Heider, in System. polit. p. 236. Felvvinger. Disp. de Subditis. th. 37.
Dith. in add. ad Bes. Thes. Pr. v. Scharffrichter p. 865. col. 1.
XVIII, Das Dorff Weissenbrunn in Francken/ so ins Ambt Castel gehörig/ muß zwar den Ubelthäter anderwerts zur Straffe liefern/ allein es hat aus alter Gewohnheit und Herkommen dieses Recht/ daß dessen Einwohner einen Dieb nicht ausliefern dürffen/ sondern ihn an einen Baum aufhengen/ und wenn man solches verrichten will/ müssen alle Inwohner daselbst an den Strick greiffen.
Zeiler, Epist. 604.
XIX. Es ist aber mit der Zeit das hin- und nachrichten der Criminosen und Verdamten etwas abscheulich worden/ so gar/ daß man nicht allein gewisse Personen darzu verordnet/ sondern auch andere Leute der Hencker und Scharffrichter Gesellschafft gemieden/ und dieselbe nicht allerdings vor ehrlich gehalten/ welches/ wie albereit auch oben angeführet/ daher kommen / daß man zuweilen Ubelthäter/ die den Tod verdienet/ oder sonst andere Böse mit allerhand Lastern beschmitzte Leute darzu genommen hat.
Reinking. d. lib. axiom. 55. p. 326. Naurath. cit. tr. pag. 606. D. Beier, de expens. exec crim. c. 1. §. 13. Joh. Casp. Eylenberg/ de jur. Carnif. c. 3. §. 2.
XX. In Rußland oder Moskau sollen die Metzger/ wenn der Scharffrichter nicht zugegen/ dessen Dienst verrichten müssen/ wie
Olearius, in Itenar. Persic. lib. 3. c. 20. in fine meldet.
Es schreibet auch Zeiler, in der 16. Epistel/ daß in Böhmen die Schäffer zuweilen an stat der Scharffrichter gebrauchet werden/ wie er selber gesehen. Hinc proverbium Schäffer und Schinder/ sind Geschwister Kinder.
Joh. Melch. Lucius de damno famae declin. & reparand. Sect. 3. memb. 1. §. 13. in fin.
XXI. In Indien/ dem grossen Mogol unterworffen/ geschicht die Execution an den Verbrechern nicht durch einen Scharffrichter/ sondern wird einem von den Umstehenden und Zusehenden befohlen/ welche sich dann willig darzu erfinden lassen/ und es vor eine Tapfferkeit halten. Hat er aber einen Todschlag begangen/ so wird er des entleibten Bluts - Freun-
Heider, in System. polit. p. 236. Felvvinger. Disp. de Subditis. th. 37.
Dith. in add. ad Bes. Thes. Pr. v. Scharffrichter p. 865. col. 1.
XVIII, Das Dorff Weissenbrunn in Francken/ so ins Ambt Castel gehörig/ muß zwar den Ubelthäter anderwerts zur Straffe liefern/ allein es hat aus alter Gewohnheit und Herkommen dieses Recht/ daß dessen Einwohner einen Dieb nicht ausliefern dürffen/ sondern ihn an einen Baum aufhengen/ und wenn man solches verrichten will/ müssen alle Inwohner daselbst an den Strick greiffen.
Zeiler, Epist. 604.
XIX. Es ist aber mit der Zeit das hin- und nachrichten der Criminosen und Verdamten etwas abscheulich worden/ so gar/ daß man nicht allein gewisse Personen darzu verordnet/ sondern auch andere Leute der Hencker und Scharffrichter Gesellschafft gemieden/ und dieselbe nicht allerdings vor ehrlich gehalten/ welches/ wie albereit auch oben angeführet/ daher kommen / daß man zuweilen Ubelthäter/ die den Tod verdienet/ oder sonst andere Böse mit allerhand Lastern beschmitzte Leute darzu genommen hat.
