nen Notarium und Zeugen requirire/ der bey der Confession und Ratification gegenwärtig sey/ solche selbst mit anhöre/ hernach der Notarius ein Instrumentum drüber aufrichte/ und vollzogen zu den Inquisitions-Acten lege: Welchem sodann völliger Glaube gegeben/ und die Vollstreckung der Execution erkant wird/ es mag der Reus bey Ankündigung des Peinlichen Richt-Tages sein Bekäntniß nochmahls gestehen/ oder wiederruffen.
D. Mauritius, in Cons. Chilon. 18. n. 8. p. 239.
CCCXXXIX. Similem fere processum Jcti Helmstadienses, Anno 1676. observavere in monetae adulteratore ibidem captivo, qui viro religioso mortem sibi annuncianti respondit, se mori quidem velle, delictum autem, cujus arguebatur, non perpetrasse.
D. Simon. de Intim. Exec. Capit c. 3. th. 3.
Man sindet auch/ daß einsmahls eine Hexe eingezogen/ und gevoltert worden / welche beyder Tortur das Delictum bekant/ auch den dritten Tag hernach/ ausser den Orth der Tortur, vor Richtern/ Schöppen und dem Gerichts-Schreiber alles ratificiret, wie ihr aber der Tag angezeiget worden/ an welchen sie ihr Recht ausstehen und verbrant werden solte/ hat sie zu dem Geistlichen/ welcher zu ihr gelassen/ in der Beicht gesaget: Sie wäre ununschuldig/ sey aber ihres Lebens müde/ und wolte sterben. Der Geistliche berichtet es an das Consistorium, welches den Richter ersuchet/ mit der Execution inne zuhalten. Der Geistliche wird wieder zu ihr gelassen/ der ihr zuredet/ wenn sie/ daß sie unschuldig/ nicht auch vor dem Richter ungescheuet bekennen würde/ sie nicht seelig sterben könne. Dieselbe thut solches/ die Acta werden auf eine Juristen-Facultät geschicket/ und ihr die Tortur zum andernmahl zuerkennet / welche sie auch ausgestanden/ und des Landes drauf ewig verwiesen worden.
D. Simon, saepe dict. tract. c. 3. th. 4.
CCCXL. Wenn aber der Gefangene und Verurtheilte zu keiner Buße zubringen wäre / auch nicht verzeihen und vergeben wolte/ sol die Execution, mit Vorwissen und Genehmhaltung der hohen Obrigkeit/ auf etliche Tage aufgeschoben und zurück gesetzet/ inmittelst doch die Priester bey ihm fleißiger durch Straffe / Warnung und Vermahnung angehalten/ und nichts überal zu Rettung seiner Seelen aus der ewigen Verdamnis unterlassen werden.
nen Notarium und Zeugen requirire/ der bey der Confession und Ratification gegenwärtig sey/ solche selbst mit anhöre/ hernach der Notarius ein Instrumentum drüber aufrichte/ und vollzogen zu den Inquisitions-Acten lege: Welchem sodann völliger Glaube gegeben/ und die Vollstreckung der Execution erkant wird/ es mag der Reus bey Ankündigung des Peinlichen Richt-Tages sein Bekäntniß nochmahls gestehen/ oder wiederruffen.
D. Mauritius, in Cons. Chilon. 18. n. 8. p. 239.
CCCXXXIX. Similem ferè processum Jcti Helmstadienses, Anno 1676. observavere in monetae adulteratore ibidem captivo, qui viro religioso mortem sibi annunciànti respondit, se mori quidem velle, delictum autem, cujus arguebatur, non perpetrasse.
D. Simon. de Intim. Exec. Capit c. 3. th. 3.
Man sindet auch/ daß einsmahls eine Hexe eingezogen/ und gevoltert worden / welche beyder Tortur das Delictum bekant/ auch den dritten Tag hernach/ ausser den Orth der Tortur, vor Richtern/ Schöppen und dem Gerichts-Schreiber alles ratificiret, wie ihr aber der Tag angezeiget worden/ an welchen sie ihr Recht ausstehen und verbrant werden solte/ hat sie zu dem Geistlichen/ welcher zu ihr gelassen/ in der Beicht gesaget: Sie wäre ununschuldig/ sey aber ihres Lebens müde/ und wolte sterben. Der Geistliche berichtet es an das Consistorium, welches den Richter ersuchet/ mit der Execution inne zuhalten. Der Geistliche wird wieder zu ihr gelassen/ der ihr zuredet/ wenn sie/ daß sie unschuldig/ nicht auch vor dem Richter ungescheuet bekennen würde/ sie nicht seelig sterben könne. Dieselbe thut solches/ die Acta werden auf eine Juristen-Facultät geschicket/ und ihr die Tortur zum andernmahl zuerkennet / welche sie auch ausgestanden/ und des Landes drauf ewig verwiesen worden.
D. Simon, saepe dict. tract. c. 3. th. 4.
CCCXL. Wenn aber der Gefangene und Verurtheilte zu keiner Buße zubringen wäre / auch nicht verzeihen und vergeben wolte/ sol die Execution, mit Vorwissen und Genehmhaltung der hohen Obrigkeit/ auf etliche Tage aufgeschoben und zurück gesetzet/ inmittelst doch die Priester bey ihm fleißiger durch Straffe / Warnung und Vermahnung angehalten/ und nichts überal zu Rettung seiner Seelen aus der ewigen Verdamnis unterlassen werden.
