XX. Maßen er denn strack/ nach geendigter Verhör/ wenn Richter und Schöppen abgetreten/ die Acta und Protocolla, auch die Originalia wohl einzuschliessen / und zuverwahren hat/ auf daß nicht ein anderer/ dem es nicht gebühret/ drüber komme/ drinnen stöhre/ ein- und das andere/ so ihm nicht anständig / verfälsche/ radire oder gar heraus schneide/ und von den Acten heimlich weg practicire.
Richter, part. 3. Decis. 113. n. 40. Joh. Philippi, in Obs. ad Decis. Elect. Nov. 38. Obs. 2. n. 19. Martini, in Processu, pag. 103.
XXI. Ob aber derselbe nothwendig ein creirter Notarius Publicus seyn müsse/ und sonsten nicht zuzulassen/ ist die Frage? Etliche sagen Ja/ und zwar darum / weil die Acta und Protocolla, so der Actuarius führet und hält / vollkommenen Glauben haben.
Matth. Wesenbec. in Paratit. ff. de probat. n. 4.
So müste auch solche Function keinen andern/ als der würcklich ein creirter Notarius wäre/ aufgetragen werden: zumahl da die Praesumtion vor einem Notario sey/ daß er anders nichts/ als was wahr/ und geschehen sey/ geredet und geschrieben habe.
Anton. Faber, in Cod. lib. 6. tit. 5. defin. 10. n. 7. Carpzov. in Proceß. Jur. tit. 2. art. 4. n. 57. & part. 3. Decis. 201. n. 24.
Und weil auch bey den Gerichten offt vorfiehle/ daß Testamenta, Vergleiche/ und andere Instrumenta aufgerichtet/ und verfertiget werden müsten/ worzu doch nothwendig ein Notarius erfordert würde; Alß wäre es üm so viel besser/ wenn der Actuarius das Notariat hätte/ damit nicht ein- oder der andere solche Instrumenta anfechten könte /
L. orphanotrophos 32. C de Episcop. & Cleric. Speculator, p. 2. lib. 2. tit. de Instrument. Edit. §. nunc dicendum 7. in pr. Andr. Gail. lib. 2. obs. 71.
in mehrer Anmerckung/ daß die andern Actuarii nicht vorher examiniret würden / wie die Notarii, und man also nicht gewiß seyn könte/ ob sie zu dem Ambt düchtig oder nicht.
Zasius, lib. 2. cons. 5. n. 97.
Drum auch Carpzovius,
d. art. 4. n. 60.
ausdrücklich setzet/ es könte kein Gerichtlicher Actus bestehen/ wenn nicht der Actuarius ein Notarius sey.
XX. Maßen er denn strack/ nach geendigter Verhör/ wenn Richter und Schöppen abgetreten/ die Acta und Protocolla, auch die Originalia wohl einzuschliessen / und zuverwahren hat/ auf daß nicht ein anderer/ dem es nicht gebühret/ drüber komme/ driñen stöhre/ ein- und das andere/ so ihm nicht anständig / verfälsche/ radire oder gar heraus schneide/ und von den Acten heimlich weg practicire.
Richter, part. 3. Decis. 113. n. 40. Joh. Philippi, in Obs. ad Decis. Elect. Nov. 38. Obs. 2. n. 19. Martini, in Processu, pag. 103.
XXI. Ob aber derselbe nothwendig ein creirter Notarius Publicus seyn müsse/ und sonsten nicht zuzulassen/ ist die Frage? Etliche sagen Ja/ und zwar darum / weil die Acta und Protocolla, so der Actuarius führet und hält / vollkom̃enen Glauben haben.
Matth. Wesenbec. in Paratit. ff. de probat. n. 4.
So müste auch solche Function keinen andern/ als der würcklich ein creirter Notarius wäre/ aufgetragen werden: zumahl da die Praesumtion vor einem Notario sey/ daß er anders nichts/ als was wahr/ und geschehen sey/ geredet und geschrieben habe.
