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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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gemacht/ womit sie die Ofen-Gabel geschmieret/ und darauf zum Hexen-Tantz nach den Blocks-Berg zu gefahren. Aus den Knochen hätte sie Pulver gebrandt/ so vor die Festigkeit/ und daß man keine Schmertzen auf der Volter empfinde/ probat wäre: Sie hätte es aber versehen/ daß sie eben keines bey sich gehabt/ wie sie gefangen genommen worden/ denn es wäre da so geschwinde zugangen/ daß man ihr auch nicht einmahl Zeit gelassen/ in ihre Kammer zu gehen/ und weiß Zeug mit anher zunehmen. Aber wieder auf ihre Jugend zukommen/ hätte sie sich noch 2. Jahr bey ihrer Groß-Mutter aufgehalten/ und derselben zur Hand gegangen/ die sie auch wegen der Curen an Menschen und Vieh unterrichtet. Inzwischen hätte sich es gefüget/ daß des Schultheissen Nickel ein ander Mädgen im Dorf Zauberthal geheyrathet/ auch mit derselben Hochzeit gehalten/ welchem sie aber aus Haß und Feindschafft/ und weil er sie verachtet / in der Kirchen gleich bey der copulation ein Schloß eingeschnappet/ und einen Nestel geknüpfet/ daß er mit seiner Braut nichts zuthun haben können/ wie sehr er sich auch deshalber bemühet.

[Galli hoc maleficium nominant lier l' esguillette h. e. ligulam ligare, nos nulgo den Nestel verknüpffen. Hoc in Gallia etiam pueros exercere palam & impune scribit Bodinus, quem refert Cypraeus in tr. de Jure Connub. c. 9. n. 13. adfin. De quo plura legi possunt apud Del-Rio lib. 3. Disquis. Magic. Sect. 8. q. 4. fol. m. 417. Bodinus. lib. 2. Daemonom. c. 1. pag. 223. & seqq. Edit. Germ. Latin. vero pag. 155. & 156. Guilh. Bouchet, lib. 1. Seree 5. fol. 187. & seqq. Speidel, in Specul. Jur. v. Nestel verknüpffen. Freudius, in Gewissens-Fragen/ von Zauberey/ quaest. 185. 186. & 187. nec non alii.]

Darüber sie einander gram worden/ Er der der Bräutigam aber gantz abgenommen und verdorret; Alleine wie er es endlich seiner Mutter/ der Schultheissen / offenbahret/ die eben auch der rechten Schwestern eine gewesen/ hätte dieselbe den Sohn Nickeln/ und die Braut/ früh vor Tage nackend in einem nicht weit von ihren Hauße liegenden Weinberg geführet/ einen Wei-Pfahl ausgezogen/ etliche Wort darbey gepröppelt/ und die beyden jungen Ehe - Leuthe in die Grube ihr Wasser abschlagen müssen. Da Nickel auf einmahl die Mannheit wieder bekommen / auf der Stätte seine Braut erkant/ und hernach viele Kinder mit derselben gezeuget/ immassen die Schultheissen ihrer Groß-Mutter es selber hernach also erzeh-

gemacht/ womit sie die Ofen-Gabel geschmieret/ und darauf zum Hexen-Tantz nach den Blocks-Berg zu gefahren. Aus den Knochen hätte sie Pulver gebrandt/ so vor die Festigkeit/ und daß man keine Schmertzen auf der Volter empfinde/ probat wäre: Sie hätte es aber versehen/ daß sie eben keines bey sich gehabt/ wie sie gefangen genommen worden/ denn es wäre da so geschwinde zugangen/ daß man ihr auch nicht einmahl Zeit gelassen/ in ihre Kammer zu gehen/ und weiß Zeug mit anher zunehmen. Aber wieder auf ihre Jugend zukommen/ hätte sie sich noch 2. Jahr bey ihrer Groß-Mutter aufgehalten/ und derselben zur Hand gegangen/ die sie auch wegen der Curen an Menschen und Vieh unterrichtet. Inzwischen hätte sich es gefüget/ daß des Schultheissen Nickel ein ander Mädgen im Dorf Zauberthal geheyrathet/ auch mit derselben Hochzeit gehalten/ welchem sie aber aus Haß und Feindschafft/ und weil er sie verachtet / in der Kirchen gleich bey der copulation ein Schloß eingeschnappet/ und einen Nestel geknüpfet/ daß er mit seiner Braut nichts zuthun haben können/ wie sehr er sich auch deshalber bemühet.