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nen Notarium und Zeugen requirire/ der bey der Confession und Ratification gegenwärtig sey/ solche selbst mit anhöre/ hernach der Notarius ein Instrumentum drüber aufrichte/ und vollzogen zu den Inquisitions-Acten lege: Welchem sodann völliger Glaube gegeben/ und die Vollstreckung der Execution erkant wird/ es mag der Reus bey Ankündigung des Peinlichen Richt-Tages sein Bekäntniß nochmahls gestehen/ oder wiederruffen.</p><p>D. Mauritius, in Cons. Chilon. 18. n. 8. p. 239.</p><p>CCCXXXIX. Similem ferè processum Jcti Helmstadienses, Anno 1676. observavere in monetae adulteratore ibidem captivo, qui viro religioso mortem sibi annunciànti respondit, se mori quidem velle, delictum autem, cujus arguebatur, non perpetrasse.</p><p>D. Simon. de Intim. Exec. Capit c. 3. th. 3.</p><p>Man sindet auch/ daß einsmahls eine Hexe eingezogen/ und gevoltert worden / welche beyder Tortur das Delictum bekant/ auch den dritten Tag hernach/ ausser den Orth der Tortur, vor Richtern/ Schöppen und dem Gerichts-Schreiber alles ratificiret, wie ihr aber der Tag angezeiget worden/ an welchen sie ihr Recht ausstehen und verbrant werden solte/ hat sie zu dem Geistlichen/ welcher zu ihr gelassen/ in der Beicht gesaget: Sie wäre ununschuldig/ sey aber ihres Lebens müde/ und wolte sterben. Der Geistliche berichtet es an das Consistorium, welches den Richter ersuchet/ mit der Execution inne zuhalten. Der Geistliche wird wieder zu ihr gelassen/ der ihr zuredet/ wenn sie/ daß sie unschuldig/ nicht auch vor dem Richter ungescheuet bekennen würde/ sie nicht seelig sterben könne. Dieselbe thut solches/ die Acta werden auf eine Juristen-Facultät geschicket/ und ihr die Tortur zum andernmahl zuerkennet / welche sie auch ausgestanden/ und des Landes drauf ewig verwiesen worden.</p><p>D. Simon, saepe dict. tract. c. 3. th. 4.</p><p>CCCXL. Wenn aber der Gefangene und Verurtheilte zu keiner Buße zubringen wäre / auch nicht verzeihen und vergeben wolte/ sol die Execution, mit Vorwissen und Genehmhaltung der hohen Obrigkeit/ auf etliche Tage aufgeschoben und zurück gesetzet/ inmittelst doch die Priester bey ihm fleißiger durch Straffe / Warnung und Vermahnung angehalten/ und nichts überal zu Rettung seiner Seelen aus der ewigen Verdamnis unterlassen werden.</p></div></body></text></TEI>
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nen Notarium und Zeugen requirire/ der bey der Confession und Ratification gegenwärtig sey/ solche selbst mit anhöre/ hernach der Notarius ein Instrumentum drüber aufrichte/ und vollzogen zu den Inquisitions-Acten lege: Welchem sodann völliger Glaube gegeben/ und die Vollstreckung der Execution erkant wird/ es mag der Reus bey Ankündigung des Peinlichen Richt-Tages sein Bekäntniß nochmahls gestehen/ oder wiederruffen.
D. Mauritius, in Cons. Chilon. 18. n. 8. p. 239.
CCCXXXIX. Similem ferè processum Jcti Helmstadienses, Anno 1676. observavere in monetae adulteratore ibidem captivo, qui viro religioso mortem sibi annunciànti respondit, se mori quidem velle, delictum autem, cujus arguebatur, non perpetrasse.
D. Simon. de Intim. Exec. Capit c. 3. th. 3.
Man sindet auch/ daß einsmahls eine Hexe eingezogen/ und gevoltert worden / welche beyder Tortur das Delictum bekant/ auch den dritten Tag hernach/ ausser den Orth der Tortur, vor Richtern/ Schöppen und dem Gerichts-Schreiber alles ratificiret, wie ihr aber der Tag angezeiget worden/ an welchen sie ihr Recht ausstehen und verbrant werden solte/ hat sie zu dem Geistlichen/ welcher zu ihr gelassen/ in der Beicht gesaget: Sie wäre ununschuldig/ sey aber ihres Lebens müde/ und wolte sterben. Der Geistliche berichtet es an das Consistorium, welches den Richter ersuchet/ mit der Execution inne zuhalten. Der Geistliche wird wieder zu ihr gelassen/ der ihr zuredet/ wenn sie/ daß sie unschuldig/ nicht auch vor dem Richter ungescheuet bekennen würde/ sie nicht seelig sterben könne. Dieselbe thut solches/ die Acta werden auf eine Juristen-Facultät geschicket/ und ihr die Tortur zum andernmahl zuerkennet / welche sie auch ausgestanden/ und des Landes drauf ewig verwiesen worden.
D. Simon, saepe dict. tract. c. 3. th. 4.
CCCXL. Wenn aber der Gefangene und Verurtheilte zu keiner Buße zubringen wäre / auch nicht verzeihen und vergeben wolte/ sol die Execution, mit Vorwissen und Genehmhaltung der hohen Obrigkeit/ auf etliche Tage aufgeschoben und zurück gesetzet/ inmittelst doch die Priester bey ihm fleißiger durch Straffe / Warnung und Vermahnung angehalten/ und nichts überal zu Rettung seiner Seelen aus der ewigen Verdamnis unterlassen werden.
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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 447. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/463>, abgerufen am 22.11.2024.
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