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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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Käyserlichen Hof-Pfaltz-Grafen so gemein worden/ daß auch oft geringe Schreiber/ wie leider! die Erfahrung bezeuget /

[Comitivam istam obtinuit Johannes Baurschmid/ Pastor, in Seukendorf/ & Neudörffer Arithmethicus. Besold. in Thes. Pract. v. Pfaltz-Grafen]

sich solcher Würde rühmen können/ gibt man (gegen einen schlechten recompens, als etwan 2. 3. biß 4. Thal. oft dem eine Feder und Dintenfas in die Hand / welchen ein Dreschflegel oder Karst und schmier-Eimer an Wagenbesser anstünde. Der vornehmste Rechtsgelehrte Covarruvia sagt zwar/ daß weil der Notarien Lohn ihnen nicht so wohl um der Hand/ als Sinnen-Arbeit und offener Ambts-Würde willen/ gereichet werde/ sie dahero vor Unedel nicht zuhalten/ aber dieser hohe Gemüthts-Adel ist heut zu Tage gar wenigen bekant/ und findet man ietzo gar selten diejenige Beschaffenheit bey den Notarien, die an ihnen erfodert wird / zugeschweigen/ wie offt um eines geringen Pfennigs willen/ das Gewissen an den Nagel gehengt/ oder von den ungelehrten Knotharten (Notarien wolte ich sagen /) Sachen geschrieben/ und aus den vorhandenen Notariat-Büchern ausgeschrieben werden/ die sie selbst nicht verstehen/ vielweniger urtheilen und verthädigen können. sc. tactenus der Herr Spathe. Aber solchen Hof-Pfaltz-Grafen/ welche diese Würde nur zu ihren eigen Nutz und Krämerey schändlich mißbrauchen/ eigene Mäckler halten/ die ihnen solche untüchtige Hümpler und Stümpler zuführen/ ja denenselben wohl gar gedruckte Diplomata zuschicken/ und Raum zum Nahmen/ Jahr und Tag drinn lassen/ um solche noch hienein zusetzen/ mit auftragender Commission/ daß/ wenn einer sich anmeldete / so und so viele gebe/ man ihm solch vollzogen Diploma aushändigen/ und ihn als einen Noth-Narren /

[wie Bornit. lib. 2. c. 15. de Instrument. und Daniel Clasen, de jure Legitimationis, concl. 4. pag. 27. sie nennen-]

damit hin springen lassen solle/ wenn sie der Comes Palatinus schon mit Augen nicht gesehen/ vielweniger examiniret, solte man das Comitiv abnehmen/ und noch darzu härtiglich bestraffenn. Nam Comes Palatinus potestatem sibi per Privilegium concessa alteri delegare nequit.

Bald. in rubr. extr. de offic. deleg. & in L. gesta ad pr. C. de re Judic. Sixtin.

Käyserlichen Hof-Pfaltz-Grafen so gemein worden/ daß auch oft geringe Schreiber/ wie leider! die Erfahrung bezeuget /

[Comitivam istam obtinuit Johannes Baurschmid/ Pastor, in Seukendorf/ & Neudörffer Arithmethicus. Besold. in Thes. Pract. v. Pfaltz-Grafen]

sich solcher Würde rühmen können/ gibt man (gegen einen schlechten recompens, als etwan 2. 3. biß 4. Thal. oft dem eine Feder und Dintenfas in die Hand / welchen ein Dreschflegel oder Karst und schmier-Eimer an Wagenbesser anstünde. Der vornehmste Rechtsgelehrte Covarruvia sagt zwar/ daß weil der Notarien Lohn ihnen nicht so wohl um der Hand/ als Sinnen-Arbeit und offener Ambts-Würde willen/ gereichet werde/ sie dahero vor Unedel nicht zuhalten/ aber dieser hohe Gemüthts-Adel ist heut zu Tage gar wenigen bekant/ und findet man ietzo gar selten diejenige Beschaffenheit bey den Notarien, die an ihnen erfodert wird / zugeschweigen/ wie offt um eines geringen Pfennigs willen/ das Gewissen an den Nagel gehengt/ oder von den ungelehrten Knotharten (Notarien wolte ich sagen /) Sachen geschrieben/ und aus den vorhandenen Notariat-Büchern ausgeschrieben werden/ die sie selbst nicht verstehen/ vielweniger urtheilen und verthädigen können. sc. tactenus der Herr Spathe. Aber solchen Hof-Pfaltz-Grafen/ welche diese Würde nur zu ihren eigen Nutz und Krämerey schändlich mißbrauchen/ eigene Mäckler halten/ die ihnen solche untüchtige Hümpler und Stümpler zuführen/ ja denenselben wohl gar gedruckte Diplomata zuschicken/ und Raum zum Nahmen/ Jahr und Tag drinn lassen/ um solche noch hienein zusetzen/ mit auftragender Commission/ daß/ wenn einer sich anmeldete / so und so viele gebe/ man ihm solch vollzogen Diploma aushändigen/ und ihn als einen Noth-Narren /

[wie Bornit. lib. 2. c. 15. de Instrument. und Daniel Clasen, de jure Legitimationis, concl. 4. pag. 27. sie nennen-]

damit hin springen lassen solle/ wenn sie der Comes Palatinus schon mit Augen nicht gesehen/ vielweniger examiniret, solte man das Comitiv abnehmen/ und noch darzu härtiglich bestraffẽn. Nam Comes Palatinus potestatem sibi per Privilegium concessa alteri delegare nequit.

Bald. in rubr. extr. de offic. deleg. & in L. gesta ad pr. C. de re Judic. Sixtin.

