Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.XXXI. III. Daß sie zu gewisser Jahres-Zeit die Hunde tod schlagen/ damit dieselbe/ zumahl die man weder zur Jagd/ noch sonst zu ichtwas gebrauchen kan / sich nicht zu sehr vermehren/ und zuviel an Brod/ welches den Menschen/ und sonderlich denen Armen zu gute kommen soll/ abgehe. Sie dürffen aber solches nicht vor sich selber vornehmen/ sondern müssen von der Obrigkeit zuvor Befehl und Consens haben: Dargegen ist das Fell und das Fett ihr accidens. Anderswo kriegen sie noch ein gewisses an Geld darzu. Philip. Helfric. Krebs, de lapide & ligno, Sect. 9. §. 3. Der nun einen guten Hund hat/ lässet denselben nicht gerne tod schlagen / sondern löset von dem Feldmeister ein gewisses Zeichen/ welches dem Hunde angehengt wird/ alsdann hat er Perdon und freyen Paß. Joh. Casp. Eylenberg, disp. de jure carnif. c. 4. § 4. Da aber ein solcher Hund ungefähr mit ins Hand-gemenge kähme/ und unversehens mit tod geschlagen würde/ ist der Feldmeister davor zustehen nicht schuldig: Geschehe es aber arglistiger weise/ und aus Vorsatz/ kan man denselben ex capite tertio L. Aquiliae. (arg. §. 13. §. 14 ff. ad L. Aquil.) belangen. Heut zu Tage wird/ nach den Sächsischen Rechten/ der Hund/ was er werth ist / bezahlet. Carpzov. p. 4. const. 37. def. 8. n. 2. Eilenberg, d. c. 4. §. 5. Derselbe hat vor diesen ein gewiß Wehrt-Geld gehabt. Vid. Land-R. art. 51. lib. 3. Wenn er aber ein Wind- oder ander Jagd-Hund/ oder auch wohl gar ein Catellichen und Schooß-Hündgen ist/ wird dem Eigenthums-Herrn der Schade nach Erkäntnis bezahlet/ und der Feldmeister arbitrarie bestrafft. Carpzov. d. defin. in fine. Confer de hac Canicida Damhoud. de Magnificentia politiae civitatis Brugensis, fol 144. rubr. Canicida. XXXII. IV. Müssen sie auch gemeiniglich die Luder auf den Wald/ Item bey den Wolffs- und Fuchs-Hütten/ oder wo sonst die Jagd- und Forst-Bedienten sie hin haben wollen/ führen. Da sie denn gerne sehen/ daß die Bauren/ wenn es etwas weit/ ihnen vorspannen/ welches aber/ wenn es nicht Herkommens/ ihnen nicht verstattet wird. XXXI. III. Daß sie zu gewisser Jahres-Zeit die Hunde tod schlagen/ damit dieselbe/ zumahl die man weder zur Jagd/ noch sonst zu ichtwas gebrauchen kan / sich nicht zu sehr vermehren/ und zuviel an Brod/ welches den Menschen/ und sonderlich denen Armen zu gute kommen soll/ abgehe. Sie dürffen aber solches nicht vor sich selber vornehmen/ sondern müssen von der Obrigkeit zuvor Befehl und Consens haben: Dargegen ist das Fell und das Fett ihr accidens. Anderswo kriegen sie noch ein gewisses an Geld darzu. Philip. Helfric. Krebs, de lapide & ligno, Sect. 9. §. 3. Der nun einen guten Hund hat/ lässet denselben nicht gerne tod schlagen / sondern löset von dem Feldmeister ein gewisses Zeichen/ welches dem Hunde angehengt wird/ alsdann hat er Perdon und freyen Paß. Joh. Casp. Eylenberg, disp. de jure carnif. c. 4. § 4. Da aber ein solcher Hund ungefähr mit ins Hand-gemenge kähme/ und unversehens mit tod geschlagen würde/ ist der Feldmeister davor zustehen nicht schuldig: Geschehe es aber arglistiger weise/ und aus Vorsatz/ kan man denselben ex capite tertio L. Aquiliae. (arg. §. 13. §. 14 ff. ad L. Aquil.) belangen. Heut zu Tage wird/ nach den Sächsischen Rechten/ der Hund/ was er werth ist / bezahlet. Carpzov. p. 4. const. 37. def. 8. n. 2. Eilenberg, d. c. 4. §. 5. Derselbe hat vor diesen ein gewiß Wehrt-Geld gehabt. Vid. Land-R. art. 51. lib. 3. Wenn er aber ein Wind- oder ander Jagd-Hund/ oder auch wohl gar ein Catellichen und Schooß-Hündgen ist/ wird dem Eigenthums-Herrn der Schade nach Erkäntnis bezahlet/ und der Feldmeister arbitrariè bestrafft. Carpzov. d. defin. in fine. Confer de hac Canicida Damhoud. de Magnificentia politiae civitatis Brugensis, fol 144. rubr. Canicida. XXXII. IV. Müssen sie auch gemeiniglich die Luder auf den Wald/ Item bey den Wolffs- und Fuchs-Hütten/ oder wo sonst die Jagd- und Forst-Bedienten sie hin haben wollen/ führen. Da sie denn gerne sehen/ daß die Bauren/ wenn es etwas weit/ ihnen vorspannen/ welches aber/ wenn es nicht Herkommens/ ihnen nicht verstattet wird. