Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

Bild:
<< vorherige Seite

duas vel tres Septimanas, aut mulctam pecuniariam duarum, trium vel quatuor sexagenarum novarum dictitarunt, teste

Carpzov. d. q. 111. n. 112.

Man sindet auch/ daß in solchen Fällen denen Hütern der Gefängnisse zuerkant worden/ daß sie binnen einer gewissen Frist den ausgewichenen Gefangenen wiederschaffen und stellen/ oder einer harten Straffe gewärtig seyn solten: Allermassen der Churfl. Sächß. Schöppen-Stuhl zu Leipzig an den Schösser zu Skeudiz Anno 1661. in Majo also gesprochen: verb. Sent. So ist der Land-Knecht binnen zwey oder drey Monat die Gefangene wieder einzubringen schuldig/ aufm Falaber dieselbe/ über angewanten Fleiß/ nicht zuerlangen seyn/ wird er / andern zum Abscheu und Exempel/ mit Landes-Verweisung in Straffe genommen. Et in causa simili Senatui in Lommatsch Mens. Jul. 1630. temporalis quoque relegatio hoc in casu dictata fuit einem Land-Knecht/ ad Consult. Dan. Rothen / Mens. Jan. 1630.

XXIV. Hierbey fält die Frage vor/ ob auch ein solcher Kercker-Meister zu bestraffen sey/ wenn er vor sich einen/ den er weiß/ daß er unschuldig ist / aus dem Gefängnis lässet? Welche mit Ja beantwortet wird. Denn 1. hat ein solcher Diener keine Jurisdiction, vielweniger Cognition, ob der inhaftirte schuldig oder unschuldig sey. 2. würde dadurch ihrer Maliz und Betriegereyen Thür und Thor aufgethan/ und also mancher/ unter den praetext der Unschuld / der Straffe entgehen. Hat er nun dolose einen solchen loß gelassen/ wird sein Dolus billig gestraffet;

L. ne ex dolo ff. de mal.

oder aber aus temerität/ Vorwitz und Unbesonnenheit/ kan er sich doch dadurch von der Straffe nicht halfftern. Und wenn er noch darzu Geld genommen hat/ wird er um so viel härter angesehen. Nam pecunia semper reddit delicta magis atrocia, & poenam severiorem inducit.

L. eadem lege 6. ff. de Leg. Jul. Reputund. L. quoniam 6. §. pactus[unleserliches Material] 3. ff. de bis, qui not. infam.

XXV. Wenn ein grosser Herr seinen Einzug in eine. Stadt hält/ und allen Gefangenen generalen perdon gibt/ vermeinet Paris de Puteo, de Syndicatu, verb. Carcer, vers. liset dicatur. n. 2. per notat. Bartoli ad L. 16. & 17. ff. ad SCtum Turpil.

duas vel tres Septimanas, aut mulctam pecuniariam duarum, trium vel quatuor sexagenarum novarum dictitarunt, teste

Carpzov. d. q. 111. n. 112.

Man sindet auch/ daß in solchen Fällen denen Hütern der Gefängnisse zuerkant worden/ daß sie binnen einer gewissen Frist den ausgewichenen Gefangenen wiederschaffen und stellen/ oder einer harten Straffe gewärtig seyn solten: Allermassen der Churfl. Sächß. Schöppen-Stuhl zu Leipzig an den Schösser zu Skeudiz Anno 1661. in Majo also gesprochen: verb. Sent. So ist der Land-Knecht binnen zwey oder drey Monat die Gefangene wieder einzubringen schuldig/ aufm Falaber dieselbe/ über angewanten Fleiß/ nicht zuerlangen seyn/ wird er / andern zum Abscheu und Exempel/ mit Landes-Verweisung in Straffe genommen. Et in causa simili Senatui in Lommatsch Mens. Jul. 1630. temporalis quoque relegatio hoc in casu dictata fuit einem Land-Knecht/ ad Consult. Dan. Rothen / Mens. Jan. 1630.

XXIV. Hierbey fält die Frage vor/ ob auch ein solcher Kercker-Meister zu bestraffen sey/ wenn er vor sich einen/ den er weiß/ daß er unschuldig ist / aus dem Gefängnis lässet? Welche mit Ja beantwortet wird. Denn 1. hat ein solcher Diener keine Jurisdiction, vielweniger Cognition, ob der inhaftirte schuldig oder unschuldig sey. 2. würde dadurch ihrer Maliz und Betriegereyen Thür und Thor aufgethan/ und also mancher/ unter den praetext der Unschuld / der Straffe entgehen. Hat er nun dolosè einen solchen loß gelassen/ wird sein Dolus billig gestraffet;

L. ne ex dolo ff. de mal.

oder aber aus temerität/ Vorwitz und Unbesonnenheit/ kan er sich doch dadurch von der Straffe nicht halfftern. Und wenn er noch darzu Geld genommen hat/ wird er um so viel härter angesehen. Nam pecunia semper reddit delicta magis atrocia, & poenam severiorem inducit.

L. eâdem lege 6. ff. de Leg. Jul. Reputund. L. quoniam 6. §. pactus[unleserliches Material] 3. ff. de bis, qui not. infam.

