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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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Der Ambimann

sagte/ er wolte sobald Anstalt machen/ daß die Herren Pastores zu ihr kähmen / solte aber wahre Reue und Hertzlich Leid über ihre so grausame/ viele und erschreckliche Sünden und Missethaten tragen und haben/ jedoch nicht verzagen / weil EHristus JEsus unser Mitler auch vor der Zauberer Sünde am Stamme des Heil. Creutzes gnung gethan hätte/ und dieselbe/ wenn sie sich warhafftig bekehreten / selig machen wolle/ wie das Exempel des Königs Manassis und anderer auswiesen. Sie ist drauf wiedenr in ihre vorige Custodia gebracht/ und mit Wächtern bewahret/ auch dieses nachrichtlich zu den Acten registriret, und zu mehrer Beglaubigung von den Anwesenden Gerichts-Personen eigenhändig unterschrieben worden/ so geschehen/ wie oben stehet.

ERNESTUS HEXENFEIND p. t Ambtmann hieselbst/ mm.

Gotfried Ehrlich/ Caspar Unverzagt/ Gericht-Schöppen.

Johann Spudaeus, N. P. C. & Actuarius Judicii juratus mm.

CCCXIV. Nachdem nun obiges alles ordentlich geschehen/ und benötigte Nachricht ad Acta gebracht/ werden dieselbe anderweit nach Rechtlichen Erkäntnis geschicket. Und wenn das eingelangte Urthel Inquisiten die Landes Verweisung / mit oder ohne Staupenschlag/ bringet/ wird demselben strecklich nachgegangen. Bey Execution aber solcher und anderer erkanten Leibes-Straffen braucht man keine Solennitäten/ sondern es wird Inquisit an die Gerichtsstelle gebracht / ihm das Urthel eröfnet/ und verfähret man sobald drauf mit der Straffe;

Carpzov. Pract. Crim. q. 137. n. 45.

Es wäre denn Sache/ das Inquisit sich noch ferner defendiren wolte/ womit er sodan billig noch zu hören.

Non male etiam, aut contra juris tenorem facit Judex, si circumstantiis nonnunquam ita singulariter exposcentibus [imprimis si relegatio perpetua corporis afflictionem comitetur, uti ho die in fustigatione regulariter fieri videmus] ante executionem uno vel altero die Reo tenorem Sententiae aperiat, eique pauxillum temporis forte ad componendos moestos Lares, reddendasque aliis rationes, concedat.

D. Simon, de Intim. Exec. capit. c. 1. th. 6.

Der Ambimann

sagte/ er wolte sobald Anstalt machen/ daß die Herren Pastores zu ihr kähmen / solte aber wahre Reue und Hertzlich Leid über ihre so grausame/ viele und erschreckliche Sünden und Missethaten tragen und haben/ jedoch nicht verzagen / weil EHristus JEsus unser Mitler auch vor der Zauberer Sünde am Stamme des Heil. Creutzes gnung gethan hätte/ und dieselbe/ wenn sie sich warhafftig bekehreten / selig machen wolle/ wie das Exempel des Königs Manassis und anderer auswiesen. Sie ist drauf wiedẽr in ihre vorige Custodia gebracht/ und mit Wächtern bewahret/ auch dieses nachrichtlich zu den Acten registriret, und zu mehrer Beglaubigung von den Anwesenden Gerichts-Personen eigenhändig unterschrieben worden/ so geschehen/ wie oben stehet.

ERNESTUS HEXENFEIND p. t Ambtmann hieselbst/ mm.

Gotfried Ehrlich/ Caspar Unverzagt/ Gericht-Schöppen.

Johann Spudaeus, N. P. C. & Actuarius Judicii juratus mm.

CCCXIV. Nachdem nun obiges alles ordentlich geschehen/ und benötigte Nachricht ad Acta gebracht/ werden dieselbe anderweit nach Rechtlichen Erkäntnis geschicket. Und wenn das eingelangte Urthel Inquisiten die Landes Verweisung / mit oder ohne Staupenschlag/ bringet/ wird demselben strecklich nachgegangen. Bey Execution aber solcher und anderer erkanten Leibes-Straffen braucht man keine Solennitäten/ sondern es wird Inquisit an die Gerichtsstelle gebracht / ihm das Urthel eröfnet/ und verfähret man sobald drauf mit der Straffe;

Carpzov. Pract. Crim. q. 137. n. 45.

