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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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Heider, in System. polit. p. 236. Felvvinger. Disp. de Subditis. th. 37.

Dith. in add. ad Bes. Thes. Pr. v. Scharffrichter p. 865. col. 1.

XVIII, Das Dorff Weissenbrunn in Francken/ so ins Ambt Castel gehörig/ muß zwar den Ubelthäter anderwerts zur Straffe liefern/ allein es hat aus alter Gewohnheit und Herkommen dieses Recht/ daß dessen Einwohner einen Dieb nicht ausliefern dürffen/ sondern ihn an einen Baum aufhengen/ und wenn man solches verrichten will/ müssen alle Inwohner daselbst an den Strick greiffen.

Zeiler, Epist. 604.

XIX. Es ist aber mit der Zeit das hin- und nachrichten der Criminosen und Verdamten etwas abscheulich worden/ so gar/ daß man nicht allein gewisse Personen darzu verordnet/ sondern auch andere Leute der Hencker und Scharffrichter Gesellschafft gemieden/ und dieselbe nicht allerdings vor ehrlich gehalten/ welches/ wie albereit auch oben angeführet/ daher kommen / daß man zuweilen Ubelthäter/ die den Tod verdienet/ oder sonst andere Böse mit allerhand Lastern beschmitzte Leute darzu genommen hat.

Reinking. d. lib. axiom. 55. p. 326. Naurath. cit. tr. pag. 606. D. Beier, de expens. exec crim. c. 1. §. 13. Joh. Casp. Eylenberg/ de jur. Carnif. c. 3. §. 2.

XX. In Rußland oder Moskau sollen die Metzger/ wenn der Scharffrichter nicht zugegen/ dessen Dienst verrichten müssen/ wie

Olearius, in Itenar. Persic. lib. 3. c. 20. in fine meldet.

Es schreibet auch Zeiler, in der 16. Epistel/ daß in Böhmen die Schäffer zuweilen an stat der Scharffrichter gebrauchet werden/ wie er selber gesehen. Hinc proverbium Schäffer und Schinder/ sind Geschwister Kinder.

Joh. Melch. Lucius de damno famae declin. & reparand. Sect. 3. memb. 1. §. 13. in fin.

XXI. In Indien/ dem grossen Mogol unterworffen/ geschicht die Execution an den Verbrechern nicht durch einen Scharffrichter/ sondern wird einem von den Umstehenden und Zusehenden befohlen/ welche sich dann willig darzu erfinden lassen/ und es vor eine Tapfferkeit halten. Hat er aber einen Todschlag begangen/ so wird er des entleibten Bluts - Freun-

Heider, in System. polit. p. 236. Felvvinger. Disp. de Subditis. th. 37.

Dith. in add. ad Bes. Thes. Pr. v. Scharffrichter p. 865. col. 1.

XVIII, Das Dorff Weissenbrunn in Francken/ so ins Ambt Castel gehörig/ muß zwar den Ubelthäter anderwerts zur Straffe liefern/ allein es hat aus alter Gewohnheit und Herkommen dieses Recht/ daß dessen Einwohner einen Dieb nicht ausliefern dürffen/ sondern ihn an einen Baum aufhengen/ und wenn man solches verrichten will/ müssen alle Inwohner daselbst an den Strick greiffen.

Zeiler, Epist. 604.

XIX. Es ist aber mit der Zeit das hin- und nachrichten der Criminosen und Verdamten etwas abscheulich worden/ so gar/ daß man nicht allein gewisse Personen darzu verordnet/ sondern auch andere Leute der Hencker und Scharffrichter Gesellschafft gemieden/ und dieselbe nicht allerdings vor ehrlich gehalten/ welches/ wie albereit auch oben angeführet/ daher kommen / daß man zuweilen Ubelthäter/ die den Tod verdienet/ oder sonst andere Böse mit allerhand Lastern beschmitzte Leute darzu genommen hat.

Reinking. d. lib. axiom. 55. p. 326. Naurath. cit. tr. pag. 606. D. Beier, de expens. exec crim. c. 1. §. 13. Joh. Casp. Eylenberg/ de jur. Carnif. c. 3. §. 2.

XX. In Rußland oder Moskau sollen die Metzger/ wenn der Scharffrichter nicht zugegen/ dessen Dienst verrichten müssen/ wie

Olearius, in Itenar. Persic. lib. 3. c. 20. in fine meldet.

Es schreibet auch Zeiler, in der 16. Epistel/ daß in Böhmen die Schäffer zuweilen an stat der Scharffrichter gebrauchet werden/ wie er selber gesehen. Hinc proverbium Schäffer und Schinder/ sind Geschwister Kinder.

Joh. Melch. Lucius de damno famae declin. & reparand. Sect. 3. memb. 1. §. 13. in fin.

