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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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Confiscation seines Einkommens/ wie auch aller Güter sein Lebelang gestraffet/ und muß darzu in ewiger Gefangenschafft bleiben.

CXIX. Wer jemand bey des Königs Hof blutrünstig schläget/ dem wird die rechte Hand mit sehr prächtigen Ceremonien abgehauen.

CXX. Wer aber einen in den Saal zu Westermünster schläget/ wehrender Gerichts-Sitzung/ der wird mit ewiger Gefangenschaft/ und Consiscation aller seiner Güter gestrafft.

CXXI. Wer sich verstärcket wider den König/ wird von der Protection seiner Majestät gethan/ man ziehet sein Guth ein/ und behält ihn so lange im Gefängniß/ biß es dem König beliebet/ ihn wieder loß zu lassen.

CXXII. Die Strafe der Unter-Richter/ wenn sie überwiesen sind/ wissentlich wieder die klaren Beweise oder Indicia ein Urthel gefället zu haben/ ist strenge und erschrecklich: Denn man verurtheilet sie der Freyheit derer Gesetze oder Rechte verlustig/ das ist so viel gesaget: Man erkläret sie vor infam und unwürdig aller Treue und Glaubens/ und untüchtig Zeugen oder Richter zu seyn. Man giebet ihre Häuser/ Land und Güter in die Hände des Königs/ man reisset ihre Häuser biß auf den Grund ab/ man ackert ihre Wiesen/ und reisset ihre Bäume üm/ und wirfft ihre Leiber ins Gefängniß. Eben dieser Strafe sind auch diejenigen unterworffen/ welche conspiriren/ eine unschüldige Person der Rebellion/ fälschlich und bößlicher Weise/ zu beschuldigen.

CXXIII. Ein Mann oder eine Frau/ welche der Ketzerey an den Bischofflichen Gericht ist überwiesen worden/ wird dem Brachio-Seculari geliefert/ und verbrandt.

CXXIII. Ein Felo de se, das ist einer der sich selbst aus Vorsatz tödtet/ kan nicht mit ordentlichen Ceremonien in die Gräber der Christen begraben werden / sondern man stösset ihm einen Pfahl durch den Leib/ und confisciret seine Güter.

CXXV. Die Trunckenbolde und Landstreicher leget man in die Gefängnisse/ und ihnen schwere Ketten und Bande an die Füsse.

CXXVI. Eine zänckische Frau stecket man in einen Kasten oder Korb/ wie eine Wage gemacht/ den man Cuckinus stool nennet/ der ist über einen Canal oder sehr tieffen Graben gehencket/ in welchen man sie dreymahl eintauchet/ ihre Hitze und Zorn abzukühlen.

CXXVII. Die übrigen Missethäter werden ordinair mit Gefängniß/ oder mit Geld-Bussen/ und bißweilen mit beyden gestraffet.

Confiscation seines Einkommens/ wie auch aller Güter sein Lebelang gestraffet/ und muß darzu in ewiger Gefangenschafft bleiben.

CXIX. Wer jemand bey des Königs Hof blutrünstig schläget/ dem wird die rechte Hand mit sehr prächtigen Ceremonien abgehauen.

CXX. Wer aber einen in den Saal zu Westermünster schläget/ wehrender Gerichts-Sitzung/ der wird mit ewiger Gefangenschaft/ und Consiscation aller seiner Güter gestrafft.

CXXI. Wer sich verstärcket wider den König/ wird von der Protection seiner Majestät gethan/ man ziehet sein Guth ein/ und behält ihn so lange im Gefängniß/ biß es dem König beliebet/ ihn wieder loß zu lassen.

CXXII. Die Strafe der Unter-Richter/ wenn sie überwiesen sind/ wissentlich wieder die klaren Beweise oder Indicia ein Urthel gefället zu haben/ ist strenge und erschrecklich: Denn man verurtheilet sie der Freyheit derer Gesetze oder Rechte verlustig/ das ist so viel gesaget: Man erkläret sie vor infam und unwürdig aller Treue und Glaubens/ und untüchtig Zeugen oder Richter zu seyn. Man giebet ihre Häuser/ Land und Güter in die Hände des Königs/ man reisset ihre Häuser biß auf den Grund ab/ man ackert ihre Wiesen/ und reisset ihre Bäume üm/ und wirfft ihre Leiber ins Gefängniß. Eben dieser Strafe sind auch diejenigen unterworffen/ welche conspiriren/ eine unschüldige Person der Rebellion/ fälschlich und bößlicher Weise/ zu beschuldigen.

CXXIII. Ein Mann oder eine Frau/ welche der Ketzerey an den Bischofflichen Gericht ist überwiesen worden/ wird dem Brachio-Seculari geliefert/ und verbrandt.

CXXIII. Ein Felo de se, das ist einer der sich selbst aus Vorsatz tödtet/ kan nicht mit ordentlichen Ceremonien in die Gräber der Christen begraben werden / sondern man stösset ihm einen Pfahl durch den Leib/ und confisciret seine Güter.

CXXV. Die Trunckenbolde und Landstreicher leget man in die Gefängnisse/ und ihnen schwere Ketten und Bande an die Füsse.

CXXVI. Eine zänckische Frau stecket man in einen Kasten oder Korb/ wie eine Wage gemacht/ den man Cuckinus stool nennet/ der ist über einen Canal oder sehr tieffen Graben gehencket/ in welchen man sie dreymahl eintauchet/ ihre Hitze und Zorn abzukühlen.