Reinking. d. lib. axiom. 55. p. 326. Naurath. cit. tr. pag. 606. D. Beier, de expens. exec crim. c. 1. §. 13. Joh. Casp. Eylenberg/ de jur. Carnif. c. 3. §. 2.
XX. In Rußland oder Moskau sollen die Metzger/ wenn der Scharffrichter nicht zugegen/ dessen Dienst verrichten müssen/ wie
Olearius, in Itenar. Persic. lib. 3. c. 20. in fine meldet.
Es schreibet auch Zeiler, in der 16. Epistel/ daß in Böhmen die Schäffer zuweilen an stat der Scharffrichter gebrauchet werden/ wie er selber gesehen. Hinc proverbium Schäffer und Schinder/ sind Geschwister Kinder.
Joh. Melch. Lucius de damno famae declin. & reparand. Sect. 3. memb. 1. §. 13. in fin.
XXI. In Indien/ dem grossen Mogol unterworffen/ geschicht die Execution an den Verbrechern nicht durch einen Scharffrichter/ sondern wird einem von den Umstehenden und Zusehenden befohlen/ welche sich dann willig darzu erfinden lassen/ und es vor eine Tapfferkeit halten. Hat er aber einen Todschlag begangen/ so wird er des entleibten Bluts - Freun-
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[537/0553]
Heider, in System. polit. p. 236. Felvvinger. Disp. de Subditis. th. 37.
Dith. in add. ad Bes. Thes. Pr. v. Scharffrichter p. 865. col. 1.
XVIII, Das Dorff Weissenbrunn in Francken/ so ins Ambt Castel gehörig/ muß zwar den Ubelthäter anderwerts zur Straffe liefern/ allein es hat aus alter Gewohnheit und Herkommen dieses Recht/ daß dessen Einwohner einen Dieb nicht ausliefern dürffen/ sondern ihn an einen Baum aufhengen/ und wenn man solches verrichten will/ müssen alle Inwohner daselbst an den Strick greiffen.
Zeiler, Epist. 604.
XIX. Es ist aber mit der Zeit das hin- und nachrichten der Criminosen und Verdamten etwas abscheulich worden/ so gar/ daß man nicht allein gewisse Personen darzu verordnet/ sondern auch andere Leute der Hencker und Scharffrichter Gesellschafft gemieden/ und dieselbe nicht allerdings vor ehrlich gehalten/ welches/ wie albereit auch oben angeführet/ daher kommen / daß man zuweilen Ubelthäter/ die den Tod verdienet/ oder sonst andere Böse mit allerhand Lastern beschmitzte Leute darzu genommen hat.
Reinking. d. lib. axiom. 55. p. 326. Naurath. cit. tr. pag. 606. D. Beier, de expens. exec crim. c. 1. §. 13. Joh. Casp. Eylenberg/ de jur. Carnif. c. 3. §. 2.
XX. In Rußland oder Moskau sollen die Metzger/ wenn der Scharffrichter nicht zugegen/ dessen Dienst verrichten müssen/ wie
Olearius, in Itenar. Persic. lib. 3. c. 20. in fine meldet.
Es schreibet auch Zeiler, in der 16. Epistel/ daß in Böhmen die Schäffer zuweilen an stat der Scharffrichter gebrauchet werden/ wie er selber gesehen. Hinc proverbium Schäffer und Schinder/ sind Geschwister Kinder.
Joh. Melch. Lucius de damno famae declin. & reparand. Sect. 3. memb. 1. §. 13. in fin.
XXI. In Indien/ dem grossen Mogol unterworffen/ geschicht die Execution an den Verbrechern nicht durch einen Scharffrichter/ sondern wird einem von den Umstehenden und Zusehenden befohlen/ welche sich dann willig darzu erfinden lassen/ und es vor eine Tapfferkeit halten. Hat er aber einen Todschlag begangen/ so wird er des entleibten Bluts - Freun-
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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 537. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/553>, abgerufen am 28.06.2024.
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