Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.Sächsichen Rechten/ wegen der Ober Hurerey/ ihm der Kopff. abgeschlagen. Carpzov. part. 2. quaest. 69. n. 30. Ist er aber ledig/ wird/ nach Inhalt der Chur-Sächß. Const. 25 part. 4. er mit Staupen-Schlägen des Landes verwiesen/ ibi: Wenn derjenige/ welchen eine Weibes-Person in Custodien und Verwarsam befohlen/ dieselbige Gefangene beschläft/ so soll er/ so beyde Petsonen ledig/ mit Staupen-Schlägen des Landes verwiesen werden. Hat er aber ein Weib/ und dieselbe intercediret vor ihn/ wird mit den Staupen-Schlag inne gehalten/ und er des Landes verwiesen. Const. Elect. 9. part. 4. Simplex enim hoc est adulterium, ubi conjugis intercessio admittitur. Carpzov. d. loc. n. 31. & 32. XXXVIII. Unterstünde sich auch einer/ die Schergen/ Büttel/ Frey-Bothen und Stadt-Knechte in ihren rechtmäßigen Verrichtungen zu hindern/ derselbe wird nach grösse des Verbrechens arbitrarie gestrafft. Dither, in contin. Besold. v. Büttel/ pag. 120. Die Fürstl. Braunschw. Wolffenbüttelsche Landes-Ordnung/ de An. 1647. art. 8. setzet hievon also: Wer sich den Fürstl. Ambts- oder anderer Gerichts-Herren verordneten Dienern wiedersetzet/ und denselben mit ungebührlichen Worten und Wercken begegnet/ der soll allemahl drey Gülden Straffe erlegen: Dargegen soll ein ieglicher/ der sich über solche Ambst- oder Gerichts-Diener zubeklagen hat / gebührlich gehöret werden. Würden auch die Baurmeister/ oder andere in den Dörffern/ wann ihnen von diesen etwas anzu zeigen ist/ sich verkriechen/ in die Winckel verstecken/ oder gar abweges gehen/ so sollen dieselbe/ so offt es geschicht/ allemahl auch drey Marien-Gülden zu Straffe erlegen. In der H. Römischen Reichs Stadt Franckfurth am Mäyn Anno 1578. publicirten Stadt-Recht stehet folgendes: Würde iemand unsere Schar-Wächter/ bey Nacht freventlicher/ auffetziger weise/ und ohne ehehaffte rechtmäßige Ursachen / anfallen/ verwunden/ schlagen/ oder ab ihrer Wacht zu treibe sich unterstehen / der soll/ nach Gelegenheit solches begangenen Frevels/ mit Abhauung seiner rechten Hand gestrafft/ oder nach Grösse der Ver- Sächsichen Rechten/ wegen der Ober Hurerey/ ihm der Kopff. abgeschlagen. Carpzov. part. 2. quaest. 69. n. 30. Ist er aber ledig/ wird/ nach Inhalt der Chur-Sächß. Const. 25 part. 4. er mit Staupen-Schlägen des Landes verwiesen/ ibi: Wenn derjenige/ welchen eine Weibes-Person in Custodien und Verwarsam befohlen/ dieselbige Gefangene beschläft/ so soll er/ so beyde Petsonen ledig/ mit Staupen-Schlägen des Landes verwiesen werden. Hat er aber ein Weib/ und dieselbe intercediret vor ihn/ wird mit den Staupen-Schlag inne gehalten/ und er des Landes verwiesen. Const. Elect. 9. part. 4. Simplex enim hoc est adulterium, ubi conjugis intercessio admittitur. Carpzov. d. loc. n. 31. & 32. XXXVIII. Unterstünde sich auch einer/ die Schergen/ Büttel/ Frey-Bothen und Stadt-Knechte in ihren rechtmäßigen Verrichtungen zu hindern/ derselbe wird nach grösse des Verbrechens arbitrariè gestrafft. Dither, in contin. Besold. v. Büttel/ pag. 120. Die Fürstl. Braunschw. Wolffenbüttelsche Landes-Ordnung/ de An. 1647. art. 8. setzet hievon also: Wer sich den Fürstl. Ambts- oder anderer Gerichts-Herren verordneten Dienern wiedersetzet/ und denselben mit ungebührlichen Worten und Wercken begegnet/ der soll allemahl drey Gülden Straffe erlegen: Dargegen soll ein ieglicher/ der sich über solche Ambst- oder Gerichts-Diener zubeklagen hat / gebührlich gehöret werden. Würden auch die Baurmeister/ oder andere in den Dörffern/ wann ihnen von diesen etwas anzu zeigen ist/ sich verkriechen/ in die Winckel verstecken/ oder gar abweges gehen/ so sollen dieselbe/ so offt es geschicht/ allemahl auch drey Marien-Gülden zu Straffe erlegen. In der H. Römischen Reichs Stadt Franckfurth am Mäyn Anno 1578. publicirten Stadt-Recht stehet folgendes: Würde iemand unsere Schar-Wächter/ bey Nacht freventlicher/ auffetziger weise/ und ohne ehehaffte rechtmäßige Ursachen / anfallen/ verwunden/ schlagen/ oder ab ihrer Wacht zu treibë sich unterstehen / der soll/ nach Gelegenheit solches begangenen Frevels/ mit Abhauung seiner rechten Hand gestrafft/ oder nach Grösse der Ver- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0534" n="518"/> Sächsichen Rechten/ wegen der Ober Hurerey/ ihm der Kopff. abgeschlagen.