Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.nahm ihnen ab/ was sie hatten. Endlich ward er von Pechkratzern/ als er ein Mägdelein von 15. Jahren tödten wolte/ gefangen. Als ihn nun der Hencker mit den Rad stieß/ wird er mit den rechten Arm loß/ will den Hencker hemmen/ da trat ein Bürger aus Unverstand aussen Hauffen hinzu/ hilft den Hencker den Arm ins Rad bringen/ und den Mörder Radebrechen/ wurde Meister dieselbe Stunde. Matthaeus Hammer, in virid. Histor. pag. 404. Bütner, in Epit. Hist. fol. 378. XXV. Dieweil nun/ was dessen Person anbelanget/ der Scharff- oder Nachrichter eine solche von der Obrigkeit bestelte Person ist/ welche auf deren Befehl / dem Rechtlichen Erkäntnis gemäs/ die Ubelthäter peinigen/ auch/ nach Gelegenheit der Fälle/ die Leib- und Lebens-Straffe an denselben vollentstrecken/ und sonst in vielen andern Dingen mehr/ wie in folgenden zu sehen/ der Justiz zur Hand gehen muß: Als ist auch vor allen Dingen dahin zusehen/ daß zu solcher Verrichtung keine Gott- und Ruchlose Leute / Hexenmeister/ Räuber/ Mörder/ Diebe/ Ehebrecher/ Hurer/ Gotteslästerer / Spieler oder sonst mit andern groben Sünden/ Schand- und Lastern behaffrete / sondern fromme/ unbescholtene/ freundliche/ barmherzige/ unerschrockene / und in dergleichen Wercken und Verrichtungen wohlerfahrne Männer erwählet und bestellet werden/ die mehr aus Liebe zu GOtt und dem Rechten/ als aus vorgeschöpfften Haß und Zorn gegen den armen Sünder ihr Ambt verrichten. Jodoc. Damhoud. in Prax. crim. c. 152. n. 8. & 9. Carpzov. in Pract. crim. part. 3. q. 137. n. 25. & In den Peinl. Sächß. Inq. und Achts-Process, tit. 12. art. 2. §. 2. Eylenberg/ Disp. de jur. carnif. c. 3. §. 2. XXVI. Ihm anzunehmen und zu bestätigen geschicht von demjenigen/ welchem die Hohe Gerichte zustehen/ entweder gegen eine gewisse Bestallung/ oder ziemlichen Lohn vor jede Execution, Joh. Casp. Eylenberg/ dict. Disp. de jur. carnif. c. 2. §. 1. Maßen denn durch solche Annehm- und Wiederabschaffung der Nachrichter die Criminal-Jurisdiction bewiesen wird. Post Nattam Cothmann. & Acta Lindav. fol. 273. Dither ad Besold. thes. Pract. v. Scharffrichter. Item Eylenberg/ c. 6. §. 15. Denen Cavillern/ Rackern/ Streifern/ Schindern/ Füllern/ Feldmeistern/ oder Abdeckern wird an etlichen Orthen von den Forstmeistern der nahm ihnen ab/ was sie hatten. Endlich ward er von Pechkratzern/ als er ein Mägdelein von 15. Jahren tödten wolte/ gefangen. Als ihn nun der Hencker mit den Rad stieß/ wird er mit den rechten Arm loß/ will den Hencker hemmen/ da trat ein Bürger aus Unverstand aussen Hauffen hinzu/ hilft den Hencker den Arm ins Rad bringen/ und den Mörder Radebrechen/ wurde Meister dieselbe Stunde. Matthaeus Hammer, in virid. Histor. pag. 404. Bütner, in Epit. Hist. fol. 378. XXV. Dieweil nun/ was dessen Person anbelanget/ der Scharff- oder Nachrichter eine solche von der Obrigkeit bestelte Person ist/ welche auf deren Befehl / dem Rechtlichen Erkäntnis gemäs/ die Ubelthäter peinigen/ auch/ nach Gelegenheit der Fälle/ die Leib- und Lebens-Straffe an denselben vollentstrecken/ und sonst in vielen