CXXVII. Die übrigen Missethäter werden ordinair mit Gefängniß/ oder mit Geld-Bussen/ und bißweilen mit beyden gestraffet.

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        <p>CXIX. Wer jemand bey des Königs Hof blutrünstig schläget/ dem wird die rechte                      Hand mit sehr prächtigen Ceremonien abgehauen.</p>
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        <p>CXXI. Wer sich verstärcket wider den König/ wird von der Protection seiner                      Majestät gethan/ man ziehet sein Guth ein/ und behält ihn so lange im                      Gefängniß/ biß es dem König beliebet/ ihn wieder loß zu lassen.</p>
        <p>CXXII. Die Strafe der Unter-Richter/ wenn sie überwiesen sind/ wissentlich                      wieder die klaren Beweise oder Indicia ein Urthel gefället zu haben/ ist                      strenge und erschrecklich: Denn man verurtheilet sie der Freyheit derer Gesetze                      oder Rechte verlustig/ das ist so viel gesaget: Man erkläret sie vor infam und                      unwürdig aller Treue und Glaubens/ und untüchtig Zeugen oder Richter zu seyn.                      Man giebet ihre Häuser/ Land und Güter in die Hände des Königs/ man reisset                      ihre Häuser biß auf den Grund ab/ man ackert ihre Wiesen/ und reisset ihre                      Bäume üm/ und wirfft ihre Leiber ins Gefängniß. Eben dieser Strafe sind auch                      diejenigen unterworffen/ welche conspiriren/ eine unschüldige Person der                      Rebellion/ fälschlich und bößlicher Weise/ zu beschuldigen.</p>
        <p>CXXIII. Ein Mann oder eine Frau/ welche der Ketzerey an den Bischofflichen                      Gericht ist überwiesen worden/ wird dem Brachio-Seculari geliefert/ und                      verbrandt.</p>
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        <p>CXXV. Die Trunckenbolde und Landstreicher leget man in die Gefängnisse/ und                      ihnen schwere Ketten und Bande an die Füsse.</p>
        <p>CXXVI. Eine zänckische Frau stecket man in einen Kasten oder Korb/ wie eine Wage                      gemacht/ den man Cuckinus stool nennet/ der ist über einen Canal oder sehr                      tieffen Graben gehencket/ in welchen man sie dreymahl eintauchet/ ihre Hitze                      und Zorn abzukühlen.</p>
        <p>CXXVII. Die übrigen Missethäter werden ordinair mit Gefängniß/ oder mit                      Geld-Bussen/ und bißweilen mit beyden gestraffet.</p>
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[35/0051] Confiscation seines Einkommens/ wie auch aller Güter sein Lebelang gestraffet/ und muß darzu in ewiger Gefangenschafft bleiben. CXIX. Wer jemand bey des Königs Hof blutrünstig schläget/ dem wird die rechte Hand mit sehr prächtigen Ceremonien abgehauen. CXX. Wer aber einen in den Saal zu Westermünster schläget/ wehrender Gerichts-Sitzung/ der wird mit ewiger Gefangenschaft/ und Consiscation aller seiner Güter gestrafft. CXXI. Wer sich verstärcket wider den König/ wird von der Protection seiner Majestät gethan/ man ziehet sein Guth ein/ und behält ihn so lange im Gefängniß/ biß es dem König beliebet/ ihn wieder loß zu lassen. CXXII. Die Strafe der Unter-Richter/ wenn sie überwiesen sind/ wissentlich wieder die klaren Beweise oder Indicia ein Urthel gefället zu haben/ ist strenge und erschrecklich: Denn man verurtheilet sie der Freyheit derer Gesetze oder Rechte verlustig/ das ist so viel gesaget: Man erkläret sie vor infam und unwürdig aller Treue und Glaubens/ und untüchtig Zeugen oder Richter zu seyn. Man giebet ihre Häuser/ Land und Güter in die Hände des Königs/ man reisset ihre Häuser biß auf den Grund ab/ man ackert ihre Wiesen/ und reisset ihre Bäume üm/ und wirfft ihre Leiber ins Gefängniß. Eben dieser Strafe sind auch diejenigen unterworffen/ welche conspiriren/ eine unschüldige Person der Rebellion/ fälschlich und bößlicher Weise/ zu beschuldigen. CXXIII. Ein Mann oder eine Frau/ welche der Ketzerey an den Bischofflichen Gericht ist überwiesen worden/ wird dem Brachio-Seculari geliefert/ und verbrandt. CXXIII. Ein Felo de se, das ist einer der sich selbst aus Vorsatz tödtet/ kan nicht mit ordentlichen Ceremonien in die Gräber der Christen begraben werden / sondern man stösset ihm einen Pfahl durch den Leib/ und confisciret seine Güter. CXXV. Die Trunckenbolde und Landstreicher leget man in die Gefängnisse/ und ihnen schwere Ketten und Bande an die Füsse. CXXVI. Eine zänckische Frau stecket man in einen Kasten oder Korb/ wie eine Wage gemacht/ den man Cuckinus stool nennet/ der ist über einen Canal oder sehr tieffen Graben gehencket/ in welchen man sie dreymahl eintauchet/ ihre Hitze und Zorn abzukühlen. CXXVII. Die übrigen Missethäter werden ordinair mit Gefängniß/ oder mit Geld-Bussen/ und bißweilen mit beyden gestraffet.

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 35. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/51>, abgerufen am 22.11.2024.