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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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Churfürstl. Aemptern aber/ und da sich dergleichen Fälle auf des Ambts Grund und Boden zutragen/ und aus Mangel des Vermögens diese Unkosten denen Aemptern zu wachsen/ soll dem Scharffrichter so viel als von zweyen Executionen verordnet/ nemlich fünf Thaler/ und hierüber das angesetzte Zehrungs-Geld gegeben/ und denen Beambten in Rechnung passiret werden.

alleg. Tax- und Moder. Ordn. 1642. c. 1. circ. fin. v. wegen derer & c. per tot. fol. 544. p. 1.

auch sich hieran gäntzlich begnügen lassen/ und ein mehrers nicht zubegehren / sondern bey Vermeidung ihres Dienstes entsetzet zu werden/ oder Verlust der Meisterey darum iederzeit auf Erfodern zu erscheinen/ und die vorfallende Peinlichen Sachen zu verrichten schuldig seyn.

Erled. Gebrechen 1661. tit. von Justizien-Sachen §. 117. v. so befehlen &c. per tot. fol. 64. p. 4.

XLVIII. Des Scharfrichters gebühren von Peinlichen Rechtfertigungen sind auch Anno 1582. durch einen General Befehl aus der Fürstl. Säßchs. Regierung zu Weimar also angeordnet:

Ein Gülden von

Schwerd/ Rad/ Strange/ Feuer/ Wasser/ Viertheilen/ und sich selbst umbringen. Jtem einer Peinlichen Frage/ Staupenschlag/ Glieder abhauen/ von Gericht führen/ da die Execution nicht fortgehet. Neue Gerichte zu bestätigen.

Zwölf Groschen Tag und Nach Zehrung/ vor sich und seinem Knecht. Fünf Groschen von einer neuen Ketten anzuschlagen.

XLIX. In den fürstl. Sächß. Gothaischen Mandat de Anno 1655. wegen der Gerichts-Gebühren; Item in der Fürstl. Weimarischen Eisenachischen nnd Jenischen Tax-Ordn.

de Anno 1667. tit. V.

ist dem Scharffrichter folgendes gesetzet:

1. fl. --- von Terriren und Schrecken /

1. fl. 15. gr. --- von der Tortur,

10. gl. 6. Pf. Zehrung Tag und Nacht/ und sol über ein Pferd nicht mit sich nehmen.

Churfürstl. Aemptern aber/ und da sich dergleichen Fälle auf des Ambts Grund und Boden zutragen/ und aus Mangel des Vermögens diese Unkosten denen Aemptern zu wachsen/ soll dem Scharffrichter so viel als von zweyen Executionen verordnet/ nemlich fünf Thaler/ und hierüber das angesetzte Zehrungs-Geld gegeben/ und denen Beambten in Rechnung passiret werden.

alleg. Tax- und Moder. Ordn. 1642. c. 1. circ. fin. v. wegen derer & c. per tot. fol. 544. p. 1.

auch sich hieran gäntzlich begnügen lassen/ und ein mehrers nicht zubegehren / sondern bey Vermeidung ihres Dienstes entsetzet zu werden/ oder Verlust der Meisterey darum iederzeit auf Erfodern zu erscheinen/ und die vorfallende Peinlichen Sachen zu verrichten schuldig seyn.

Erled. Gebrechen 1661. tit. von Justizien-Sachen §. 117. v. so befehlen &c. per tot. fol. 64. p. 4.

XLVIII. Des Scharfrichters gebühren von Peinlichen Rechtfertigungen sind auch Anno 1582. durch einen General Befehl aus der Fürstl. Säßchs. Regierung zu Weimar also angeordnet:

Ein Gülden von

Schwerd/ Rad/ Strange/ Feuer/ Wasser/ Viertheilen/ und sich selbst umbringen. Jtem einer Peinlichen Frage/ Staupenschlag/ Glieder abhauen/ von Gericht führen/ da die Execution nicht fortgehet. Neue Gerichte zu bestätigen.

Zwölf Groschen Tag und Nach Zehrung/ vor sich und seinem Knecht. Fünf Groschen von einer neuen Ketten anzuschlagen.

