in Jurisp. For. p. 3. const. 6. def. 2. Eckolt. Comment. ad ff. de Testam. §. 24. Prax. Crim. Alteb. pag. 290.
Et affirmat Theodoricus,
in Colleg. Crim. Disp. 10. th. 6.
quod etiam veneficarum Testamentum, si poenitentiam egerint. ac conversae fuerint, subsistere possit.
D. Simon. de Intim. Exec. Capit. cap. 5. th. 6.
CCCXXIX. Item soll er seine Creditores, und was er sonst zu restituiren schuldig / ansagen: inmassen auch solches der Graff von Tettenbach/ auf Begehren des Herrn von Abele gethan/ der dießfals ein schrifftlich Verzeichniß seinem Beichtvater zugestellet.
Vid. Francisci Hohen Trauer-Saal/ p. 3. Hist. 47. n. 8. pag. 1255. & seqq.
CCCXXX. Endlich muß er Zeit haben/ seine böse That hertzlich zubereuen/ und in wahrer Bußfertigkeit zu einem seligen Tode sich gefast zu halten.
Volckmann, in Peinl. Process, Part. 2. tit. 6. pag. 82. n. 22.
CCCXXXI. Hierbey aber fält die Frage vor/ wer denn dem Inquisito den Tod ankündigen solle? Etliche Völcker haben darzu den Scharffrichter gebrauchet / wie noch heute zu Tage in Brasilien üblich ist.
Autor Histor. Americ. Johann Stad. part. 3. lib. 2. c. 19. p. 126.
Andere nur allein den Gerichtschreiber;
Claudius de Battendier, in Prax. Caus. Crim. Reg. 128. n. 2.
Allermassen auch in Franckreich geschehen/ da Anno 1642. der Actuarius Judicii, dem Seigneur de Thou den Tag seiner Hinrichtung angemeldet.
Harsdörffer/ im Schauplatz Jämmerlicher Mord-Geschichte/ p. 5. hist. 102.
In Königreich China muß solches der Visitator, welcher nachläß[unleserliches Material]g in seinem Ambt gewesen/ oder sonst was verbrochen/ zur Straffe thun.
Autor descriptionis ejusdem Regni, lib. 3. c. 11. citatus a D. Cancellario Fritschen/ von Land-Visitationen, c. 1. n. 7.
Zu Halla in Sachsen thut es der Gerichts-Frohne.
Simon, d. tr. cap. 2. th. 6. in fin.
Hingegen rathen viele Rechts-Gelehrte/ daß solches durch einen Geistlichen geschehen solle. Drum schreibet auch Clarus, lib. 5. Sent. q. 99. also: laudabilis con-
in Jurisp. For. p. 3. const. 6. def. 2. Eckolt. Comment. ad ff. de Testam. §. 24. Prax. Crim. Alteb. pag. 290.
Et affirmat Theodoricus,
in Colleg. Crim. Disp. 10. th. 6.
quod etiam veneficarum Testamentum, si poenitentiam egerint. ac conversae fuerint, subsistere possit.
D. Simon. de Intim. Exec. Capit. cap. 5. th. 6.
CCCXXIX. Item soll er seine Creditores, und was er sonst zu restituiren schuldig / ansagen: inmassen auch solches der Graff von Tettenbach/ auf Begehren des Herrn von Abele gethan/ der dießfals ein schrifftlich Verzeichniß seinem Beichtvater zugestellet.
Vid. Francisci Hohen Trauer-Saal/ p. 3. Hist. 47. n. 8. pag. 1255. & seqq.
CCCXXX. Endlich muß er Zeit haben/ seine böse That hertzlich zubereuen/ und in wahrer Bußfertigkeit zu einem seligen Tode sich gefast zu halten.
Volckmann, in Peinl. Process, Part. 2. tit. 6. pag. 82. n. 22.
CCCXXXI. Hierbey aber fält die Frage vor/ wer denn dem Inquisito den Tod ankündigen solle? Etliche Völcker haben darzu den Scharffrichter gebrauchet / wie noch heute zu Tage in Brasilien üblich ist.
Autor Histor. Americ. Johann Stad. part. 3. lib. 2. c. 19. p. 126.
Andere nur allein den Gerichtschreiber;
Claudius de Battendier, in Prax. Caus. Crim. Reg. 128. n. 2.
Allermassen auch in Franckreich geschehen/ da Anno 1642. der Actuarius Judicii, dem Seigneur de Thou den Tag seiner Hinrichtung angemeldet.
Harsdörffer/ im Schauplatz Jäm̃erlicher Mord-Geschichte/ p. 5. hist. 102.
In Königreich China muß solches der Visitator, welcher nachläß[unleserliches Material]g in seinem Ambt gewesen/ oder sonst was verbrochen/ zur Straffe thun.
Autor descriptionis ejusdem Regni, lib. 3. c. 11. citatus à D. Cancellario Fritschen/ von Land-Visitationen, c. 1. n. 7.
Zu Halla in Sachsen thut es der Gerichts-Frohne.
Simon, d. tr. cap. 2. th. 6. in fin.
