CXXIIX. Das Rädern und andere schwere Pein halten die Engelländer allzu grausam vor Leute/ die Profession machen/ Christen zu seyn.
CXXIX. Item daß die TORTUR und Extraordinair Qvaestion zu sehr mit der Sclaverey überein komme/ ausgenommen wenn es geschicht wegen Laster des hohen Verraths. Hinc Angli tormenta Catholicis, qvi Majestatis Criminis suspecti erant, adplicabant, ut refertur in libello, qvi Justitiae Britannicae titulum praefixum habet, ad fin.
adde Paul. Jovium in descriptione Britanniae.
Und weil sie den Tod nicht groß achten/ wollen sie sich lieber schuldig aller gröbsten Laster bekennen/ als sich torqviren lassen. Und weil das Volck solcher Grausamkeit der Volter nicht gewohnt ist/ würde es sehr mitleidend seyn mit demjenigen/ welchen man so übel tractiren wolte/ ja den Ober-Herrn mit allen seinen Richtern verfluchen: Auch der Richter seines Theils lieber den Ubelthäter loß lassen/ als die Bekäntnis von ihm auf solche Art/ Mittel und Wege erzwingen.
Eduart Chamberlayne, L' Estat present de l' Angle terre Chap. 2.
CXXX. Ferner der Hoff und das Hauß des Königs/ wo er residiret/ ist zu betrachten als ein heiliger Ort/ allwo/ wenn einer ertappet wird/ daß er einen andern schläget/ so daß das Blut hernach gehet/ so hauet man ihn/ wie auch schon oben gedacht/ die rechte Hand ab/ und verdammet ihn in ewige Gefängnisse/ und darzu zu einer Geldstraffe. Nach den alten Gesetzen Engellandes condemnirte man ihn zum Tode mit Confiscirung aller seiner Güter. Es geschiehet aber solche Abhauung der Hand mit folgenden grossen Ceremonien und Solennitäten:
CXXXI. Der Sergeant oder der Verwalter über des Königs Holtz-Vorraths-Haus träget auf den Platz/ wo die Execution geschehen soll/ einen viereckigten Klotz oder Bloch/ einen Meissel/ einen Haken und einen Strick/ üm den Verbrecher die Hand anzubinden. Der Yeoman oder Sudlerey-Knecht/ das ist des Orts wo man die Schüsseln verwahret/ bringet ein grosses Kohlfeuer neben den Block/ und der Oberste Schmiedemeister träget die Instrumenta, welcher man sich bey der Execution bedienen soll. Der Knecht von der Gewürtze- und Brüh-Cammer träget Wein-Essig und frisch Wasser zu. Die Vornehmsten der Dienste von den Bechern und von Backhause müssen sich auch bereit halten/ der eine mit einem Glase rothen oder schielerfarben Wein/ und der andere mit einen Bissen Brodt nach der Execution, und nachdem man den ersten Band auf die Wunde geleget hat. Der Segeant von Serdeau bringet die leinene Lappen/ den Arm zu verbin-
CXXIIX. Das Rädern und andere schwere Pein halten die Engelländer allzu grausam vor Leute/ die Profession machen/ Christen zu seyn.
CXXIX. Item daß die TORTUR und Extraordinair Qvaestion zu sehr mit der Sclaverey überein komme/ ausgenommen wenn es geschicht wegen Laster des hohen Verraths. Hinc Angli tormenta Catholicis, qvi Majestatis Criminis suspecti erant, adplicabant, ut refertur in libello, qvi Justitiae Britannicae titulum praefixum habet, ad fin.
adde Paul. Jovium in descriptione Britanniae.
Und weil sie den Tod nicht groß achten/ wollen sie sich lieber schuldig aller gröbsten Laster bekennen/ als sich torqviren lassen. Und weil das Volck solcher Grausamkeit der Volter nicht gewohnt ist/ würde es sehr mitleidend seyn mit demjenigen/ welchen man so übel tractiren wolte/ ja den Ober-Herrn mit allen seinen Richtern verfluchen: Auch der Richter seines Theils lieber den Ubelthäter loß lassen/ als die Bekäntnis von ihm auf solche Art/ Mittel und Wege erzwingen.
Eduart Chamberlayne, L' Estat present de l' Angle terre Chap. 2.