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0560" n="544"/> <p>XXXI. III. Daß sie zu gewisser Jahres-Zeit die Hunde tod schlagen/ damit dieselbe/ zumahl die man weder zur Jagd/ noch sonst zu ichtwas gebrauchen kan / sich nicht zu sehr vermehren/ und zuviel an Brod/ welches den Menschen/ und sonderlich denen Armen zu gute kommen soll/ abgehe. Sie dürffen aber solches nicht vor sich selber vornehmen/ sondern müssen von der Obrigkeit zuvor Befehl und Consens haben: Dargegen ist das Fell und das Fett ihr accidens. Anderswo kriegen sie noch ein gewisses an Geld darzu.</p> <p>Philip. Helfric. Krebs, de lapide & ligno, Sect. 9. §. 3.</p> <p>Der nun einen guten Hund hat/ lässet denselben nicht gerne tod schlagen / sondern löset von dem Feldmeister ein gewisses Zeichen/ welches dem Hunde angehengt wird/ alsdann hat er Perdon und freyen Paß.</p> <p>Joh. Casp. Eylenberg, disp. de jure carnif. c. 4. § 4.</p> <p>Da aber ein solcher Hund ungefähr mit ins Hand-gemenge kähme/ und unversehens mit tod geschlagen würde/ ist der Feldmeister davor zustehen nicht schuldig: Geschehe es aber arglistiger weise/ und aus Vorsatz/ kan man denselben ex capite tertio L. Aquiliae. (arg. §. 13. §. 14 ff. ad L. Aquil.) belangen. Heut zu Tage wird/ nach den Sächsischen Rechten/ der Hund/ was er werth ist / bezahlet.</p> <p>Carpzov. p. 4. const. 37. def. 8. n. 2. Eilenberg, d. c. 4. §. 5.</p> <p>Derselbe hat vor diesen ein gewiß Wehrt-Geld gehabt.</p> <p>Vid. Land-R. art. 51. lib. 3.</p> <p>Wenn er aber ein Wind- oder ander Jagd-Hund/ oder auch wohl gar ein Catellichen und Schooß-Hündgen ist/ wird dem Eigenthums-Herrn der Schade nach Erkäntnis bezahlet/ und der Feldmeister arbitrariè bestrafft.</p> <p>Carpzov. d. defin. in fine.</p> <p>Confer de hac Canicida Damhoud. de Magnificentia politiae civitatis Brugensis, fol 144. rubr. Canicida.</p> <p>XXXII. IV. Müssen sie auch gemeiniglich die Luder auf den Wald/ Item bey den Wolffs- und Fuchs-Hütten/ oder wo sonst die Jagd- und Forst-Bedienten sie hin haben wollen/ führen. Da sie denn gerne sehen/ daß die Bauren/ wenn es etwas weit/ ihnen vorspannen/ welches aber/ wenn es nicht Herkommens/ ihnen nicht verstattet wird.</p> </div> </body> </text> </TEI> [544/0560]
XXXI. III. Daß sie zu gewisser Jahres-Zeit die Hunde tod schlagen/ damit dieselbe/ zumahl die man weder zur Jagd/ noch sonst zu ichtwas gebrauchen kan / sich nicht zu sehr vermehren/ und zuviel an Brod/ welches den Menschen/ und sonderlich denen Armen zu gute kommen soll/ abgehe. Sie dürffen aber solches nicht vor sich selber vornehmen/ sondern müssen von der Obrigkeit zuvor Befehl und Consens haben: Dargegen ist das Fell und das Fett ihr accidens. Anderswo kriegen sie noch ein gewisses an Geld darzu.
Philip. Helfric. Krebs, de lapide & ligno, Sect. 9. §. 3.
Der nun einen guten Hund hat/ lässet denselben nicht gerne tod schlagen / sondern löset von dem Feldmeister ein gewisses Zeichen/ welches dem Hunde angehengt wird/ alsdann hat er Perdon und freyen Paß.
Joh. Casp. Eylenberg, disp. de jure carnif. c. 4. § 4.
Da aber ein solcher Hund ungefähr mit ins Hand-gemenge kähme/ und unversehens mit tod geschlagen würde/ ist der Feldmeister davor zustehen nicht schuldig: Geschehe es aber arglistiger weise/ und aus Vorsatz/ kan man denselben ex capite tertio L. Aquiliae. (arg. §. 13. §. 14 ff. ad L. Aquil.) belangen. Heut zu Tage wird/ nach den Sächsischen Rechten/ der Hund/ was er werth ist / bezahlet.
Carpzov. p. 4. const. 37. def. 8. n. 2. Eilenberg, d. c. 4. §. 5.
Derselbe hat vor diesen ein gewiß Wehrt-Geld gehabt.
Vid. Land-R. art. 51. lib. 3.
Wenn er aber ein Wind- oder ander Jagd-Hund/ oder auch wohl gar ein Catellichen und Schooß-Hündgen ist/ wird dem Eigenthums-Herrn der Schade nach Erkäntnis bezahlet/ und der Feldmeister arbitrariè bestrafft.
Carpzov. d. defin. in fine.
Confer de hac Canicida Damhoud. de Magnificentia politiae civitatis Brugensis, fol 144. rubr. Canicida.
XXXII. IV. Müssen sie auch gemeiniglich die Luder auf den Wald/ Item bey den Wolffs- und Fuchs-Hütten/ oder wo sonst die Jagd- und Forst-Bedienten sie hin haben wollen/ führen. Da sie denn gerne sehen/ daß die Bauren/ wenn es etwas weit/ ihnen vorspannen/ welches aber/ wenn es nicht Herkommens/ ihnen nicht verstattet wird.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |