Welches aber den Stich nicht halten würde/ wenn er solches bey Echappirung junger starcker Kerle vorwenden wolte.
L. si ut certo 5 §. 6. verb. ejus aetat. ff. Commodat. ubi Gloss. & Bartol.
Ferner versiehet man sich nicht so leicht/ daß einer von Adel/ oder sonst vornehmer Mann/ wenn sie in Hafft kommen/ oder nur in Arrest gesetzet werden / mit Hindansetzung ihrer Ehre und renommee solten entwischen/ utpote in quibus omnis cessat sinistra suspicio,
Juxta Gloss. in cap. illud. Distinct. 40.
als sonst ein Gemeiner. Drum wenn der Hüter in Ansehung dessen ihnen getrauet / und sie nicht so genau verwahret/ ist er nicht so hart zu straffen/ wie Menoch, de A. I. Q. lib. 2. cas. 302. n. 12. will. Allein es heisset in solchen Fällen: Traue nicht zu viel! Man kan einen wohl ins Maul/ aber nicht ins Hertze sehen! Drum thut ein Diener am besten/ wenn er auch bey solchen Leuten gute Aufficht hat/ und nicht so leichtgläubig ist: Zumahl wenn dieselbe Peinlicher Verbrechungen halber eingezogen worden/ denn da macht man keine reflexion auf den Adel in praejudicium Tertii, sondernsiehet vielmehr die That an/ weßhalber sie in Hafft kommen sind. Drum auch solche Entschuldigung dem Commentariensi nichts hilfft.
Farinac. d. lib. q. 31. n. 147.
Bevorab/ wenn der Gefangene schon zum Tode/ oder Leibes-Straffe condemniret und verurtheilet wäre/ juxta tenorem
L. 4. C. de Custod. reor.
ubi constitutum, quod hujus modi poena debeat consumi Commentariensis, cui obnoxius docebitur fuisse, qui fugerit; de qua poena jam supra dictum est.
Da aber der Captivus ohne dem hätte absolviret, und wieder loßgelassen werden sollen/ und dennoch davon läufft/ wird die Straffe dem Hüter gemindert.
Gloss. ad L. 5. §. 1. ff. de Condict. caus. dat. caus. non sec. in verb. Carcere. Menoch, de A. I. Q. lib. 2. Cas. 302. n. 12.
XXIX. Weiter ist zu untersuchen/ ob nur einer allein/ oder etliche miteinander
Welches aber den Stich nicht halten würde/ wenn er solches bey Echappirung junger starcker Kerle vorwenden wolte.
L. si ut certo 5 §. 6. verb. ejus aetat. ff. Commodat. ubi Gloss. & Bartol.
Ferner versiehet man sich nicht so leicht/ daß einer von Adel/ oder sonst vornehmer Mann/ wenn sie in Hafft kommen/ oder nur in Arrest gesetzet werden / mit Hindansetzung ihrer Ehre und renommée solten entwischen/ utpote in quibus omnis cessat sinistra suspicio,
Juxta Gloss. in cap. illud. Distinct. 40.
als sonst ein Gemeiner. Drum wenn der Hüter in Ansehung dessen ihnen getrauet / und sie nicht so genau verwahret/ ist er nicht so hart zu straffen/ wie Menoch, de A. I. Q. lib. 2. cas. 302. n. 12. will. Allein es heisset in solchen Fällen: Traue nicht zu viel! Man kan einen wohl ins Maul/ aber nicht ins Hertze sehen! Drum thut ein Diener am besten/ wenn er auch bey solchen Leuten gute Aufficht hat/ und nicht so leichtgläubig ist: Zumahl wenn dieselbe Peinlicher Verbrechungen halber eingezogen worden/ denn da macht man keine reflexion auf den Adel in praejudicium Tertii, sondernsiehet vielmehr die That an/ weßhalber sie in Hafft kommen sind. Drum auch solche Entschuldigung dem Commentariensi nichts hilfft.
Farinac. d. lib. q. 31. n. 147.
Bevorab/ wenn der Gefangene schon zum Tode/ oder Leibes-Straffe condemniret und verurtheilet wäre/ juxta tenorem
L. 4. C. de Custod. reor.
ubi constitutum, quod hujus modi poenâ debeat consumi Commentariensis, cui obnoxius docebitur fuisse, qui fugerit; de qua poena jam suprá dictum est.
Da aber der Captivus ohne dem hätte absolviret, und wieder loßgelassen werden sollen/ und dennoch davon läufft/ wird die Straffe dem Hüter gemindert.
Gloss. ad L. 5. §. 1. ff. de Condict. caus. dat. caus. non sec. in verb. Carcere. Menoch, de A. I. Q. lib. 2. Cas. 302. n. 12.