</p> <p>Carpzov. part. 2. quaest. 69. n. 30.</p> <p>Ist er aber ledig/ wird/ nach Inhalt der Chur-Sächß. Const. 25 part. 4. er mit Staupen-Schlägen des Landes verwiesen/ ibi: Wenn derjenige/ welchen eine Weibes-Person in Custodien und Verwarsam befohlen/ dieselbige Gefangene beschläft/ so soll er/ so beyde Petsonen ledig/ mit Staupen-Schlägen des Landes verwiesen werden. Hat er aber ein Weib/ und dieselbe intercediret vor ihn/ wird mit den Staupen-Schlag inne gehalten/ und er des Landes verwiesen.</p> <p>Const. Elect. 9. part. 4.</p> <p>Simplex enim hoc est adulterium, ubi conjugis intercessio admittitur.</p> <p>Carpzov. d. loc. n. 31. & 32.</p> <p>XXXVIII. Unterstünde sich auch einer/ die Schergen/ Büttel/ Frey-Bothen und Stadt-Knechte in ihren rechtmäßigen Verrichtungen zu hindern/ derselbe wird nach grösse des Verbrechens arbitrariè gestrafft.</p> <p>Dither, in contin. Besold. v. Büttel/ pag. 120.</p> <p>Die Fürstl. Braunschw. Wolffenbüttelsche Landes-Ordnung/ de An. 1647. art. 8. setzet hievon also: Wer sich den Fürstl. Ambts- oder anderer Gerichts-Herren verordneten Dienern wiedersetzet/ und denselben mit ungebührlichen Worten und Wercken begegnet/ der soll allemahl drey Gülden Straffe erlegen: Dargegen soll ein ieglicher/ der sich über solche Ambst- oder Gerichts-Diener zubeklagen hat / gebührlich gehöret werden. Würden auch die Baurmeister/ oder andere in den Dörffern/ wann ihnen von diesen etwas anzu zeigen ist/ sich verkriechen/ in die Winckel verstecken/ oder gar abweges gehen/ so sollen dieselbe/ so offt es geschicht/ allemahl auch drey Marien-Gülden zu Straffe erlegen.</p> <p>In der H. Römischen Reichs Stadt Franckfurth am Mäyn Anno 1578. publicirten Stadt-Recht stehet folgendes: Würde iemand unsere Schar-Wächter/ bey Nacht freventlicher/ auffetziger weise/ und ohne ehehaffte rechtmäßige Ursachen / anfallen/ verwunden/ schlagen/ oder ab ihrer Wacht zu treibë sich unterstehen / der soll/ nach Gelegenheit solches begangenen Frevels/ mit Abhauung seiner rechten Hand gestrafft/ oder nach Grösse der Ver- </p> </div> </body> </text> </TEI> [518/0534]
Sächsichen Rechten/ wegen der Ober Hurerey/ ihm der Kopff. abgeschlagen.
Carpzov. part. 2. quaest. 69. n. 30.
Ist er aber ledig/ wird/ nach Inhalt der Chur-Sächß. Const. 25 part. 4. er mit Staupen-Schlägen des Landes verwiesen/ ibi: Wenn derjenige/ welchen eine Weibes-Person in Custodien und Verwarsam befohlen/ dieselbige Gefangene beschläft/ so soll er/ so beyde Petsonen ledig/ mit Staupen-Schlägen des Landes verwiesen werden. Hat er aber ein Weib/ und dieselbe intercediret vor ihn/ wird mit den Staupen-Schlag inne gehalten/ und er des Landes verwiesen.
Const. Elect. 9. part. 4.
Simplex enim hoc est adulterium, ubi conjugis intercessio admittitur.
Carpzov. d. loc. n. 31. & 32.
XXXVIII. Unterstünde sich auch einer/ die Schergen/ Büttel/ Frey-Bothen und Stadt-Knechte in ihren rechtmäßigen Verrichtungen zu hindern/ derselbe wird nach grösse des Verbrechens arbitrariè gestrafft.
Dither, in contin. Besold. v. Büttel/ pag. 120.
Die Fürstl. Braunschw. Wolffenbüttelsche Landes-Ordnung/ de An. 1647. art. 8. setzet hievon also: Wer sich den Fürstl. Ambts- oder anderer Gerichts-Herren verordneten Dienern wiedersetzet/ und denselben mit ungebührlichen Worten und Wercken begegnet/ der soll allemahl drey Gülden Straffe erlegen: Dargegen soll ein ieglicher/ der sich über solche Ambst- oder Gerichts-Diener zubeklagen hat / gebührlich gehöret werden. Würden auch die Baurmeister/ oder andere in den Dörffern/ wann ihnen von diesen etwas anzu zeigen ist/ sich verkriechen/ in die Winckel verstecken/ oder gar abweges gehen/ so sollen dieselbe/ so offt es geschicht/ allemahl auch drey Marien-Gülden zu Straffe erlegen.
In der H. Römischen Reichs Stadt Franckfurth am Mäyn Anno 1578. publicirten Stadt-Recht stehet folgendes: Würde iemand unsere Schar-Wächter/ bey Nacht freventlicher/ auffetziger weise/ und ohne ehehaffte rechtmäßige Ursachen / anfallen/ verwunden/ schlagen/ oder ab ihrer Wacht zu treibë sich unterstehen / der soll/ nach Gelegenheit solches begangenen Frevels/ mit Abhauung seiner rechten Hand gestrafft/ oder nach Grösse der Ver-
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