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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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ubi sequens ad ducit praejudicium Facult. Jurid. Lips. de Anno 1654. Mens. Novembr.

"Ist im October des vorigen 1653. Jahres aus dem Ambte F. ein neu-angenommener / und euch unbekanter Land-Knecht nacher G. da euch die Ober- und Erb-Gerichte zuständig/ abgeschicket worden/ der euch zwo Kühe nehmen sollen/ deshalben auch mit euren Vieh auf der Weide herum gejagt/ und seyd ihr/ nachdem ihr solches gewahr worden/ alsbald zu ihm aufs Feld geritten/ und zuwissen begehret/ waß er unter euren Vieh zuthun hätte/ da er zur Antwort gegeben/ er wäre befehlicht/ euch 2. Stück Vieh abzupfänden/ gleichwohl aber darüber nichts vorlegen können/ dahero ihr denselben/ biß ihr euch der Sachen/ und warum ihr denn ausgepfändet werden sollet/ Erkundigung eingezogen/ ein paar Tage gefänglich halten lassen sc. Ob nun wohl auf Seiten der Churfl. Ambts-Bedienten angeführet werden möchte/ daß wenn ein Knecht in der ihm anbefohlenen Hülffs-Vollstreckung/ zumahl bey Einbringung der Churfl. Gefälle geschimpffet wird/ eben so viel sey/ als wenn es demjenigen/ welcher ihn abgeschickt/ selbst wiederfahren; Dennoch aber/ und dieweil aus eurer eingegebenen Defension Schrifft so viel erscheinet/ daß aus dem Ambte zu F. euch keine Erinnerung geschehen/ vielweniger einiger Hülffs-Zettel zukommen / und solcher gestalt der wieder euch vorgenommene Proceß von der Execution wieder die Rechte angefangen worden/ zumahl ihr/ euren Vorgeben nach/ keine Steur-bare Güther eigenthümlich besitzet/ darum ihr billig/ ehe u. zuvor die Auspfändung angeordnet worden/ gehöret werden sollen; Uber diß auch der euch unbekante Land-Knecht/ ohne einig anmelden/ alsbald zwey Kühe euch hinweg nehmen wollen: So seyd ihr/ woferne ihr solche eure habende Exceptiones einwenden/ und in der Defension zur Nothdurfft ausführen werdet/ mit einiger Straffe/ gestalten Sachen/ und mit einlauffenden Umständen nach/ nicht zu belegen. V. R. W.

ad requisitionem H. G. V. B.

XLIII. Ob aber denen Apparitoribus, Ambts-Stadt- und Land-Knechten zu glauben / wenn sie kommen und vorbringen: sie wären von denjenigen/ an dem sie von dem Richter abgeschicket/ geschlagen/ oder mit schimpflichen und Ehren-rührigen Worten angegriffen worden? Darauf antwortet Petrus Gregor, Tholosanus,

ubi sequens ad ducit praejudicium Facult. Jurid. Lips. de Anno 1654. Mens. Novembr.

„Ist im October des vorigen 1653. Jahres aus dem Ambte F. ein neu-angenommener / und euch unbekanter Land-Knecht nacher G. da euch die Ober- und Erb-Gerichte zuständig/ abgeschicket worden/ der euch zwo Kühe nehmen sollen/ deshalben auch mit euren Vieh auf der Weide herum gejagt/ und seyd ihr/ nachdem ihr solches gewahr worden/ alsbald zu ihm aufs Feld geritten/ und zuwissen begehret/ waß er unter euren Vieh zuthun hätte/ da er zur Antwort gegeben/ er wäre befehlicht/ euch 2. Stück Vieh abzupfänden/ gleichwohl aber darüber nichts vorlegen können/ dahero ihr denselben/ biß ihr euch der Sachen/ und warum ihr denn ausgepfändet werden sollet/ Erkundigung eingezogen/ ein paar Tage gefänglich halten lassen sc. Ob nun wohl auf Seiten der Churfl. Ambts-Bedienten angeführet werden möchte/ daß wenn ein Knecht in der ihm anbefohlenen Hülffs-Vollstreckung/ zumahl bey Einbringung der Churfl. Gefälle geschimpffet wird/ eben so viel sey/ als wenn es demjenigen/ welcher ihn abgeschickt/ selbst wiederfahren; Dennoch aber/ und dieweil aus eurer eingegebenen Defension Schrifft so viel erscheinet/ daß aus dem Ambte zu F. euch keine Erinnerung geschehen/ vielweniger einiger Hülffs-Zettel zukommen / und solcher gestalt der wieder euch vorgenommene Proceß von der Execution wieder die Rechte angefangen worden/ zumahl ihr/ euren Vorgeben nach/ keine Steur-bare Güther eigenthümlich besitzet/ darum ihr billig/ ehe u. zuvor die Auspfändung angeordnet worden/ gehöret werden sollen; Uber diß auch der euch unbekante Land-Knecht/ ohne einig anmelden/ alsbald zwey Kühe euch hinweg nehmen wollen: So seyd ihr/ woferne ihr solche eure habende Exceptiones einwenden/ und in der Defension zur Nothdurfft ausführen werdet/ mit einiger Straffe/ gestalten Sachen/ und mit einlauffenden Umständen nach/ nicht zu belegen. V. R. W.