Anton. Faber, in Cod. lib. 6. tit. 5. defin. 10. n. 7. Carpzov. in Proceß. Jur. tit. 2. art. 4. n. 57. & part. 3. Decis. 201. n. 24.
Und weil auch bey den Gerichten offt vorfiehle/ daß Testamenta, Vergleiche/ und andere Instrumenta aufgerichtet/ und verfertiget werden müsten/ worzu doch nothwendig ein Notarius erfordert würde; Alß wäre es üm so viel besser/ wenn der Actuarius das Notariat hätte/ damit nicht ein- oder der andere solche Instrumenta anfechten könte /
L. orphanotrophos 32. C de Episcop. & Cleric. Speculator, p. 2. lib. 2. tit. de Instrument. Edit. §. nunc dicendum 7. in pr. Andr. Gail. lib. 2. obs. 71.
in mehrer Anmerckung/ daß die andern Actuarii nicht vorher examiniret würden / wie die Notarii, und man also nicht gewiß seyn könte/ ob sie zu dem Ambt düchtig oder nicht.
Zasius, lib. 2. cons. 5. n. 97.
Drum auch Carpzovius,
d. art. 4. n. 60.
ausdrücklich setzet/ es könte kein Gerichtlicher Actus bestehen/ wenn nicht der Actuarius ein Notarius sey.
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XX. Maßen er denn strack/ nach geendigter Verhör/ wenn Richter und Schöppen abgetreten/ die Acta und Protocolla, auch die Originalia wohl einzuschliessen / und zuverwahren hat/ auf daß nicht ein anderer/ dem es nicht gebühret/ drüber komme/ driñen stöhre/ ein- und das andere/ so ihm nicht anständig / verfälsche/ radire oder gar heraus schneide/ und von den Acten heimlich weg practicire.
Richter, part. 3. Decis. 113. n. 40. Joh. Philippi, in Obs. ad Decis. Elect. Nov. 38. Obs. 2. n. 19. Martini, in Processu, pag. 103.
XXI. Ob aber derselbe nothwendig ein creirter Notarius Publicus seyn müsse/ und sonsten nicht zuzulassen/ ist die Frage? Etliche sagen Ja/ und zwar darum / weil die Acta und Protocolla, so der Actuarius führet und hält / vollkom̃enen Glauben haben.
Matth. Wesenbec. in Paratit. ff. de probat. n. 4.
So müste auch solche Function keinen andern/ als der würcklich ein creirter Notarius wäre/ aufgetragen werden: zumahl da die Praesumtion vor einem Notario sey/ daß er anders nichts/ als was wahr/ und geschehen sey/ geredet und geschrieben habe.
Anton. Faber, in Cod. lib. 6. tit. 5. defin. 10. n. 7. Carpzov. in Proceß. Jur. tit. 2. art. 4. n. 57. & part. 3. Decis. 201. n. 24.
Und weil auch bey den Gerichten offt vorfiehle/ daß Testamenta, Vergleiche/ und andere Instrumenta aufgerichtet/ und verfertiget werden müsten/ worzu doch nothwendig ein Notarius erfordert würde; Alß wäre es üm so viel besser/ wenn der Actuarius das Notariat hätte/ damit nicht ein- oder der andere solche Instrumenta anfechten könte /
L. orphanotrophos 32. C de Episcop. & Cleric. Speculator, p. 2. lib. 2. tit. de Instrument. Edit. §. nunc dicendum 7. in pr. Andr. Gail. lib. 2. obs. 71.
in mehrer Anmerckung/ daß die andern Actuarii nicht vorher examiniret würden / wie die Notarii, und man also nicht gewiß seyn könte/ ob sie zu dem Ambt düchtig oder nicht.
Zasius, lib. 2. cons. 5. n. 97.
Drum auch Carpzovius,
d. art. 4. n. 60.
ausdrücklich setzet/ es könte kein Gerichtlicher Actus bestehen/ wenn nicht der Actuarius ein Notarius sey.
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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 478. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/494>, abgerufen am 25.11.2024.
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