Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.den Lügner und Diffamenten/ wenn er gegenwärtig ist/ und es selber nicht verrichten will/ aufs Maul zu schlagen. Carpzov. Pract. crim. p. 2. Quaest. 94 n. 26. Stryke Disp. de Alapa, pag. 17. n. 17. Lauterb. Disp. de Action. injur. recant. th. 35. Quid obtineat, si reus abest, docet Berlich. part. 5. concl. 62. XLI. VIII. Die Schwerung einer Urphede in eines andern Seele/ als wenn ein Stummer verwiesen werden soll/ da an dessen Stelle der Nachrichter die Urphede schweret. Sigism. Finckelthaus/ Observ. 45. n. 18. & 20. ibig[unleserliches Material] praejudicium. D. Stryke, de Jure sensuum, Disp. de Surd. & mut. c. 4. n. 45. in fin. XLII. IX Die Verbrennung der Zauberischen/ und Ketzerischen/ und an der ärgerlichen Bücher/ item schändlicher Pasquille, Schmähe-Karten und dergleichen / so durch des Scharffrichters Hand geschiehet / Vent. de Valent. Parthen. litig. lib. 1. c. 14. n. 38. Eylenberg/ d. Disp. c. 4. §. 12. und ander Dinges mehr. XLIII. Bey den Peinlichen Gerichts-Hof in Sina warten allemahl vier und zwanzig Scharffrichter auf/ um so bald/ auf Befehl/ an unterschiedlichen Delinquenten ihr Ambt zuverrichten. Erasm. Francisci, in Neu-polirten Geschicht Kunst- und Sitten-Spiegel/ p. 316. & 318. Anno/ 1651. ist die Hex- und Zauberey in Schlesien [so an Männern/ Weibern und Kindern erschrecklich überhand genommen] grausam bestraft/ und sind nur allein zum Zuckmantel acht Hencker gehalten worden/ welche alle Tage volauf zuthun gehabt. Henr. Roch/ in Denckwürdigen Geschichten des Fürstenthums Schlesien/ pag. 308. XLIV. Wenn nun an einem Orth kein Scharffricheer vorhanden/ oder sonst zuerlangen wäre/ so fragt sich/ ob die Obrigkeit in Ansehung des Gemeinen Besten einen andern freyen Menschen/ wenn er schon nichts verbrochen/ mit Recht zwingen könne/ daß er des Nachrichters Ambt auf sich nehmen und dasselbe verrichten müsse? Die Rechtsgelehrte bejahen fast einmüthig diese Frage/ je- den Lügner und Diffamenten/ wenn er gegenwärtig ist/ und es selber nicht verrichten will/ aufs Maul zu schlagen. Carpzov. Pract. crim. p. 2. Quaest. 94 n. 26. Stryke Disp. de Alapa, pag. 17. n. 17. Lauterb. Disp. de Action. injur. recant. th. 35. Quid obtineat, si reus abest, docet Berlich. part. 5. concl. 62. XLI. VIII. Die Schwerung einer Urphede in eines andern Seele/ als wenn ein Stummer verwiesen werden soll/ da an dessen Stelle der Nachrichter die Urphede schweret. Sigism. Finckelthaus/ Observ. 45. n. 18. & 20. ibig[unleserliches Material] praejudicium. D. Stryke, de Jure sensuum, Disp. de Surd. & mut. c. 4. n. 45. in fin. XLII. IX Die Verbrennung der Zauberischen/ und Ketzerischen/ und an der ärgerlichen Bücher/ item schändlicher Pasquille, Schmähe-Karten und dergleichen / so durch des Scharffrichters Hand geschiehet / Vent. de Valent. Parthen. litig. lib. 1. c. 14. n. 38. Eylenberg/ d. Disp. c. 4. §. 12. und ander Dinges mehr. XLIII. Bey den Peinlichen Gerichts-Hof in Sina warten allemahl vier und zwanzig Scharffrichter auf/ um so bald/ auf Befehl/ an unterschiedlichen Delinquenten ihr Ambt zuverrichten. Erasm. Francisci, in Neu-polirten Geschicht Kunst- und Sitten-Spiegel/ p. 316. & 318. Anno/ 1651. ist die Hex- und Zauberey in Schlesien [so an Männern/ Weibern und Kindern erschrecklich überhand genommen] grausam bestraft/ und sind nur allein zum Zuckmantel acht Hencker gehalten worden/ welche alle Tage volauf zuthun gehabt. Henr. Roch/ in Denckwürdigen Geschichten des Fürstenthums Schlesien/ pag. 308. XLIV. Wenn nun an einem Orth kein Scharffricheer vorhanden/ oder sonst zuerlangen wäre/ so fragt sich/ ob die Obrigkeit in Ansehung des Gemeinen Besten einen andern freyen Menschen/ wenn er schon nichts verbrochen/ mit Recht zwingen könne/ daß er des Nachrichters Ambt auf sich nehmen und dasselbe verrichten müsse? Die Rechtsgelehrte bejahen fast einmüthig diese Frage/ je- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0566" n="550"/> den Lügner und Diffamenten/ wenn er gegenwärtig ist/ und es selber nicht verrichten will/ aufs Maul zu schlagen.