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Käyserlichen Hof-Pfaltz-Grafen so                      gemein worden/ daß auch oft geringe Schreiber/ wie leider! die Erfahrung                      bezeuget /</p>
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        <p>sich solcher Würde rühmen können/ gibt man (gegen einen schlechten recompens,                      als etwan 2. 3. biß 4. Thal. oft dem eine Feder und Dintenfas in die Hand /                      welchen ein Dreschflegel oder Karst und schmier-Eimer an Wagenbesser anstünde.                      Der vornehmste Rechtsgelehrte Covarruvia sagt zwar/ daß weil der Notarien Lohn                      ihnen nicht so wohl um der Hand/ als Sinnen-Arbeit und offener Ambts-Würde                      willen/ gereichet werde/ sie dahero vor Unedel nicht zuhalten/ aber dieser                      hohe Gemüthts-Adel ist heut zu Tage gar wenigen bekant/ und findet man ietzo                      gar selten diejenige Beschaffenheit bey den Notarien, die an ihnen erfodert wird                     / zugeschweigen/ wie offt um eines geringen Pfennigs willen/ das Gewissen an                      den Nagel gehengt/ oder von den ungelehrten Knotharten (Notarien wolte ich                      sagen /) Sachen geschrieben/ und aus den vorhandenen Notariat-Büchern                      ausgeschrieben werden/ die sie selbst nicht verstehen/ vielweniger urtheilen                      und verthädigen können. sc. tactenus der Herr Spathe. Aber solchen                      Hof-Pfaltz-Grafen/ welche diese Würde nur zu ihren eigen Nutz und Krämerey                      schändlich mißbrauchen/ eigene Mäckler halten/ die ihnen solche untüchtige                      Hümpler und Stümpler zuführen/ ja denenselben wohl gar gedruckte Diplomata                      zuschicken/ und Raum zum Nahmen/ Jahr und Tag drinn lassen/ um solche noch                      hienein zusetzen/ mit auftragender Commission/ daß/ wenn einer sich anmeldete                     / so und so viele gebe/ man ihm solch vollzogen Diploma aushändigen/ und ihn                      als einen Noth-Narren /</p>
        <p>[wie Bornit. lib. 2. c. 15. de Instrument. und Daniel Clasen, de jure                      Legitimationis, concl. 4. pag. 27. sie nennen-]</p>
        <p>damit hin springen lassen solle/ wenn sie der Comes Palatinus schon mit Augen                      nicht gesehen/ vielweniger examiniret, solte man das Comitiv abnehmen/ und                      noch darzu härtiglich bestraffe&#x0303;n. Nam Comes Palatinus potestatem sibi                      per Privilegium concessa alteri delegare nequit.</p>
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[480/0496] Käyserlichen Hof-Pfaltz-Grafen so gemein worden/ daß auch oft geringe Schreiber/ wie leider! die Erfahrung bezeuget / [Comitivam istam obtinuit Johannes Baurschmid/ Pastor, in Seukendorf/ & Neudörffer Arithmethicus. Besold. in Thes. Pract. v. Pfaltz-Grafen] sich solcher Würde rühmen können/ gibt man (gegen einen schlechten recompens, als etwan 2. 3. biß 4. Thal. oft dem eine Feder und Dintenfas in die Hand / welchen ein Dreschflegel oder Karst und schmier-Eimer an Wagenbesser anstünde. Der vornehmste Rechtsgelehrte Covarruvia sagt zwar/ daß weil der Notarien Lohn ihnen nicht so wohl um der Hand/ als Sinnen-Arbeit und offener Ambts-Würde willen/ gereichet werde/ sie dahero vor Unedel nicht zuhalten/ aber dieser hohe Gemüthts-Adel ist heut zu Tage gar wenigen bekant/ und findet man ietzo gar selten diejenige Beschaffenheit bey den Notarien, die an ihnen erfodert wird / zugeschweigen/ wie offt um eines geringen Pfennigs willen/ das Gewissen an den Nagel gehengt/ oder von den ungelehrten Knotharten (Notarien wolte ich sagen /) Sachen geschrieben/ und aus den vorhandenen Notariat-Büchern ausgeschrieben werden/ die sie selbst nicht verstehen/ vielweniger urtheilen und verthädigen können. sc. tactenus der Herr Spathe. Aber solchen Hof-Pfaltz-Grafen/ welche diese Würde nur zu ihren eigen Nutz und Krämerey schändlich mißbrauchen/ eigene Mäckler halten/ die ihnen solche untüchtige Hümpler und Stümpler zuführen/ ja denenselben wohl gar gedruckte Diplomata zuschicken/ und Raum zum Nahmen/ Jahr und Tag drinn lassen/ um solche noch hienein zusetzen/ mit auftragender Commission/ daß/ wenn einer sich anmeldete / so und so viele gebe/ man ihm solch vollzogen Diploma aushändigen/ und ihn als einen Noth-Narren / [wie Bornit. lib. 2. c. 15. de Instrument. und Daniel Clasen, de jure Legitimationis, concl. 4. pag. 27. sie nennen-] damit hin springen lassen solle/ wenn sie der Comes Palatinus schon mit Augen nicht gesehen/ vielweniger examiniret, solte man das Comitiv abnehmen/ und noch darzu härtiglich bestraffẽn. Nam Comes Palatinus potestatem sibi per Privilegium concessa alteri delegare nequit. Bald. in rubr. extr. de offic. deleg. & in L. gesta ad pr. C. de re Judic. Sixtin.

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 480. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/496>, abgerufen am 22.11.2024.