XXV. Wenn ein grosser Herr seinen Einzug in eine. Stadt hält/ und allen Gefangenen generalen perdon gibt/ vermeinet Paris de Puteo, de Syndicatu, verb. Carcer, vers. liset dicatur. n. 2. per notat. Bartoli ad L. 16. & 17. ff. ad SCtum Turpil.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0524" n="508"/>
duas vel tres Septimanas, aut mulctam pecuniariam                      duarum, trium vel quatuor sexagenarum novarum dictitarunt, teste</p>
        <p>Carpzov. d. q. 111. n. 112.</p>
        <p>Man sindet auch/ daß in solchen Fällen denen Hütern der Gefängnisse zuerkant                      worden/ daß sie binnen einer gewissen Frist den ausgewichenen Gefangenen                      wiederschaffen und stellen/ oder einer harten Straffe gewärtig seyn solten:                      Allermassen der Churfl. Sächß. Schöppen-Stuhl zu Leipzig an den Schösser zu                      Skeudiz Anno 1661. in Majo also gesprochen: verb. Sent. So ist der Land-Knecht                      binnen zwey oder drey Monat die Gefangene wieder einzubringen schuldig/ aufm                      Falaber dieselbe/ über angewanten Fleiß/ nicht zuerlangen seyn/ wird er /                      andern zum Abscheu und Exempel/ mit Landes-Verweisung in Straffe genommen. Et                      in causa simili Senatui in Lommatsch Mens. Jul. 1630. temporalis quoque                      relegatio hoc in casu dictata fuit einem Land-Knecht/ ad Consult. Dan. Rothen /                      Mens. Jan. 1630.</p>
        <p>XXIV. Hierbey fält die Frage vor/ ob auch ein solcher Kercker-Meister zu                      bestraffen sey/ wenn er vor sich einen/ den er weiß/ daß er unschuldig ist /                      aus dem Gefängnis lässet? Welche mit Ja beantwortet wird. Denn 1. hat ein                      solcher Diener keine Jurisdiction, vielweniger Cognition, ob der inhaftirte                      schuldig oder unschuldig sey. 2. würde dadurch ihrer Maliz und Betriegereyen                      Thür und Thor aufgethan/ und also mancher/ unter den praetext der Unschuld /                      der Straffe entgehen. Hat er nun dolosè einen solchen loß gelassen/ wird sein                      Dolus billig gestraffet;</p>
        <p>L. ne ex dolo ff. de mal.</p>
        <p>oder aber aus temerität/ Vorwitz und Unbesonnenheit/ kan er sich doch dadurch                      von der Straffe nicht halfftern. Und wenn er noch darzu Geld genommen hat/ wird                      er um so viel härter angesehen. Nam pecunia semper reddit delicta magis atrocia,                      &amp; poenam severiorem inducit.</p>
        <p>L. eâdem lege 6. ff. de Leg. Jul. Reputund. L. quoniam 6. §. pactus<gap reason="illegible"/> 3. ff. de                      bis, qui not. infam.</p>
        <p>XXV. Wenn ein grosser Herr seinen Einzug in eine. Stadt hält/ und allen                      Gefangenen generalen perdon gibt/ vermeinet Paris de Puteo, de Syndicatu, verb.                      Carcer, vers. liset dicatur. n. 2. per notat. Bartoli ad L. 16. &amp; 17. ff. ad                      SCtum Turpil.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[508/0524] duas vel tres Septimanas, aut mulctam pecuniariam duarum, trium vel quatuor sexagenarum novarum dictitarunt, teste Carpzov. d. q. 111. n. 112. Man sindet auch/ daß in solchen Fällen denen Hütern der Gefängnisse zuerkant worden/ daß sie binnen einer gewissen Frist den ausgewichenen Gefangenen wiederschaffen und stellen/ oder einer harten Straffe gewärtig seyn solten: Allermassen der Churfl. Sächß. Schöppen-Stuhl zu Leipzig an den Schösser zu Skeudiz Anno 1661. in Majo also gesprochen: verb. Sent. So ist der Land-Knecht binnen zwey oder drey Monat die Gefangene wieder einzubringen schuldig/ aufm Falaber dieselbe/ über angewanten Fleiß/ nicht zuerlangen seyn/ wird er / andern zum Abscheu und Exempel/ mit Landes-Verweisung in Straffe genommen. Et in causa simili Senatui in Lommatsch Mens. Jul. 1630. temporalis quoque relegatio hoc in casu dictata fuit einem Land-Knecht/ ad Consult. Dan. Rothen / Mens. Jan. 1630. XXIV. Hierbey fält die Frage vor/ ob auch ein solcher Kercker-Meister zu bestraffen sey/ wenn er vor sich einen/ den er weiß/ daß er unschuldig ist / aus dem Gefängnis lässet? Welche mit Ja beantwortet wird. Denn 1. hat ein solcher Diener keine Jurisdiction, vielweniger Cognition, ob der inhaftirte schuldig oder unschuldig sey. 2. würde dadurch ihrer Maliz und Betriegereyen Thür und Thor aufgethan/ und also mancher/ unter den praetext der Unschuld / der Straffe entgehen. Hat er nun dolosè einen solchen loß gelassen/ wird sein Dolus billig gestraffet; L. ne ex dolo ff. de mal. oder aber aus temerität/ Vorwitz und Unbesonnenheit/ kan er sich doch dadurch von der Straffe nicht halfftern. Und wenn er noch darzu Geld genommen hat/ wird er um so viel härter angesehen. Nam pecunia semper reddit delicta magis atrocia, & poenam severiorem inducit. L. eâdem lege 6. ff. de Leg. Jul. Reputund. L. quoniam 6. §. pactus_ 3. ff. de bis, qui not. infam. XXV. Wenn ein grosser Herr seinen Einzug in eine. Stadt hält/ und allen Gefangenen generalen perdon gibt/ vermeinet Paris de Puteo, de Syndicatu, verb. Carcer, vers. liset dicatur. n. 2. per notat. Bartoli ad L. 16. & 17. ff. ad SCtum Turpil.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/524
Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 508. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/524>, abgerufen am 22.11.2024.