sagte/ er wolte sobald Anstalt machen/ daß die Herren Pastores zu ihr kähmen / solte aber wahre Reue und Hertzlich Leid über ihre so grausame/ viele und erschreckliche Sünden und Missethaten tragen und haben/ jedoch nicht verzagen / weil EHristus JEsus unser Mitler auch vor der Zauberer Sünde am Stamme des Heil. Creutzes gnung gethan hätte/ und dieselbe/ wenn sie sich warhafftig bekehreten / selig machen wolle/ wie das Exempel des Königs Manassis und anderer auswiesen. Sie ist drauf wiedenr in ihre vorige Custodia gebracht/ und mit Wächtern bewahret/ auch dieses nachrichtlich zu den Acten registriret, und zu mehrer Beglaubigung von den Anwesenden Gerichts-Personen eigenhändig unterschrieben worden/ so geschehen/ wie oben stehet.
Johann Spudaeus, N. P. C. & Actuarius Judicii juratus mm.
CCCXIV. Nachdem nun obiges alles ordentlich geschehen/ und benötigte Nachricht ad Acta gebracht/ werden dieselbe anderweit nach Rechtlichen Erkäntnis geschicket. Und wenn das eingelangte Urthel Inquisiten die Landes Verweisung / mit oder ohne Staupenschlag/ bringet/ wird demselben strecklich nachgegangen. Bey Execution aber solcher und anderer erkanten Leibes-Straffen braucht man keine Solennitäten/ sondern es wird Inquisit an die Gerichtsstelle gebracht / ihm das Urthel eröfnet/ und verfähret man sobald drauf mit der Straffe;
Carpzov. Pract. Crim. q. 137. n. 45.
Es wäre denn Sache/ das Inquisit sich noch ferner defendiren wolte/ womit er sodan billig noch zu hören.
Non male etiam, aut contra juris tenorem facit Judex, si circumstantiis nonnunquam ita singulariter exposcentibus [imprimis si relegatio perpetua corporis afflictionem comitetur, uti ho die in fustigatione regulariter fieri videmus] ante executionem uno vel altero die Reo tenorem Sententiae aperiat, eique pauxillum temporis forte ad componendos moestos Lares, reddendasque aliis rationes, concedat.
D. Simon, de Intim. Exec. capit. c. 1. th. 6.
Der Ambimann
sagte/ er wolte sobald Anstalt machen/ daß die Herren Pastores zu ihr kähmen / solte aber wahre Reue und Hertzlich Leid über ihre so grausame/ viele und erschreckliche Sünden und Missethaten tragen und haben/ jedoch nicht verzagen / weil EHristus JEsus unser Mitler auch vor der Zauberer Sünde am Stamme des Heil. Creutzes gnung gethan hätte/ und dieselbe/ wenn sie sich warhafftig bekehreten / selig machen wolle/ wie das Exempel des Königs Manassis und anderer auswiesen. Sie ist drauf wiedẽr in ihre vorige Custodia gebracht/ und mit Wächtern bewahret/ auch dieses nachrichtlich zu den Acten registriret, und zu mehrer Beglaubigung von den Anwesenden Gerichts-Personen eigenhändig unterschrieben worden/ so geschehen/ wie oben stehet.
Johann Spudaeus, N. P. C. & Actuarius Judicii juratus mm.
CCCXIV. Nachdem nun obiges alles ordentlich geschehen/ und benötigte Nachricht ad Acta gebracht/ werden dieselbe anderweit nach Rechtlichen Erkäntnis geschicket. Und wenn das eingelangte Urthel Inquisiten die Landes Verweisung / mit oder ohne Staupenschlag/ bringet/ wird demselben strecklich nachgegangen. Bey Execution aber solcher und anderer erkanten Leibes-Straffen braucht man keine Solennitäten/ sondern es wird Inquisit an die Gerichtsstelle gebracht / ihm das Urthel eröfnet/ und verfähret man sobald drauf mit der Straffe;
Carpzov. Pract. Crim. q. 137. n. 45.
Es wäre denn Sache/ das Inquisit sich noch ferner defendiren wolte/ womit er sodan billig noch zu hören.
Non malè etiam, aut contra juris tenorem facit Judex, si circumstantiis nonnunquam ita singulariter exposcentibus [imprimis si relegatio perpetua corporis afflictionem comitetur, uti ho diè in fustigatione regulariter fieri videmus] ante executionem uno vel altero die Reo tenorem Sententiae aperiat, eiquè pauxillum temporis fortè ad componendos moestos Lares, reddendasque aliis rationes, concedat.