</p> <p>Carpzov. Pract. crim. p. 2. Quaest. 94 n. 26. Stryke Disp. de Alapa, pag. 17. n. 17. Lauterb. Disp. de Action. injur. recant. th. 35.</p> <p>Quid obtineat, si reus abest, docet</p> <p>Berlich. part. 5. concl. 62.</p> <p>XLI. VIII. Die Schwerung einer Urphede in eines andern Seele/ als wenn ein Stummer verwiesen werden soll/ da an dessen Stelle der Nachrichter die Urphede schweret.</p> <p>Sigism. Finckelthaus/ Observ. 45. n. 18. & 20. ibig<gap reason="illegible"/> praejudicium. D. Stryke, de Jure sensuum, Disp. de Surd. & mut. c. 4. n. 45. in fin.</p> <p>XLII. IX Die Verbrennung der Zauberischen/ und Ketzerischen/ und an der ärgerlichen Bücher/ item schändlicher Pasquille, Schmähe-Karten und dergleichen / so durch des Scharffrichters Hand geschiehet /</p> <p>Vent. de Valent. Parthen. litig. lib. 1. c. 14. n. 38. Eylenberg/ d. Disp. c. 4. §. 12. und ander Dinges mehr.</p> <p>XLIII. Bey den Peinlichen Gerichts-Hof in Sina warten allemahl vier und zwanzig Scharffrichter auf/ um so bald/ auf Befehl/ an unterschiedlichen Delinquenten ihr Ambt zuverrichten.</p> <p>Erasm. Francisci, in Neu-polirten Geschicht Kunst- und Sitten-Spiegel/ p. 316. & 318.</p> <p>Anno/ 1651. ist die Hex- und Zauberey in Schlesien [so an Männern/ Weibern und Kindern erschrecklich überhand genommen] grausam bestraft/ und sind nur allein zum Zuckmantel acht Hencker gehalten worden/ welche alle Tage volauf zuthun gehabt.</p> <p>Henr. Roch/ in Denckwürdigen Geschichten des Fürstenthums Schlesien/ pag. 308.</p> <p>XLIV. Wenn nun an einem Orth kein Scharffricheer vorhanden/ oder sonst zuerlangen wäre/ so fragt sich/ ob die Obrigkeit in Ansehung des Gemeinen Besten einen andern freyen Menschen/ wenn er schon nichts verbrochen/ mit Recht zwingen könne/ daß er des Nachrichters Ambt auf sich nehmen und dasselbe verrichten müsse? Die Rechtsgelehrte bejahen fast einmüthig diese Frage/ je- </p> </div> </body> </text> </TEI> [550/0566]
den Lügner und Diffamenten/ wenn er gegenwärtig ist/ und es selber nicht verrichten will/ aufs Maul zu schlagen.
Carpzov. Pract. crim. p. 2. Quaest. 94 n. 26. Stryke Disp. de Alapa, pag. 17. n. 17. Lauterb. Disp. de Action. injur. recant. th. 35.
Quid obtineat, si reus abest, docet
Berlich. part. 5. concl. 62.
XLI. VIII. Die Schwerung einer Urphede in eines andern Seele/ als wenn ein Stummer verwiesen werden soll/ da an dessen Stelle der Nachrichter die Urphede schweret.
Sigism. Finckelthaus/ Observ. 45. n. 18. & 20. ibig_ praejudicium. D. Stryke, de Jure sensuum, Disp. de Surd. & mut. c. 4. n. 45. in fin.
XLII. IX Die Verbrennung der Zauberischen/ und Ketzerischen/ und an der ärgerlichen Bücher/ item schändlicher Pasquille, Schmähe-Karten und dergleichen / so durch des Scharffrichters Hand geschiehet /
Vent. de Valent. Parthen. litig. lib. 1. c. 14. n. 38. Eylenberg/ d. Disp. c. 4. §. 12. und ander Dinges mehr.
XLIII. Bey den Peinlichen Gerichts-Hof in Sina warten allemahl vier und zwanzig Scharffrichter auf/ um so bald/ auf Befehl/ an unterschiedlichen Delinquenten ihr Ambt zuverrichten.
Erasm. Francisci, in Neu-polirten Geschicht Kunst- und Sitten-Spiegel/ p. 316. & 318.
Anno/ 1651. ist die Hex- und Zauberey in Schlesien [so an Männern/ Weibern und Kindern erschrecklich überhand genommen] grausam bestraft/ und sind nur allein zum Zuckmantel acht Hencker gehalten worden/ welche alle Tage volauf zuthun gehabt.
Henr. Roch/ in Denckwürdigen Geschichten des Fürstenthums Schlesien/ pag. 308.
XLIV. Wenn nun an einem Orth kein Scharffricheer vorhanden/ oder sonst zuerlangen wäre/ so fragt sich/ ob die Obrigkeit in Ansehung des Gemeinen Besten einen andern freyen Menschen/ wenn er schon nichts verbrochen/ mit Recht zwingen könne/ daß er des Nachrichters Ambt auf sich nehmen und dasselbe verrichten müsse? Die Rechtsgelehrte bejahen fast einmüthig diese Frage/ je-
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