CXXX. Ferner der Hoff und das Hauß des Königs/ wo er residiret/ ist zu betrachten als ein heiliger Ort/ allwo/ wenn einer ertappet wird/ daß er einen andern schläget/ so daß das Blut hernach gehet/ so hauet man ihn/ wie auch schon oben gedacht/ die rechte Hand ab/ und verdammet ihn in ewige Gefängnisse/ und darzu zu einer Geldstraffe. Nach den alten Gesetzen Engellandes condemnirte man ihn zum Tode mit Confiscirung aller seiner Güter. Es geschiehet aber solche Abhauung der Hand mit folgenden grossen Ceremonien und Solennitäten:
CXXXI. Der Sergeant oder der Verwalter über des Königs Holtz-Vorraths-Haus träget auf den Platz/ wo die Execution geschehen soll/ einen viereckigten Klotz oder Bloch/ einen Meissel/ einen Haken und einen Strick/ üm den Verbrecher die Hand anzubinden. Der Yeoman oder Sudlerey-Knecht/ das ist des Orts wo man die Schüsseln verwahret/ bringet ein grosses Kohlfeuer neben den Block/ und der Oberste Schmiedemeister träget die Instrumenta, welcher man sich bey der Execution bedienen soll. Der Knecht von der Gewürtze- und Brüh-Cammer träget Wein-Essig und frisch Wasser zu. Die Vornehmsten der Dienste von den Bechern und von Backhause müssen sich auch bereit halten/ der eine mit einem Glase rothen oder schielerfarben Wein/ und der andere mit einen Bissen Brodt nach der Execution, und nachdem man den ersten Band auf die Wunde geleget hat. Der Segeant von Serdeau bringet die leinene Lappen/ den Arm zu verbin-
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CXXIIX. Das Rädern und andere schwere Pein halten die Engelländer allzu grausam vor Leute/ die Profession machen/ Christen zu seyn.
CXXIX. Item daß die TORTUR und Extraordinair Qvaestion zu sehr mit der Sclaverey überein komme/ ausgenommen wenn es geschicht wegen Laster des hohen Verraths. Hinc Angli tormenta Catholicis, qvi Majestatis Criminis suspecti erant, adplicabant, ut refertur in libello, qvi Justitiae Britannicae titulum praefixum habet, ad fin.
adde Paul. Jovium in descriptione Britanniae.
Und weil sie den Tod nicht groß achten/ wollen sie sich lieber schuldig aller gröbsten Laster bekennen/ als sich torqviren lassen. Und weil das Volck solcher Grausamkeit der Volter nicht gewohnt ist/ würde es sehr mitleidend seyn mit demjenigen/ welchen man so übel tractiren wolte/ ja den Ober-Herrn mit allen seinen Richtern verfluchen: Auch der Richter seines Theils lieber den Ubelthäter loß lassen/ als die Bekäntnis von ihm auf solche Art/ Mittel und Wege erzwingen.
Eduart Chamberlayne, L' Estat present de l' Angle terre Chap. 2.
CXXX. Ferner der Hoff und das Hauß des Königs/ wo er residiret/ ist zu betrachten als ein heiliger Ort/ allwo/ wenn einer ertappet wird/ daß er einen andern schläget/ so daß das Blut hernach gehet/ so hauet man ihn/ wie auch schon oben gedacht/ die rechte Hand ab/ und verdammet ihn in ewige Gefängnisse/ und darzu zu einer Geldstraffe. Nach den alten Gesetzen Engellandes condemnirte man ihn zum Tode mit Confiscirung aller seiner Güter. Es geschiehet aber solche Abhauung der Hand mit folgenden grossen Ceremonien und Solennitäten:
CXXXI. Der Sergeant oder der Verwalter über des Königs Holtz-Vorraths-Haus träget auf den Platz/ wo die Execution geschehen soll/ einen viereckigten Klotz oder Bloch/ einen Meissel/ einen Haken und einen Strick/ üm den Verbrecher die Hand anzubinden. Der Yeoman oder Sudlerey-Knecht/ das ist des Orts wo man die Schüsseln verwahret/ bringet ein grosses Kohlfeuer neben den Block/ und der Oberste Schmiedemeister träget die Instrumenta, welcher man sich bey der Execution bedienen soll. Der Knecht von der Gewürtze- und Brüh-Cammer träget Wein-Essig und frisch Wasser zu. Die Vornehmsten der Dienste von den Bechern und von Backhause müssen sich auch bereit halten/ der eine mit einem Glase rothen oder schielerfarben Wein/ und der andere mit einen Bissen Brodt nach der Execution, und nachdem man den ersten Band auf die Wunde geleget hat. Der Segeant von Serdeau bringet die leinene Lappen/ den Arm zu verbin-
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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 36. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/52>, abgerufen am 22.11.2024.
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