andern Dingen mehr/ wie in folgenden zu sehen/ der Justiz zur Hand gehen muß: Als ist auch vor allen Dingen dahin zusehen/ daß zu solcher Verrichtung keine Gott- und Ruchlose Leute / Hexenmeister/ Räuber/ Mörder/ Diebe/ Ehebrecher/ Hurer/ Gotteslästerer / Spieler oder sonst mit andern groben Sünden/ Schand- und Lastern behaffrete / sondern fromme/ unbescholtene/ freundliche/ barmherzige/ unerschrockene / und in dergleichen Wercken und Verrichtungen wohlerfahrne Männer erwählet und bestellet werden/ die mehr aus Liebe zu GOtt und dem Rechten/ als aus vorgeschöpfften Haß und Zorn gegen den armen Sünder ihr Ambt verrichten. Jodoc. Damhoud. in Prax. crim. c. 152. n. 8. & 9. Carpzov. in Pract. crim. part. 3. q. 137. n. 25. & In den Peinl. Sächß. Inq. und Achts-Process, tit. 12. art. 2. §. 2. Eylenberg/ Disp. de jur. carnif. c. 3. §. 2. XXVI. Ihm anzunehmen und zu bestätigen geschicht von demjenigen/ welchem die Hohe Gerichte zustehen/ entweder gegen eine gewisse Bestallung/ oder ziemlichen Lohn vor jede Execution, Joh. Casp. Eylenberg/ dict. Disp. de jur. carnif. c. 2. §. 1. Maßen denn durch solche Annehm- und Wiederabschaffung der Nachrichter die Criminal-Jurisdiction bewiesen wird. Post Nattam Cothmann. & Acta Lindav. fol. 273. Dither ad Besold. thes. Pract. v. Scharffrichter. Item Eylenberg/ c. 6. §. 15. Denen Cavillern/ Rackern/ Streifern/ Schindern/ Füllern/ Feldmeistern/ oder Abdeckern wird an etlichen Orthen von den Forstmeistern der <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0556" n="540"/> nahm ihnen ab/ was sie hatten. Endlich ward er von Pechkratzern/ als er ein Mägdelein von 15. Jahren tödten wolte/ gefangen. Als ihn nun der Hencker mit den Rad stieß/ wird er mit den rechten Arm loß/ will den Hencker hemmen/ da trat ein Bürger aus Unverstand aussen Hauffen hinzu/ hilft den Hencker den Arm ins Rad bringen/ und den Mörder Radebrechen/ wurde Meister dieselbe Stunde.</p> <p>Matthaeus Hammer, in virid. Histor. pag. 404. Bütner, in Epit. Hist. fol. 378.</p> <p>XXV. Dieweil nun/ was dessen Person anbelanget/ der Scharff- oder Nachrichter eine solche von der Obrigkeit bestelte Person ist/ welche auf deren Befehl / dem Rechtlichen Erkäntnis gemäs/ die Ubelthäter peinigen/ auch/ nach Gelegenheit der Fälle/ die Leib- und Lebens-Straffe an denselben vollentstrecken/ und sonst in vielen andern Dingen mehr/ wie in folgenden zu sehen/ der Justiz zur Hand gehen muß: Als ist auch vor allen Dingen dahin zusehen/ daß zu solcher Verrichtung keine Gott- und Ruchlose Leute / Hexenmeister/ Räuber/ Mörder/ Diebe/ Ehebrecher/ Hurer/ Gotteslästerer / Spieler oder sonst mit andern groben Sünden/ Schand- und Lastern behaffrete / sondern fromme/ unbescholtene/ freundliche/ barmherzige/ unerschrockene / und in dergleichen Wercken und Verrichtungen wohlerfahrne Männer erwählet und bestellet werden/ die mehr aus Liebe zu GOtt und dem Rechten/ als aus vorgeschöpfften Haß und Zorn gegen den armen Sünder ihr Ambt verrichten.</p> <p>Jodoc. Damhoud. in Prax. crim. c. 152. n. 8. & 9. Carpzov. in Pract. crim. part. 3. q. 137. n. 25. & In den Peinl. Sächß. Inq. und Achts-Process, tit. 12. art. 2. §. 