D. Simon, de Intim. Exec. capit. c. 1. th. 6.
<TEI><text><body><div><pbfacs="#f0451"n="435"/><p>Der Ambimann</p><p>sagte/ er wolte sobald Anstalt machen/ daß die Herren Pastores zu ihr kähmen / solte aber wahre Reue und Hertzlich Leid über ihre so grausame/ viele und erschreckliche Sünden und Missethaten tragen und haben/ jedoch nicht verzagen / weil EHristus JEsus unser Mitler auch vor der Zauberer Sünde am Stamme des Heil. Creutzes gnung gethan hätte/ und dieselbe/ wenn sie sich warhafftig bekehreten / selig machen wolle/ wie das Exempel des Königs Manassis und anderer auswiesen. Sie ist drauf wiedẽr in ihre vorige Custodia gebracht/ und mit Wächtern bewahret/ auch dieses nachrichtlich zu den Acten registriret, und zu mehrer Beglaubigung von den Anwesenden Gerichts-Personen eigenhändig unterschrieben worden/ so geschehen/ wie oben stehet.</p><p>ERNESTUS HEXENFEIND p. t Ambtmann hieselbst/ mm.</p><p>Gotfried Ehrlich/ Caspar Unverzagt/ Gericht-Schöppen.</p><p>Johann Spudaeus, N. P. C. & Actuarius Judicii juratus mm.</p><p>CCCXIV. Nachdem nun obiges alles ordentlich geschehen/ und benötigte Nachricht ad Acta gebracht/ werden dieselbe anderweit nach Rechtlichen Erkäntnis geschicket. Und wenn das eingelangte Urthel Inquisiten die Landes Verweisung / mit oder ohne Staupenschlag/ bringet/ wird demselben strecklich nachgegangen. Bey Execution aber solcher und anderer erkanten Leibes-Straffen braucht man keine Solennitäten/ sondern es wird Inquisit an die Gerichtsstelle gebracht / ihm das Urthel eröfnet/ und verfähret man sobald drauf mit der Straffe;</p><p>Carpzov. Pract. Crim. q. 137. n. 45.</p><p>Es wäre denn Sache/ das Inquisit sich noch ferner defendiren wolte/ womit er sodan billig noch zu hören.</p><p>Non malè etiam, aut contra juris tenorem facit Judex, si circumstantiis nonnunquam ita singulariter exposcentibus [imprimis si relegatio perpetua corporis afflictionem comitetur, uti ho diè in fustigatione regulariter fieri videmus] ante executionem uno vel altero die Reo tenorem Sententiae aperiat, eiquè pauxillum temporis fortè ad componendos moestos Lares, reddendasque aliis rationes, concedat.</p><p>D. Simon, de Intim. Exec. capit. c. 1. th. 6.</p></div></body></text></TEI>
[435/0451]
Der Ambimann
sagte/ er wolte sobald Anstalt machen/ daß die Herren Pastores zu ihr kähmen / solte aber wahre Reue und Hertzlich Leid über ihre so grausame/ viele und erschreckliche Sünden und Missethaten tragen und haben/ jedoch nicht verzagen / weil EHristus JEsus unser Mitler auch vor der Zauberer Sünde am Stamme des Heil. Creutzes gnung gethan hätte/ und dieselbe/ wenn sie sich warhafftig bekehreten / selig machen wolle/ wie das Exempel des Königs Manassis und anderer auswiesen. Sie ist drauf wiedẽr in ihre vorige Custodia gebracht/ und mit Wächtern bewahret/ auch dieses nachrichtlich zu den Acten registriret, und zu mehrer Beglaubigung von den Anwesenden Gerichts-Personen eigenhändig unterschrieben worden/ so geschehen/ wie oben stehet.
ERNESTUS HEXENFEIND p. t Ambtmann hieselbst/ mm.
Gotfried Ehrlich/ Caspar Unverzagt/ Gericht-Schöppen.
Johann Spudaeus, N. P. C. & Actuarius Judicii juratus mm.
CCCXIV. Nachdem nun obiges alles ordentlich geschehen/ und benötigte Nachricht ad Acta gebracht/ werden dieselbe anderweit nach Rechtlichen Erkäntnis geschicket. Und wenn das eingelangte Urthel Inquisiten die Landes Verweisung / mit oder ohne Staupenschlag/ bringet/ wird demselben strecklich nachgegangen. Bey Execution aber solcher und anderer erkanten Leibes-Straffen braucht man keine Solennitäten/ sondern es wird Inquisit an die Gerichtsstelle gebracht / ihm das Urthel eröfnet/ und verfähret man sobald drauf mit der Straffe;
Carpzov. Pract. Crim. q. 137. n. 45.
Es wäre denn Sache/ das Inquisit sich noch ferner defendiren wolte/ womit er sodan billig noch zu hören.
Non malè etiam, aut contra juris tenorem facit Judex, si circumstantiis nonnunquam ita singulariter exposcentibus [imprimis si relegatio perpetua corporis afflictionem comitetur, uti ho diè in fustigatione regulariter fieri videmus] ante executionem uno vel altero die Reo tenorem Sententiae aperiat, eiquè pauxillum temporis fortè ad componendos moestos Lares, reddendasque aliis rationes, concedat.
D. Simon, de Intim. Exec. capit. c. 1. th. 6.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Sie haben einen Fehler gefunden?
Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform
DTAQ melden.
Kommentar zur DTA-Ausgabe
Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert.
Weitere Informationen …
Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 435. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/451>, abgerufen am 25.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.