XXIX. Weiter ist zu untersuchen/ ob nur einer allein/ oder etliche miteinander
<TEI><text><body><div><pbfacs="#f0527"n="511"/><p>Welches aber den Stich nicht halten würde/ wenn er solches bey Echappirung junger starcker Kerle vorwenden wolte.</p><p>L. si ut certo 5 §. 6. verb. ejus aetat. ff. Commodat. ubi Gloss. & Bartol.</p><p>Ferner versiehet man sich nicht so leicht/ daß einer von Adel/ oder sonst vornehmer Mann/ wenn sie in Hafft kommen/ oder nur in Arrest gesetzet werden / mit Hindansetzung ihrer Ehre und renommée solten entwischen/ utpote in quibus omnis cessat sinistra suspicio,</p><p>Juxta Gloss. in cap. illud. Distinct. 40.</p><p>als sonst ein Gemeiner. Drum wenn der Hüter in Ansehung dessen ihnen getrauet / und sie nicht so genau verwahret/ ist er nicht so hart zu straffen/ wie Menoch, de A. I. Q. lib. 2. cas. 302. n. 12. will. Allein es heisset in solchen Fällen: Traue nicht zu viel! Man kan einen wohl ins Maul/ aber nicht ins Hertze sehen! Drum thut ein Diener am besten/ wenn er auch bey solchen Leuten gute Aufficht hat/ und nicht so leichtgläubig ist: Zumahl wenn dieselbe Peinlicher Verbrechungen halber eingezogen worden/ denn da macht man keine reflexion auf den Adel in praejudicium Tertii, sondernsiehet vielmehr die That an/ weßhalber sie in Hafft kommen sind. Drum auch solche Entschuldigung dem Commentariensi nichts hilfft.</p><p>Farinac. d. lib. q. 31. n. 147.</p><p>Bevorab/ wenn der Gefangene schon zum Tode/ oder Leibes-Straffe condemniret und verurtheilet wäre/ juxta tenorem</p><p>L. 4. C. de Custod. reor.</p><p>ubi constitutum, quod hujus modi poenâ debeat consumi Commentariensis, cui obnoxius docebitur fuisse, qui fugerit; de qua poena jam suprá dictum est.</p><p>Vid. Joh. Philip. Us. Pract. Inst. jur. d. lib. 4. tit. 3. Ecclog. 19. n. 15. ibi<gapreason="illegible"/> allog. DD. Praejudicia.</p><p>Da aber der Captivus ohne dem hätte absolviret, und wieder loßgelassen werden sollen/ und dennoch davon läufft/ wird die Straffe dem Hüter gemindert.</p><p>Gloss. ad L. 5. §. 1. ff. de Condict. caus. dat. caus. non sec. in verb. Carcere. Menoch, de A. I. Q. lib. 2. Cas. 302. n. 12.</p><p>XXIX. Weiter ist zu untersuchen/ ob nur einer allein/ oder etliche miteinander
</p></div></body></text></TEI>
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Welches aber den Stich nicht halten würde/ wenn er solches bey Echappirung junger starcker Kerle vorwenden wolte.
L. si ut certo 5 §. 6. verb. ejus aetat. ff. Commodat. ubi Gloss. & Bartol.
Ferner versiehet man sich nicht so leicht/ daß einer von Adel/ oder sonst vornehmer Mann/ wenn sie in Hafft kommen/ oder nur in Arrest gesetzet werden / mit Hindansetzung ihrer Ehre und renommée solten entwischen/ utpote in quibus omnis cessat sinistra suspicio,
Juxta Gloss. in cap. illud. Distinct. 40.
als sonst ein Gemeiner. Drum wenn der Hüter in Ansehung dessen ihnen getrauet / und sie nicht so genau verwahret/ ist er nicht so hart zu straffen/ wie Menoch, de A. I. Q. lib. 2. cas. 302. n. 12. will. Allein es heisset in solchen Fällen: Traue nicht zu viel! Man kan einen wohl ins Maul/ aber nicht ins Hertze sehen! Drum thut ein Diener am besten/ wenn er auch bey solchen Leuten gute Aufficht hat/ und nicht so leichtgläubig ist: Zumahl wenn dieselbe Peinlicher Verbrechungen halber eingezogen worden/ denn da macht man keine reflexion auf den Adel in praejudicium Tertii, sondernsiehet vielmehr die That an/ weßhalber sie in Hafft kommen sind. Drum auch solche Entschuldigung dem Commentariensi nichts hilfft.
Farinac. d. lib. q. 31. n. 147.
Bevorab/ wenn der Gefangene schon zum Tode/ oder Leibes-Straffe condemniret und verurtheilet wäre/ juxta tenorem
L. 4. C. de Custod. reor.
ubi constitutum, quod hujus modi poenâ debeat consumi Commentariensis, cui obnoxius docebitur fuisse, qui fugerit; de qua poena jam suprá dictum est.
Vid. Joh. Philip. Us. Pract. Inst. jur. d. lib. 4. tit. 3. Ecclog. 19. n. 15. ibi_ allog. DD. Praejudicia.
Da aber der Captivus ohne dem hätte absolviret, und wieder loßgelassen werden sollen/ und dennoch davon läufft/ wird die Straffe dem Hüter gemindert.
Gloss. ad L. 5. §. 1. ff. de Condict. caus. dat. caus. non sec. in verb. Carcere. Menoch, de A. I. Q. lib. 2. Cas. 302. n. 12.
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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 511. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/527>, abgerufen am 22.11.2024.
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