2. Eylenberg/ Disp. de jur. carnif. c. 3. §. 2.</p> <p>XXVI. Ihm anzunehmen und zu bestätigen geschicht von demjenigen/ welchem die Hohe Gerichte zustehen/ entweder gegen eine gewisse Bestallung/ oder ziemlichen Lohn vor jede Execution,</p> <p>Joh. Casp. Eylenberg/ dict. Disp. de jur. carnif. c. 2. §. 1.</p> <p>Maßen denn durch solche Annehm- und Wiederabschaffung der Nachrichter die Criminal-Jurisdiction bewiesen wird.</p> <p>Post Nattam Cothmann. & Acta Lindav. fol. 273. Dither ad Besold. thes. Pract. v. Scharffrichter. Item Eylenberg/ c. 6. §. 15.</p> <p>Denen Cavillern/ Rackern/ Streifern/ Schindern/ Füllern/ Feldmeistern/ oder Abdeckern wird an etlichen Orthen von den Forstmeistern der </p> </div> </body> </text> </TEI> [540/0556]
nahm ihnen ab/ was sie hatten. Endlich ward er von Pechkratzern/ als er ein Mägdelein von 15. Jahren tödten wolte/ gefangen. Als ihn nun der Hencker mit den Rad stieß/ wird er mit den rechten Arm loß/ will den Hencker hemmen/ da trat ein Bürger aus Unverstand aussen Hauffen hinzu/ hilft den Hencker den Arm ins Rad bringen/ und den Mörder Radebrechen/ wurde Meister dieselbe Stunde.
Matthaeus Hammer, in virid. Histor. pag. 404. Bütner, in Epit. Hist. fol. 378.
XXV. Dieweil nun/ was dessen Person anbelanget/ der Scharff- oder Nachrichter eine solche von der Obrigkeit bestelte Person ist/ welche auf deren Befehl / dem Rechtlichen Erkäntnis gemäs/ die Ubelthäter peinigen/ auch/ nach Gelegenheit der Fälle/ die Leib- und Lebens-Straffe an denselben vollentstrecken/ und sonst in vielen andern Dingen mehr/ wie in folgenden zu sehen/ der Justiz zur Hand gehen muß: Als ist auch vor allen Dingen dahin zusehen/ daß zu solcher Verrichtung keine Gott- und Ruchlose Leute / Hexenmeister/ Räuber/ Mörder/ Diebe/ Ehebrecher/ Hurer/ Gotteslästerer / Spieler oder sonst mit andern groben Sünden/ Schand- und Lastern behaffrete / sondern fromme/ unbescholtene/ freundliche/ barmherzige/ unerschrockene / und in dergleichen Wercken und Verrichtungen wohlerfahrne Männer erwählet und bestellet werden/ die mehr aus Liebe zu GOtt und dem Rechten/ als aus vorgeschöpfften Haß und Zorn gegen den armen Sünder ihr Ambt verrichten.
Jodoc. Damhoud. in Prax. crim. c. 152. n. 8. & 9. Carpzov. in Pract. crim. part. 3. q. 137. n. 25. & In den Peinl. Sächß. Inq. und Achts-Process, tit. 12. art. 2. §. 2. Eylenberg/ Disp. de jur. carnif. c. 3. §. 2.
XXVI. Ihm anzunehmen und zu bestätigen geschicht von demjenigen/ welchem die Hohe Gerichte zustehen/ entweder gegen eine gewisse Bestallung/ oder ziemlichen Lohn vor jede Execution,
Joh. Casp. Eylenberg/ dict. Disp. de jur. carnif. c. 2. §. 1.
Maßen denn durch solche Annehm- und Wiederabschaffung der Nachrichter die Criminal-Jurisdiction bewiesen wird.
Post Nattam Cothmann. & Acta Lindav. fol. 273. Dither ad Besold. thes. Pract. v. Scharffrichter. Item Eylenberg/ c. 6. §. 15.
Denen Cavillern/ Rackern/ Streifern/ Schindern/ Füllern/ Feldmeistern/ oder Abdeckern wird an etlichen Orthen von den Forstmeistern der
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