XXI. In Indien/ dem grossen Mogol unterworffen/ geschicht die Execution an den Verbrechern nicht durch einen Scharffrichter/ sondern wird einem von den Umstehenden und Zusehenden befohlen/ welche sich dann willig darzu erfinden lassen/ und es vor eine Tapfferkeit halten. Hat er aber einen Todschlag begangen/ so wird er des entleibten Bluts - Freun-

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        <p>XVIII, Das Dorff Weissenbrunn in Francken/ so ins Ambt Castel gehörig/ muß zwar                      den Ubelthäter anderwerts zur Straffe liefern/ allein es hat aus alter                      Gewohnheit und Herkommen dieses Recht/ daß dessen Einwohner einen Dieb nicht                      ausliefern dürffen/ sondern ihn an einen Baum aufhengen/ und wenn man solches                      verrichten will/ müssen alle Inwohner daselbst an den Strick greiffen.</p>
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        <p>Reinking. d. lib. axiom. 55. p. 326. Naurath. cit. tr. pag. 606. D. Beier, de                      expens. exec crim. c. 1. §. 13. Joh. Casp. Eylenberg/ de jur. Carnif. c. 3. §.                      2.</p>
        <p>XX. In Rußland oder Moskau sollen die Metzger/ wenn der Scharffrichter nicht                      zugegen/ dessen Dienst verrichten müssen/ wie</p>
        <p>Olearius, in Itenar. Persic. lib. 3. c. 20. in fine meldet.</p>
        <p>Es schreibet auch Zeiler, in der 16. Epistel/ daß in Böhmen die Schäffer                      zuweilen an stat der Scharffrichter gebrauchet werden/ wie er selber gesehen.                      Hinc proverbium Schäffer und Schinder/ sind Geschwister Kinder.</p>
        <p>Joh. Melch. Lucius de damno famae declin. &amp; reparand. Sect. 3. memb. 1. §.                      13. in fin.</p>
        <p>XXI. In Indien/ dem grossen Mogol unterworffen/ geschicht die Execution an den                      Verbrechern nicht durch einen Scharffrichter/ sondern wird einem von den                      Umstehenden und Zusehenden befohlen/ welche sich dann willig darzu erfinden                      lassen/ und es vor eine Tapfferkeit halten. Hat er aber einen Todschlag                      begangen/ so wird er des entleibten Bluts - Freun-
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[537/0553] Heider, in System. polit. p. 236. Felvvinger. Disp. de Subditis. th. 37. Dith. in add. ad Bes. Thes. Pr. v. Scharffrichter p. 865. col. 1. XVIII, Das Dorff Weissenbrunn in Francken/ so ins Ambt Castel gehörig/ muß zwar den Ubelthäter anderwerts zur Straffe liefern/ allein es hat aus alter Gewohnheit und Herkommen dieses Recht/ daß dessen Einwohner einen Dieb nicht ausliefern dürffen/ sondern ihn an einen Baum aufhengen/ und wenn man solches verrichten will/ müssen alle Inwohner daselbst an den Strick greiffen. Zeiler, Epist. 604. XIX. Es ist aber mit der Zeit das hin- und nachrichten der Criminosen und Verdamten etwas abscheulich worden/ so gar/ daß man nicht allein gewisse Personen darzu verordnet/ sondern auch andere Leute der Hencker und Scharffrichter Gesellschafft gemieden/ und dieselbe nicht allerdings vor ehrlich gehalten/ welches/ wie albereit auch oben angeführet/ daher kommen / daß man zuweilen Ubelthäter/ die den Tod verdienet/ oder sonst andere Böse mit allerhand Lastern beschmitzte Leute darzu genommen hat. Reinking. d. lib. axiom. 55. p. 326. Naurath. cit. tr. pag. 606. D. Beier, de expens. exec crim. c. 1. §. 13. Joh. Casp. Eylenberg/ de jur. Carnif. c. 3. §. 2. XX. In Rußland oder Moskau sollen die Metzger/ wenn der Scharffrichter nicht zugegen/ dessen Dienst verrichten müssen/ wie Olearius, in Itenar. Persic. lib. 3. c. 20. in fine meldet. Es schreibet auch Zeiler, in der 16. Epistel/ daß in Böhmen die Schäffer zuweilen an stat der Scharffrichter gebrauchet werden/ wie er selber gesehen. Hinc proverbium Schäffer und Schinder/ sind Geschwister Kinder. Joh. Melch. Lucius de damno famae declin. & reparand. Sect. 3. memb. 1. §. 13. in fin. XXI. In Indien/ dem grossen Mogol unterworffen/ geschicht die Execution an den Verbrechern nicht durch einen Scharffrichter/ sondern wird einem von den Umstehenden und Zusehenden befohlen/ welche sich dann willig darzu erfinden lassen/ und es vor eine Tapfferkeit halten. Hat er aber einen Todschlag begangen/ so wird er des entleibten Bluts - Freun-

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 537. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/553>, abgerufen am 22.11.2024.