duas vel tres Septimanas, aut mulctam pecuniariam duarum, trium vel quatuor sexagenarum novarum dictitarunt, teste
Carpzov. d. q. 111. n. 112.
Man sindet auch/ daß in solchen Fällen denen Hütern der Gefängnisse zuerkant worden/ daß sie binnen einer gewissen Frist den ausgewichenen Gefangenen wiederschaffen und stellen/ oder einer harten Straffe gewärtig seyn solten: Allermassen der Churfl. Sächß. Schöppen-Stuhl zu Leipzig an den Schösser zu Skeudiz Anno 1661. in Majo also gesprochen: verb. Sent. So ist der Land-Knecht binnen zwey oder drey Monat die Gefangene wieder einzubringen schuldig/ aufm Falaber dieselbe/ über angewanten Fleiß/ nicht zuerlangen seyn/ wird er / andern zum Abscheu und Exempel/ mit Landes-Verweisung in Straffe genommen. Et in causa simili Senatui in Lommatsch Mens. Jul. 1630. temporalis quoque relegatio hoc in casu dictata fuit einem Land-Knecht/ ad Consult. Dan. Rothen / Mens. Jan. 1630.
XXIV. Hierbey fält die Frage vor/ ob auch ein solcher Kercker-Meister zu bestraffen sey/ wenn er vor sich einen/ den er weiß/ daß er unschuldig ist / aus dem Gefängnis lässet? Welche mit Ja beantwortet wird. Denn 1. hat ein solcher Diener keine Jurisdiction, vielweniger Cognition, ob der inhaftirte schuldig oder unschuldig sey. 2. würde dadurch ihrer Maliz und Betriegereyen Thür und Thor aufgethan/ und also mancher/ unter den praetext der Unschuld / der Straffe entgehen. Hat er nun dolose einen solchen loß gelassen/ wird sein Dolus billig gestraffet;
L. ne ex dolo ff. de mal.
oder aber aus temerität/ Vorwitz und Unbesonnenheit/ kan er sich doch dadurch von der Straffe nicht halfftern. Und wenn er noch darzu Geld genommen hat/ wird er um so viel härter angesehen. Nam pecunia semper reddit delicta magis atrocia, & poenam severiorem inducit.
L. eadem lege 6. ff. de Leg. Jul. Reputund. L. quoniam 6. §. pactus[unleserliches Material] 3. ff. de bis, qui not. infam.
XXV. Wenn ein grosser Herr seinen Einzug in eine. Stadt hält/ und allen Gefangenen generalen perdon gibt/ vermeinet Paris de Puteo, de Syndicatu, verb. Carcer, vers. liset dicatur. n. 2. per notat. Bartoli ad L. 16. & 17. ff. ad SCtum Turpil.
duas vel tres Septimanas, aut mulctam pecuniariam duarum, trium vel quatuor sexagenarum novarum dictitarunt, teste
Carpzov. d. q. 111. n. 112.
Man sindet auch/ daß in solchen Fällen denen Hütern der Gefängnisse zuerkant worden/ daß sie binnen einer gewissen Frist den ausgewichenen Gefangenen wiederschaffen und stellen/ oder einer harten Straffe gewärtig seyn solten: Allermassen der Churfl. Sächß. Schöppen-Stuhl zu Leipzig an den Schösser zu Skeudiz Anno 1661. in Majo also gesprochen: verb. Sent. So ist der Land-Knecht binnen zwey oder drey Monat die Gefangene wieder einzubringen schuldig/ aufm Falaber dieselbe/ über angewanten Fleiß/ nicht zuerlangen seyn/ wird er / andern zum Abscheu und Exempel/ mit Landes-Verweisung in Straffe genommen. Et in causa simili Senatui in Lommatsch Mens. Jul. 1630. temporalis quoque relegatio hoc in casu dictata fuit einem Land-Knecht/ ad Consult. Dan. Rothen / Mens. Jan. 1630.
XXIV. Hierbey fält die Frage vor/ ob auch ein solcher Kercker-Meister zu bestraffen sey/ wenn er vor sich einen/ den er weiß/ daß er unschuldig ist / aus dem Gefängnis lässet? Welche mit Ja beantwortet wird. Denn 1. hat ein solcher Diener keine Jurisdiction, vielweniger Cognition, ob der inhaftirte schuldig oder unschuldig sey. 2. würde dadurch ihrer Maliz und Betriegereyen Thür und Thor aufgethan/ und also mancher/ unter den praetext der Unschuld / der Straffe entgehen. Hat er nun dolosè einen solchen loß gelassen/ wird sein Dolus billig gestraffet;
L. ne ex dolo ff. de mal.
oder aber aus temerität/ Vorwitz und Unbesonnenheit/ kan er sich doch dadurch von der Straffe nicht halfftern. Und wenn er noch darzu Geld genommen hat/ wird er um so viel härter angesehen. Nam pecunia semper reddit delicta magis atrocia, & poenam severiorem inducit.
L. eâdem lege 6. ff. de Leg. Jul. Reputund. L. quoniam 6. §. pactus[unleserliches Material] 3. ff. de bis, qui not. infam.
XXV. Wenn ein grosser Herr seinen Einzug in eine. Stadt hält/ und allen Gefangenen generalen perdon gibt/ vermeinet Paris de Puteo, de Syndicatu, verb. Carcer, vers. liset dicatur. n. 2. per notat. Bartoli ad L. 16. & 17. ff. ad SCtum Turpil.
