Handwercker zu folcher Aufnehmung                      der Scharffrichter und Feldmeister Kinder zwingen wolte/ sind doch die Knappen                     / Gesellen und Handwercks-Bursche/ sonderlich bey letziger Zeit/ und derselben                      Zustand/ schwerlich dran zu bringen/ daß sie mit ihnen/ und in solcher                      Werckstatt arbeiten/ sondern aufstehen und in die weite Welt hinein ziehen /                      ander Orthen es anzeigen/ und alles aufwiegeln/ daß die Handwercker an solchen                      Orth keine Gesellen mehr kriegen können/ indem diese mit Fleiß auf dergleichen                      Städte nicht zu wandern/ damit sie nicht anderswo von der Brüderschafft                      gestraffet werden mögen. Ja wenn auch gleich eines Scharffrichters oder                      Feldmeisters Sohn ausgelernet hätte/ und wandern wolte/ würde er doch an                      keinen Orth bey einem Meister angenommen werden/ und unterkommen können /                      sondern wieder zurück an den Orth müssen/ wo er ge-
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[572/0588] D. Hahn, ad VVesenb. ff. de his qui not. infam. n. 2. circa fin. Richter, Decis. 80. n. 25. Adrian Beyer, in Tyrone Prudent. jur. opific. cap. 6. Mauritium, Consil. Chilonens. 8. n. 34. welcher dieses sonderlich behauptet/ und endlich in folgende Worte heraus bricht: Sententia JCtorum, qui filios carnificum ab honestis opificiis arcent, nec cum divino, nec cum humano jure congruit. Maßen deñ auch ausgemachten Rechtens ist/ daß demjenigen/ welcher einer Scharffrichters Wittibe oder Tochter heyrathet/ von den Handwercks-Zünfften nicht ausgeschlossen werden kan. Eylenberg. de jur. Carnif. c. 6. §. 9. Allein well doch der gemeine Mann die Nachrichter und Feldmeister vor anrüchtige und fürchterliche Leute hält/ und sich solches nicht ausreden lässet / Carpzov. p. 3. Pract. Crim. q. 137. n. 58. & 59. Richter, part. 2. Decis. 80. n. 2. 3. & 23. Adrian Beyer, in tract. de bonis damnator. §. 31. Dieselbe auch vor sich in kein Handwerck aufgenommen werden können / Carpzov. part. 3. quaest. 137. n. 59. Eylenberg, de jur. carnif. c. 6. §. 8. So thun dieselbe wohl/ wenn sie ihre Kinder keine zünfftige Handwercke lernen / noch auch Handwercker Kinder heyrathen lassen/ sondern zu ihren Thun und Handthierung strack von Jugend auf angewehnen/ damit sie des continuirlichen Zanckens/ Streitens und schimpflichen Vorwerffens entübriget seyn mögen. Und wenn gleich die Obrigkeit an einen Orth die Handwercker zu folcher Aufnehmung der Scharffrichter und Feldmeister Kinder zwingen wolte/ sind doch die Knappen / Gesellen und Handwercks-Bursche/ sonderlich bey letziger Zeit/ und derselben Zustand/ schwerlich dran zu bringen/ daß sie mit ihnen/ und in solcher Werckstatt arbeiten/ sondern aufstehen und in die weite Welt hinein ziehen / ander Orthen es anzeigen/ und alles aufwiegeln/ daß die Handwercker an solchen Orth keine Gesellen mehr kriegen können/ indem diese mit Fleiß auf dergleichen Städte nicht zu wandern/ damit sie nicht anderswo von der Brüderschafft gestraffet werden mögen. Ja wenn auch gleich eines Scharffrichters oder Feldmeisters Sohn ausgelernet hätte/ und wandern wolte/ würde er doch an keinen Orth bey einem Meister angenommen werden/ und unterkommen können / sondern wieder zurück an den Orth müssen/ wo er ge-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/588
Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 572. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/588>, abgerufen am 22.11.2024.