Es wäre denn Sache/ das Inquisit sich noch ferner defendiren wolte/ womit er sodan billig noch zu hören.

Non malè etiam, aut contra juris tenorem facit Judex, si circumstantiis nonnunquam ita singulariter exposcentibus [imprimis si relegatio perpetua corporis afflictionem comitetur, uti ho diè in fustigatione regulariter fieri videmus] ante executionem uno vel altero die Reo tenorem Sententiae aperiat, eiquè pauxillum temporis fortè ad componendos moestos Lares, reddendasque aliis rationes, concedat.

D. Simon, de Intim. Exec. capit. c. 1. th. 6.

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        <p>Carpzov. Pract. Crim. q. 137. n. 45.</p>
        <p>Es wäre denn Sache/ das Inquisit sich noch ferner defendiren wolte/ womit er                      sodan billig noch zu hören.</p>
        <p>Non malè etiam, aut contra juris tenorem facit Judex, si circumstantiis                      nonnunquam ita singulariter exposcentibus [imprimis si relegatio perpetua                      corporis afflictionem comitetur, uti ho diè in fustigatione regulariter fieri                      videmus] ante executionem uno vel altero die Reo tenorem Sententiae aperiat,                      eiquè pauxillum temporis fortè ad componendos moestos Lares, reddendasque aliis                      rationes, concedat.</p>
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[435/0451] Der Ambimann sagte/ er wolte sobald Anstalt machen/ daß die Herren Pastores zu ihr kähmen / solte aber wahre Reue und Hertzlich Leid über ihre so grausame/ viele und erschreckliche Sünden und Missethaten tragen und haben/ jedoch nicht verzagen / weil EHristus JEsus unser Mitler auch vor der Zauberer Sünde am Stamme des Heil. Creutzes gnung gethan hätte/ und dieselbe/ wenn sie sich warhafftig bekehreten / selig machen wolle/ wie das Exempel des Königs Manassis und anderer auswiesen. Sie ist drauf wiedẽr in ihre vorige Custodia gebracht/ und mit Wächtern bewahret/ auch dieses nachrichtlich zu den Acten registriret, und zu mehrer Beglaubigung von den Anwesenden Gerichts-Personen eigenhändig unterschrieben worden/ so geschehen/ wie oben stehet. ERNESTUS HEXENFEIND p. t Ambtmann hieselbst/ mm. Gotfried Ehrlich/ Caspar Unverzagt/ Gericht-Schöppen. Johann Spudaeus, N. P. C. & Actuarius Judicii juratus mm. CCCXIV. Nachdem nun obiges alles ordentlich geschehen/ und benötigte Nachricht ad Acta gebracht/ werden dieselbe anderweit nach Rechtlichen Erkäntnis geschicket. Und wenn das eingelangte Urthel Inquisiten die Landes Verweisung / mit oder ohne Staupenschlag/ bringet/ wird demselben strecklich nachgegangen. Bey Execution aber solcher und anderer erkanten Leibes-Straffen braucht man keine Solennitäten/ sondern es wird Inquisit an die Gerichtsstelle gebracht / ihm das Urthel eröfnet/ und verfähret man sobald drauf mit der Straffe; Carpzov. Pract. Crim. q. 137. n. 45. Es wäre denn Sache/ das Inquisit sich noch ferner defendiren wolte/ womit er sodan billig noch zu hören. Non malè etiam, aut contra juris tenorem facit Judex, si circumstantiis nonnunquam ita singulariter exposcentibus [imprimis si relegatio perpetua corporis afflictionem comitetur, uti ho diè in fustigatione regulariter fieri videmus] ante executionem uno vel altero die Reo tenorem Sententiae aperiat, eiquè pauxillum temporis fortè ad componendos moestos Lares, reddendasque aliis rationes, concedat. D. Simon, de Intim. Exec. capit. c. 1. th. 6.

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 435. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/451>, abgerufen am 25.11.2024.