ad requisitionem H. G. V. B.

XLIII. Ob aber denen Apparitoribus, Ambts-Stadt- und Land-Knechten zu glauben / wenn sie kommen und vorbringen: sie wären von denjenigen/ an dem sie von dem Richter abgeschicket/ geschlagen/ oder mit schimpflichen und Ehren-rührigen Worten angegriffen worden? Darauf antwortet Petrus Gregor, Tholosanus,

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[521/0537] ubi sequens ad ducit praejudicium Facult. Jurid. Lips. de Anno 1654. Mens. Novembr. „Ist im October des vorigen 1653. Jahres aus dem Ambte F. ein neu-angenommener / und euch unbekanter Land-Knecht nacher G. da euch die Ober- und Erb-Gerichte zuständig/ abgeschicket worden/ der euch zwo Kühe nehmen sollen/ deshalben auch mit euren Vieh auf der Weide herum gejagt/ und seyd ihr/ nachdem ihr solches gewahr worden/ alsbald zu ihm aufs Feld geritten/ und zuwissen begehret/ waß er unter euren Vieh zuthun hätte/ da er zur Antwort gegeben/ er wäre befehlicht/ euch 2. Stück Vieh abzupfänden/ gleichwohl aber darüber nichts vorlegen können/ dahero ihr denselben/ biß ihr euch der Sachen/ und warum ihr denn ausgepfändet werden sollet/ Erkundigung eingezogen/ ein paar Tage gefänglich halten lassen sc. Ob nun wohl auf Seiten der Churfl. Ambts-Bedienten angeführet werden möchte/ daß wenn ein Knecht in der ihm anbefohlenen Hülffs-Vollstreckung/ zumahl bey Einbringung der Churfl. Gefälle geschimpffet wird/ eben so viel sey/ als wenn es demjenigen/ welcher ihn abgeschickt/ selbst wiederfahren; Dennoch aber/ und dieweil aus eurer eingegebenen Defension Schrifft so viel erscheinet/ daß aus dem Ambte zu F. euch keine Erinnerung geschehen/ vielweniger einiger Hülffs-Zettel zukommen / und solcher gestalt der wieder euch vorgenommene Proceß von der Execution wieder die Rechte angefangen worden/ zumahl ihr/ euren Vorgeben nach/ keine Steur-bare Güther eigenthümlich besitzet/ darum ihr billig/ ehe u. zuvor die Auspfändung angeordnet worden/ gehöret werden sollen; Uber diß auch der euch unbekante Land-Knecht/ ohne einig anmelden/ alsbald zwey Kühe euch hinweg nehmen wollen: So seyd ihr/ woferne ihr solche eure habende Exceptiones einwenden/ und in der Defension zur Nothdurfft ausführen werdet/ mit einiger Straffe/ gestalten Sachen/ und mit einlauffenden Umständen nach/ nicht zu belegen. V. R. W. ad requisitionem H. G. V. B. XLIII. Ob aber denen Apparitoribus, Ambts-Stadt- und Land-Knechten zu glauben / wenn sie kommen und vorbringen: sie wären von denjenigen/ an dem sie von dem Richter abgeschicket/ geschlagen/ oder mit schimpflichen und Ehren-rührigen Worten angegriffen worden? Darauf antwortet Petrus Gregor, Tholosanus,

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 521. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/537>, abgerufen am 22.11.2024.