XLIX. In den fürstl. Sächß. Gothaischen Mandat de Anno 1655. wegen der Gerichts-Gebühren; Item in der Fürstl. Weimarischen Eisenachischen nnd Jenischen Tax-Ordn.

de Anno 1667. tit. V.

ist dem Scharffrichter folgendes gesetzet:

1. fl. --- von Terriren und Schrecken /

1. fl. 15. gr. --- von der Tortur,

10. gl. 6. Pf. Zehrung Tag und Nacht/ und sol über ein Pferd nicht mit sich nehmen.

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Churfürstl. Aemptern aber/ und da sich dergleichen Fälle auf des Ambts Grund                      und Boden zutragen/ und aus Mangel des Vermögens diese Unkosten denen Aemptern                      zu wachsen/ soll dem Scharffrichter so viel als von zweyen Executionen                      verordnet/ nemlich fünf Thaler/ und hierüber das angesetzte Zehrungs-Geld                      gegeben/ und denen Beambten in Rechnung passiret werden.</p>
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        <p>auch sich hieran gäntzlich begnügen lassen/ und ein mehrers nicht zubegehren /                      sondern bey Vermeidung ihres Dienstes entsetzet zu werden/ oder Verlust der                      Meisterey darum iederzeit auf Erfodern zu erscheinen/ und die vorfallende                      Peinlichen Sachen zu verrichten schuldig seyn.</p>
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        <p>Schwerd/ Rad/ Strange/ Feuer/ Wasser/ Viertheilen/ und sich selbst                      umbringen. Jtem einer Peinlichen Frage/ Staupenschlag/ Glieder abhauen/ von                      Gericht führen/ da die Execution nicht fortgehet. Neue Gerichte zu                      bestätigen.</p>
        <p>Zwölf Groschen Tag und Nach Zehrung/ vor sich und seinem Knecht. Fünf Groschen                      von einer neuen Ketten anzuschlagen.</p>
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[554/0570] Churfürstl. Aemptern aber/ und da sich dergleichen Fälle auf des Ambts Grund und Boden zutragen/ und aus Mangel des Vermögens diese Unkosten denen Aemptern zu wachsen/ soll dem Scharffrichter so viel als von zweyen Executionen verordnet/ nemlich fünf Thaler/ und hierüber das angesetzte Zehrungs-Geld gegeben/ und denen Beambten in Rechnung passiret werden. alleg. Tax- und Moder. Ordn. 1642. c. 1. circ. fin. v. wegen derer & c. per tot. fol. 544. p. 1. auch sich hieran gäntzlich begnügen lassen/ und ein mehrers nicht zubegehren / sondern bey Vermeidung ihres Dienstes entsetzet zu werden/ oder Verlust der Meisterey darum iederzeit auf Erfodern zu erscheinen/ und die vorfallende Peinlichen Sachen zu verrichten schuldig seyn. Erled. Gebrechen 1661. tit. von Justizien-Sachen §. 117. v. so befehlen &c. per tot. fol. 64. p. 4. XLVIII. Des Scharfrichters gebühren von Peinlichen Rechtfertigungen sind auch Anno 1582. durch einen General Befehl aus der Fürstl. Säßchs. Regierung zu Weimar also angeordnet: Ein Gülden von Schwerd/ Rad/ Strange/ Feuer/ Wasser/ Viertheilen/ und sich selbst umbringen. Jtem einer Peinlichen Frage/ Staupenschlag/ Glieder abhauen/ von Gericht führen/ da die Execution nicht fortgehet. Neue Gerichte zu bestätigen. Zwölf Groschen Tag und Nach Zehrung/ vor sich und seinem Knecht. Fünf Groschen von einer neuen Ketten anzuschlagen. XLIX. In den fürstl. Sächß. Gothaischen Mandat de Anno 1655. wegen der Gerichts-Gebühren; Item in der Fürstl. Weimarischen Eisenachischen nnd Jenischen Tax-Ordn. de Anno 1667. tit. V. ist dem Scharffrichter folgendes gesetzet: 1. fl. --- von Terriren und Schrecken / 1. fl. 15. gr. --- von der Tortur, 10. gl. 6. Pf. Zehrung Tag und Nacht/ und sol über ein Pferd nicht mit sich nehmen.

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 554. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/570>, abgerufen am 22.11.2024.