[Galli hoc maleficium nominant lier l’ esguillette h. e. ligulam ligare, nos nulgò den Nestel verknüpffen. Hoc in Gallia etiam pueros exercere palàm & impunè scribit Bodinus, quem refert Cypraeus in tr. de Jure Connub. c. 9. n. 13. adfin. De quo plura legi possunt apud Del-Rio lib. 3. Disquis. Magic. Sect. 8. q. 4. fol. m. 417. Bodinus. lib. 2. Daemonom. c. 1. pag. 223. & seqq. Edit. Germ. Latin. verò pag. 155. & 156. Guilh. Bouchet, lib. 1. Serée 5. fol. 187. & seqq. Speidel, in Specul. Jur. v. Nestel verknüpffen. Freudius, in Gewissens-Fragen/ von Zauberey/ quaest. 185. 186. & 187. nec non alii.]

Darüber sie einander gram worden/ Er der der Bräutigam aber gantz abgenommen und verdorret; Alleine wie er es endlich seiner Mutter/ der Schultheissen / offenbahret/ die eben auch der rechten Schwestern eine gewesen/ hätte dieselbe den Sohn Nickeln/ und die Braut/ früh vor Tage nackend in einem nicht weit von ihren Hauße liegenden Weinberg geführet/ einen Wei-Pfahl ausgezogen/ etliche Wort darbey gepröppelt/ und die beyden jungen Ehe - Leuthe in die Grube ihr Wasser abschlagen müssen. Da Nickel auf einmahl die Mannheit wieder bekommen / auf der Stätte seine Braut erkant/ und hernach viele Kinder mit derselben gezeuget/ immassen die Schultheissen ihrer Groß-Mutter es selber hernach also erzeh-

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[419/0435] gemacht/ womit sie die Ofen-Gabel geschmieret/ und darauf zum Hexen-Tantz nach den Blocks-Berg zu gefahren. Aus den Knochen hätte sie Pulver gebrandt/ so vor die Festigkeit/ und daß man keine Schmertzen auf der Volter empfinde/ probat wäre: Sie hätte es aber versehen/ daß sie eben keines bey sich gehabt/ wie sie gefangen genommen worden/ denn es wäre da so geschwinde zugangen/ daß man ihr auch nicht einmahl Zeit gelassen/ in ihre Kammer zu gehen/ und weiß Zeug mit anher zunehmen. Aber wieder auf ihre Jugend zukommen/ hätte sie sich noch 2. Jahr bey ihrer Groß-Mutter aufgehalten/ und derselben zur Hand gegangen/ die sie auch wegen der Curen an Menschen und Vieh unterrichtet. Inzwischen hätte sich es gefüget/ daß des Schultheissen Nickel ein ander Mädgen im Dorf Zauberthal geheyrathet/ auch mit derselben Hochzeit gehalten/ welchem sie aber aus Haß und Feindschafft/ und weil er sie verachtet / in der Kirchen gleich bey der copulation ein Schloß eingeschnappet/ und einen Nestel geknüpfet/ daß er mit seiner Braut nichts zuthun haben können/ wie sehr er sich auch deshalber bemühet. [Galli hoc maleficium nominant lier l’ esguillette h. e. ligulam ligare, nos nulgò den Nestel verknüpffen. Hoc in Gallia etiam pueros exercere palàm & impunè scribit Bodinus, quem refert Cypraeus in tr. de Jure Connub. c. 9. n. 13. adfin. De quo plura legi possunt apud Del-Rio lib. 3. Disquis. Magic. Sect. 8. q. 4. fol. m. 417. Bodinus. lib. 2. Daemonom. c. 1. pag. 223. & seqq. Edit. Germ. Latin. verò pag. 155. & 156. Guilh. Bouchet, lib. 1. Serée 5. fol. 187. & seqq. Speidel, in Specul. Jur. v. Nestel verknüpffen. Freudius, in Gewissens-Fragen/ von Zauberey/ quaest. 185. 186. & 187. nec non alii.] Darüber sie einander gram worden/ Er der der Bräutigam aber gantz abgenommen und verdorret; Alleine wie er es endlich seiner Mutter/ der Schultheissen / offenbahret/ die eben auch der rechten Schwestern eine gewesen/ hätte dieselbe den Sohn Nickeln/ und die Braut/ früh vor Tage nackend in einem nicht weit von ihren Hauße liegenden Weinberg geführet/ einen Wei-Pfahl ausgezogen/ etliche Wort darbey gepröppelt/ und die beyden jungen Ehe - Leuthe in die Grube ihr Wasser abschlagen müssen. Da Nickel auf einmahl die Mannheit wieder bekommen / auf der Stätte seine Braut erkant/ und hernach viele Kinder mit derselben gezeuget/ immassen die Schultheissen ihrer Groß-Mutter es selber hernach also erzeh-

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 419. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/435>, abgerufen am 28.11.2024.