Hingegen rathen viele Rechts-Gelehrte/ daß solches durch einen Geistlichen geschehẽ solle. Drum schreibet auch Clarus, lib. 5. Sent. q. 99. also: laudabilis con-
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in Jurisp. For. p. 3. const. 6. def. 2. Eckolt. Comment. ad ff. de Testam. §. 24. Prax. Crim. Alteb. pag. 290.</p><p>Et affirmat <choice><sic>Tbeodoricus</sic><corr>Theodoricus</corr></choice>,</p><p>in Colleg. Crim. Disp. 10. th. 6.</p><p>quod etiam veneficarum Testamentum, si poenitentiam egerint. ac conversae fuerint, subsistere possit.</p><p>D. Simon. de Intim. Exec. Capit. cap. 5. th. 6.</p><p>CCCXXIX. Item soll er seine Creditores, und was er sonst zu restituiren schuldig / ansagen: inmassen auch solches der Graff von Tettenbach/ auf Begehren des Herrn von Abele gethan/ der dießfals ein schrifftlich Verzeichniß seinem Beichtvater zugestellet.</p><p>Vid. Francisci Hohen Trauer-Saal/ p. 3. Hist. 47. n. 8. pag. 1255. & seqq.</p><p>CCCXXX. Endlich muß er Zeit haben/ seine böse That hertzlich zubereuen/ und in wahrer Bußfertigkeit zu einem seligen Tode sich gefast zu halten.</p><p>Volckmann, in Peinl. Process, Part. 2. tit. 6. pag. 82. n. 22.</p><p>CCCXXXI. Hierbey aber fält die Frage vor/ wer denn dem Inquisito den Tod ankündigen solle? Etliche Völcker haben darzu den Scharffrichter gebrauchet / wie noch heute zu Tage in Brasilien üblich ist.</p><p>Autor Histor. Americ. Johann Stad. part. 3. lib. 2. c. 19. p. 126.</p><p>Andere nur allein den Gerichtschreiber;</p><p>Claudius de Battendier, in Prax. Caus. Crim. Reg. 128. n. 2.</p><p>Allermassen auch in Franckreich geschehen/ da Anno 1642. der Actuarius Judicii, dem Seigneur de Thou den Tag seiner Hinrichtung angemeldet.</p><p>Harsdörffer/ im Schauplatz Jäm̃erlicher Mord-Geschichte/ p. 5. hist. 102.</p><p>In Königreich China muß solches der Visitator, welcher nachläß<gapreason="illegible"/>g in seinem Ambt gewesen/ oder sonst was verbrochen/ zur Straffe thun.</p><p>Autor descriptionis ejusdem Regni, lib. 3. c. 11. citatus à D. Cancellario Fritschen/ von Land-Visitationen, c. 1. n. 7.</p><p>Zu Halla in Sachsen thut es der Gerichts-Frohne.</p><p>Simon, d. tr. cap. 2. th. 6. in fin.</p><p>Hingegen rathen viele Rechts-Gelehrte/ daß solches durch einen Geistlichen geschehẽ solle. Drum schreibet auch Clarus, lib. 5. Sent. q. 99. also: laudabilis con-
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in Jurisp. For. p. 3. const. 6. def. 2. Eckolt. Comment. ad ff. de Testam. §. 24. Prax. Crim. Alteb. pag. 290.
Et affirmat Theodoricus,
in Colleg. Crim. Disp. 10. th. 6.
quod etiam veneficarum Testamentum, si poenitentiam egerint. ac conversae fuerint, subsistere possit.
D. Simon. de Intim. Exec. Capit. cap. 5. th. 6.
CCCXXIX. Item soll er seine Creditores, und was er sonst zu restituiren schuldig / ansagen: inmassen auch solches der Graff von Tettenbach/ auf Begehren des Herrn von Abele gethan/ der dießfals ein schrifftlich Verzeichniß seinem Beichtvater zugestellet.
Vid. Francisci Hohen Trauer-Saal/ p. 3. Hist. 47. n. 8. pag. 1255. & seqq.
CCCXXX. Endlich muß er Zeit haben/ seine böse That hertzlich zubereuen/ und in wahrer Bußfertigkeit zu einem seligen Tode sich gefast zu halten.
Volckmann, in Peinl. Process, Part. 2. tit. 6. pag. 82. n. 22.
CCCXXXI. Hierbey aber fält die Frage vor/ wer denn dem Inquisito den Tod ankündigen solle? Etliche Völcker haben darzu den Scharffrichter gebrauchet / wie noch heute zu Tage in Brasilien üblich ist.
Autor Histor. Americ. Johann Stad. part. 3. lib. 2. c. 19. p. 126.
Andere nur allein den Gerichtschreiber;
Claudius de Battendier, in Prax. Caus. Crim. Reg. 128. n. 2.
Allermassen auch in Franckreich geschehen/ da Anno 1642. der Actuarius Judicii, dem Seigneur de Thou den Tag seiner Hinrichtung angemeldet.
Harsdörffer/ im Schauplatz Jäm̃erlicher Mord-Geschichte/ p. 5. hist. 102.
In Königreich China muß solches der Visitator, welcher nachläß_ g in seinem Ambt gewesen/ oder sonst was verbrochen/ zur Straffe thun.
Autor descriptionis ejusdem Regni, lib. 3. c. 11. citatus à D. Cancellario Fritschen/ von Land-Visitationen, c. 1. n. 7.
Zu Halla in Sachsen thut es der Gerichts-Frohne.
Simon, d. tr. cap. 2. th. 6. in fin.
Hingegen rathen viele Rechts-Gelehrte/ daß solches durch einen Geistlichen geschehẽ solle. Drum schreibet auch Clarus, lib. 5. Sent. q. 99. also: laudabilis con-
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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 441. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/457>, abgerufen am 25.11.2024.
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