Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.XCIX. Die Inqvisitores sprechen/ wegen ihres geistlichen Standes/ den Beschuldigten niemahlen das Leben ab/ sonden setzen allein eine offentliche Schrifft auf/ welche sie ihnen vorlesen/ und darinnen anzeigen/ das die Inqvisition mit ihrem grösten Mißfallen den Strafwürdigen/ nach dem er von dergleichen Mißhandlung überwunden/ wie er solches denn selbsten gestanden / der weltlichen Obrigkeit einhändige und übergebe/ sie setzen noch über das hinzu/ daß sie das weltliche Gerichte mit gantzen Eifer/ so viel ihnen müglich / und um alle das geheiligte/ was in dem Christenthum anzutreffen/ inständig ersuchen und bitten/ daß solches doch in aller Gelindigkeit und ohne Blutvergiessung mit dem Beschuldigten verfahren wolle. Die Schrifft wird alsdann denen sieben Richtern/ die sich zur lincken Seiten des Altars befinden / eingehändiget/ und der Beschuldigte hierauf/ lebendig verbrandt zu werden / zum Tode verurtheilet: Damit sie aber die von der Inqvisition ihnen überreichte Acten in etwas respectiren/ und kein Blut vergiessen lassen mögen/ lindern sie das Urthel/ und verdammen den Missethäter/ im Fall er leugnet daß er ein Jude sey/ zum Strick. Wenn sichs nun zutrüge/ daß die sieben weltlichen Richter dem übergebenen Arrest der Inqvisition zu wider handeln solten/ würden sie sich gewißlich selbst des Jüthums verdächtig machen. C. Die öffentlichen Plätze/ auf welchen gemeiniglich dergleichen Executiones vollzogen werden/ heissen die Portugiessen Russi. Man richtet aus zusammen gebundenen Reiß oder Wolle eine Art/ gleichsam einer kleinen Hütten zu / woselbst hin eine Brüderschafft/ Misericordia genannt/ mit einer Fahnen/ auf welche die liebe Frau der Barmhertzigkeit abgemahlet/ zusammen kömmt. Diesem folgen noch viele andere Priester/ die unter dem Geläut eines Glöckleins den Ubelthäter auf das Hoch-Gericht führen/ auf dem er/ so bald er sich zu den Füssen eines Pfaats gesetzt/ von dem Scharffrichter erwürget/ und fo dann gleich drauf verbrandt wird. Allain Manesson Mallot in Beschreibung des alten und neuen Europae zu Franckfurt am Mayn Anno 1685. gedruckt L. VI. c. 12. a pag. 199. usqve 203. CI. Von der Hispanischen Inqvisition schreibet Dn. Benedict. Carpzov. Comment. in Legem Regiam Germanorum cap. 3. Sect. 5. n. 12. & seqq. usqve 27. also: Coepit haec inqvisitio primum in Hispania, teste Reginaldo Montano & Georgio Nigrino, ex qvo etiam Hispanica vocatur. Titus enim Vespasianus cum post Hierosolymae excidium Judaeos ut Mancipia in Hispaniam relegaverat, hiqve in summa libertate religionis vixe- XCIX. Die Inqvisitores sprechen/ wegen ihres geistlichen Standes/ den Beschuldigten niemahlen das Leben ab/ sonden setzen allein eine offentliche Schrifft auf/ welche sie ihnen vorlesen/ und darinnen anzeigen/ das die Inqvisition mit ihrem grösten Mißfallen den Strafwürdigen/ nach dem er von dergleichen Mißhandlung überwunden/ wie er solches denn selbsten gestanden / der weltlichen Obrigkeit einhändige und übergebe/ sie setzen noch über das hinzu/ daß sie das weltliche Gerichte mit gantzen Eifer/ so viel ihnen müglich / und um alle das geheiligte/ was in dem Christenthum anzutreffen/ inständig ersuchen und bitten/ daß solches doch in aller Gelindigkeit und ohne Blutvergiessung mit dem Beschuldigten verfahren wolle. Die Schrifft wird alsdann denen sieben Richtern/ die sich zur lincken Seiten des Altars befinden / eingehändiget/ und der Beschuldigte hierauf/ lebendig verbrandt zu werden / zum Tode verurtheilet: Damit sie aber die von der Inqvisition ihnen überreichte Acten in etwas respectiren/ und kein Blut vergiessen lassen mögen/ lindern sie das Urthel/ und verdammen den Missethäter/ im Fall er leugnet daß er ein Jude sey/ zum Strick. Wenn sichs nun zutrüge/ daß die sieben weltlichen Richter dem übergebenen Arrest der Inqvisition zu wider handeln solten/ würden sie sich gewißlich selbst des Jüthums verdächtig machen. C. Die öffentlichen Plätze/ auf welchen gemeiniglich dergleichen Executiones vollzogen werden/ heissen die Portugiessen Russi. Man richtet aus zusammen gebundenen Reiß oder Wolle eine Art/ gleichsam einer kleinen Hütten zu / woselbst hin eine Brüderschafft/ Misericordia genannt/ mit einer Fahnen/ auf welche die liebe Frau der Barmhertzigkeit abgemahlet/ zusammen köm̃t. Diesem folgen noch viele andere Priester/ die unter dem Geläut eines Glöckleins den Ubelthäter auf das Hoch-Gericht führen/ auf dem er/ so bald er sich zu den Füssen eines Pfaats gesetzt/ von dem Scharffrichter erwürget/ und fo dann gleich drauf verbrandt wird. Allain Manesson Mallot in Beschreibung des alten und neuen Europae zu Franckfurt am Mayn Anno 1685. gedruckt L. VI. c. 12. à pag. 199. usqve 203. CI. Von der Hispanischen Inqvisition schreibet Dn. Benedict. Carpzov. Comment. in Legem Regiam Germanorum cap. 3. Sect. 5. n. 12. & seqq. usqve 27. also: Coepit haec inqvisitio primum in Hispania, teste Reginaldo Montano & Georgio Nigrino, ex qvo etiam Hispanica vocatur. Titus enim Vespasianus cum post Hierosolymae excidium Judaeos ut Mancipia in Hispaniam relegaverat, hiqve in summa libertate religionis vixe- <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0045" n="29"/> <p>XCIX. Die Inqvisitores sprechen/ wegen ihres geistlichen Standes/ den Beschuldigten niemahlen das Leben ab/ sonden setzen allein eine offentliche Schrifft auf/ welche sie ihnen vorlesen/ und darinnen anzeigen/ das die Inqvisition mit ihrem grösten Mißfallen den Strafwürdigen/ nach dem er von dergleichen Mißhandlung überwunden/ wie er solches denn selbsten gestanden / der weltlichen Obrigkeit einhändige und übergebe/ sie setzen noch über das hinzu/ daß sie das weltliche Gerichte mit gantzen Eifer/ so viel ihnen müglich / und um alle das geheiligte/ was in dem Christenthum anzutreffen/ inständig ersuchen und bitten/ daß solches doch in aller Gelindigkeit und ohne Blutvergiessung mit dem Beschuldigten verfahren wolle. Die Schrifft wird alsdann denen sieben Richtern/ die sich zur lincken Seiten des Altars befinden / eingehändiget/ und der Beschuldigte hierauf/ lebendig verbrandt zu werden / zum Tode verurtheilet: Damit sie aber die von der Inqvisition ihnen überreichte Acten in etwas respectiren/ und kein Blut vergiessen lassen mögen/ lindern sie das Urthel/ und verdammen den Missethäter/ im Fall er leugnet daß er ein Jude sey/ zum Strick. Wenn sichs nun zutrüge/ daß die sieben weltlichen Richter dem übergebenen Arrest der Inqvisition zu wider handeln solten/ würden sie sich gewißlich selbst des Jüthums verdächtig machen.</p> <p>C. Die öffentlichen Plätze/ auf welchen gemeiniglich dergleichen Executiones vollzogen werden/ heissen die Portugiessen Russi. Man richtet aus zusammen gebundenen Reiß oder Wolle eine Art/ gleichsam einer kleinen Hütten zu / woselbst hin eine Brüderschafft/ Misericordia genannt/ mit einer Fahnen/ auf welche die liebe Frau der Barmhertzigkeit abgemahlet/ zusammen köm̃t. Diesem folgen noch viele andere Priester/ die unter dem Geläut eines Glöckleins den Ubelthäter auf das Hoch-Gericht führen/ auf dem er/ so bald er sich zu den Füssen eines Pfaats gesetzt/ von dem Scharffrichter erwürget/ und fo dann gleich drauf verbrandt wird.