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duas vel tres Septimanas, aut mulctam pecuniariam duarum, trium vel quatuor sexagenarum novarum dictitarunt, teste</p><p>Carpzov. d. q. 111. n. 112.</p><p>Man sindet auch/ daß in solchen Fällen denen Hütern der Gefängnisse zuerkant worden/ daß sie binnen einer gewissen Frist den ausgewichenen Gefangenen wiederschaffen und stellen/ oder einer harten Straffe gewärtig seyn solten: Allermassen der Churfl. Sächß. Schöppen-Stuhl zu Leipzig an den Schösser zu Skeudiz Anno 1661. in Majo also gesprochen: verb. Sent. So ist der Land-Knecht binnen zwey oder drey Monat die Gefangene wieder einzubringen schuldig/ aufm Falaber dieselbe/ über angewanten Fleiß/ nicht zuerlangen seyn/ wird er / andern zum Abscheu und Exempel/ mit Landes-Verweisung in Straffe genommen. Et in causa simili Senatui in Lommatsch Mens. Jul. 1630. temporalis quoque relegatio hoc in casu dictata fuit einem Land-Knecht/ ad Consult. Dan. Rothen / Mens. Jan. 1630.</p><p>XXIV. Hierbey fält die Frage vor/ ob auch ein solcher Kercker-Meister zu bestraffen sey/ wenn er vor sich einen/ den er weiß/ daß er unschuldig ist / aus dem Gefängnis lässet? Welche mit Ja beantwortet wird. Denn 1. hat ein solcher Diener keine Jurisdiction, vielweniger Cognition, ob der inhaftirte schuldig oder unschuldig sey. 2. würde dadurch ihrer Maliz und Betriegereyen Thür und Thor aufgethan/ und also mancher/ unter den praetext der Unschuld / der Straffe entgehen. Hat er nun dolosè einen solchen loß gelassen/ wird sein Dolus billig gestraffet;</p><p>L. ne ex dolo ff. de mal.</p><p>oder aber aus temerität/ Vorwitz und Unbesonnenheit/ kan er sich doch dadurch von der Straffe nicht halfftern. Und wenn er noch darzu Geld genommen hat/ wird er um so viel härter angesehen. Nam pecunia semper reddit delicta magis atrocia, & poenam severiorem inducit.</p><p>L. eâdem lege 6. ff. de Leg. Jul. Reputund. L. quoniam 6. §. pactus<gapreason="illegible"/> 3. ff. de bis, qui not. infam.</p><p>XXV. Wenn ein grosser Herr seinen Einzug in eine. Stadt hält/ und allen Gefangenen generalen perdon gibt/ vermeinet Paris de Puteo, de Syndicatu, verb. Carcer, vers. liset dicatur. n. 2. per notat. Bartoli ad L. 16. & 17. ff. ad SCtum Turpil.</p></div></body></text></TEI>
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duas vel tres Septimanas, aut mulctam pecuniariam duarum, trium vel quatuor sexagenarum novarum dictitarunt, teste
Carpzov. d. q. 111. n. 112.
Man sindet auch/ daß in solchen Fällen denen Hütern der Gefängnisse zuerkant worden/ daß sie binnen einer gewissen Frist den ausgewichenen Gefangenen wiederschaffen und stellen/ oder einer harten Straffe gewärtig seyn solten: Allermassen der Churfl. Sächß. Schöppen-Stuhl zu Leipzig an den Schösser zu Skeudiz Anno 1661. in Majo also gesprochen: verb. Sent. So ist der Land-Knecht binnen zwey oder drey Monat die Gefangene wieder einzubringen schuldig/ aufm Falaber dieselbe/ über angewanten Fleiß/ nicht zuerlangen seyn/ wird er / andern zum Abscheu und Exempel/ mit Landes-Verweisung in Straffe genommen. Et in causa simili Senatui in Lommatsch Mens. Jul. 1630. temporalis quoque relegatio hoc in casu dictata fuit einem Land-Knecht/ ad Consult. Dan. Rothen / Mens. Jan. 1630.
XXIV. Hierbey fält die Frage vor/ ob auch ein solcher Kercker-Meister zu bestraffen sey/ wenn er vor sich einen/ den er weiß/ daß er unschuldig ist / aus dem Gefängnis lässet? Welche mit Ja beantwortet wird. Denn 1. hat ein solcher Diener keine Jurisdiction, vielweniger Cognition, ob der inhaftirte schuldig oder unschuldig sey. 2. würde dadurch ihrer Maliz und Betriegereyen Thür und Thor aufgethan/ und also mancher/ unter den praetext der Unschuld / der Straffe entgehen. Hat er nun dolosè einen solchen loß gelassen/ wird sein Dolus billig gestraffet;
L. ne ex dolo ff. de mal.
oder aber aus temerität/ Vorwitz und Unbesonnenheit/ kan er sich doch dadurch von der Straffe nicht halfftern. Und wenn er noch darzu Geld genommen hat/ wird er um so viel härter angesehen. Nam pecunia semper reddit delicta magis atrocia, & poenam severiorem inducit.
L. eâdem lege 6. ff. de Leg. Jul. Reputund. L. quoniam 6. §. pactus_ 3. ff. de bis, qui not. infam.
XXV. Wenn ein grosser Herr seinen Einzug in eine. Stadt hält/ und allen Gefangenen generalen perdon gibt/ vermeinet Paris de Puteo, de Syndicatu, verb. Carcer, vers. liset dicatur. n. 2. per notat. Bartoli ad L. 16. & 17. ff. ad SCtum Turpil.
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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 508. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/524>, abgerufen am 22.11.2024.
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