</p> <p>Allain Manesson Mallot in Beschreibung des alten und neuen Europae zu Franckfurt am Mayn Anno 1685. gedruckt L. VI. c. 12. à pag. 199. usqve 203.</p> <p>CI. Von der Hispanischen Inqvisition schreibet Dn. Benedict. Carpzov. Comment. in Legem Regiam Germanorum cap. 3. Sect. 5. n. 12. & seqq. usqve 27. also: Coepit haec inqvisitio primum in Hispania, teste Reginaldo Montano & Georgio Nigrino, ex qvo etiam Hispanica vocatur. Titus enim Vespasianus cum post Hierosolymae excidium Judaeos ut Mancipia in Hispaniam relegaverat, hiqve in summa libertate religionis vixe- </p> </div> </body> </text> </TEI> [29/0045]
XCIX. Die Inqvisitores sprechen/ wegen ihres geistlichen Standes/ den Beschuldigten niemahlen das Leben ab/ sonden setzen allein eine offentliche Schrifft auf/ welche sie ihnen vorlesen/ und darinnen anzeigen/ das die Inqvisition mit ihrem grösten Mißfallen den Strafwürdigen/ nach dem er von dergleichen Mißhandlung überwunden/ wie er solches denn selbsten gestanden / der weltlichen Obrigkeit einhändige und übergebe/ sie setzen noch über das hinzu/ daß sie das weltliche Gerichte mit gantzen Eifer/ so viel ihnen müglich / und um alle das geheiligte/ was in dem Christenthum anzutreffen/ inständig ersuchen und bitten/ daß solches doch in aller Gelindigkeit und ohne Blutvergiessung mit dem Beschuldigten verfahren wolle. Die Schrifft wird alsdann denen sieben Richtern/ die sich zur lincken Seiten des Altars befinden / eingehändiget/ und der Beschuldigte hierauf/ lebendig verbrandt zu werden / zum Tode verurtheilet: Damit sie aber die von der Inqvisition ihnen überreichte Acten in etwas respectiren/ und kein Blut vergiessen lassen mögen/ lindern sie das Urthel/ und verdammen den Missethäter/ im Fall er leugnet daß er ein Jude sey/ zum Strick. Wenn sichs nun zutrüge/ daß die sieben weltlichen Richter dem übergebenen Arrest der Inqvisition zu wider handeln solten/ würden sie sich gewißlich selbst des Jüthums verdächtig machen.
C. Die öffentlichen Plätze/ auf welchen gemeiniglich dergleichen Executiones vollzogen werden/ heissen die Portugiessen Russi. Man richtet aus zusammen gebundenen Reiß oder Wolle eine Art/ gleichsam einer kleinen Hütten zu / woselbst hin eine Brüderschafft/ Misericordia genannt/ mit einer Fahnen/ auf welche die liebe Frau der Barmhertzigkeit abgemahlet/ zusammen köm̃t. Diesem folgen noch viele andere Priester/ die unter dem Geläut eines Glöckleins den Ubelthäter auf das Hoch-Gericht führen/ auf dem er/ so bald er sich zu den Füssen eines Pfaats gesetzt/ von dem Scharffrichter erwürget/ und fo dann gleich drauf verbrandt wird.
Allain Manesson Mallot in Beschreibung des alten und neuen Europae zu Franckfurt am Mayn Anno 1685. gedruckt L. VI. c. 12. à pag. 199. usqve 203.
CI. Von der Hispanischen Inqvisition schreibet Dn. Benedict. Carpzov. Comment. in Legem Regiam Germanorum cap. 3. Sect. 5. n. 12. & seqq. usqve 27. also: Coepit haec inqvisitio primum in Hispania, teste Reginaldo Montano & Georgio Nigrino, ex qvo etiam Hispanica vocatur. Titus enim Vespasianus cum post Hierosolymae excidium Judaeos ut Mancipia in Hispaniam relegaverat, hiqve in summa libertate religionis vixe-
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Zitationshilfe: | Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 29. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/45>, abgerufen am 16.02.2025. |