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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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gut/ wenn es drüber söffe. Wüste weiter nichts! man möchte sie martern/ peinigen/ dehnen/ zerren oder reißen/ wie man wolte.

Notandum

[In währender Vorhaltung/ und der Inquisitin Antwort/ schraubete der Scharffrichter den Kloben über der Leither ein/ sich dessen bey dem Außdehnen und Aufziehen der Verhafften zubedienen/ und machte nebst seinem Knecht alle gehörige Praeparatoria zur Volter. Worbey Inquisitin sich zwar stellete/ als sehe sie es nicht/ blickte doch etliche mahl nach der Leither und den Tortur-Instrumenten, und zog die Achseln zufammen.]

Der Ambtmann

sagte/ dieses hätte sie zwar bey der ersten Verhör auch so vorgebracht/ es wäre aber nicht gläublich sondern steckte noch viel ander Dinges dahinter/ welches auch die Herren Urthelsfassere wohl erwogen/ und daher ihr die scharfse Frage zuerkant.

[Hierbey ist zumercken/ daß man den Inquisiten nicht sage/ welcher Gradus erkant/ sondern ihnen weiß machet/ als wenn es sehr scharff hergehen solle.]

Würde sie also nochmals in Güte ermahnet/ es nicht zu solcher schweren Marter und Pein kommen zulassen/ sondern die gründliche Warheit zubekennen/ auch auf die Articul, so er sie jetzo fragen würde/ klare/ deutliche und ungeschraubte Antwort zu geben.

Drauf fragte er den

Ersten Articul /

Ob sie nicht eine Zeither sich der Hex- und Zauberey beflissen?

Illa:

Nein/ durchaus nicht/ sie wäre eine ehrliche Frau/ und keine Hexe.

Nachdem sie nun nicht gleichzubekennen wolte/ übergab sie der Ambtmann dem Scharffrichter/ mit diesen Worten: Meister Hans/ weil dieses trotzige und verstockte Weib sich durch so vieles gütliches Zureden nicht gewinnen lassen wil / ihre Unthaten zubekennen/ so übergebe ich dir sie hiermit/ dem eingelangten Urthel gemäß mit ihr zuverfahren.

gut/ wenn es drüber söffe. Wüste weiter nichts! man möchte sie martern/ peinigen/ dehnen/ zerren oder reißen/ wie man wolte.

Notandum

[In währender Vorhaltung/ und der Inquisitin Antwort/ schraubete der Scharffrichter den Kloben über der Leither ein/ sich dessen bey dem Außdehnen und Aufziehen der Verhafften zubedienen/ und machte nebst seinem Knecht alle gehörige Praeparatoria zur Volter. Worbey Inquisitin sich zwar stellete/ als sehe sie es nicht/ blickte doch etliche mahl nach der Leither und den Tortur-Instrumenten, und zog die Achseln zufammen.]

Der Ambtmann

sagte/ dieses hätte sie zwar bey der ersten Verhör auch so vorgebracht/ es wäre aber nicht gläublich sondern steckte noch viel ander Dinges dahinter/ welches auch die Herren Urthelsfassere wohl erwogen/ und daher ihr die scharfse Frage zuerkant.

[Hierbey ist zumercken/ daß man den Inquisiten nicht sage/ welcher Gradus erkant/ sondern ihnen weiß machet/ als wenn es sehr scharff hergehen solle.]

Würde sie also nochmals in Güte ermahnet/ es nicht zu solcher schweren Marter und Pein kommen zulassen/ sondern die gründliche Warheit zubekennen/ auch auf die Articul, so er sie jetzo fragen würde/ klare/ deutliche und ungeschraubte Antwort zu geben.

Drauf fragte er den

Ersten Articul /

Ob sie nicht eine Zeither sich der Hex- und Zauberey beflissen?

Illa:

Nein/ durchaus nicht/ sie wäre eine ehrliche Frau/ und keine Hexe.

Nachdem sie nun nicht gleichzubekennen wolte/ übergab sie der Ambtmann dem Scharffrichter/ mit diesen Worten: Meister Hans/ weil dieses trotzige und verstockte Weib sich durch so vieles gütliches Zureden nicht gewinnen lassen wil / ihre Unthaten zubekennen/ so übergebe ich dir sie hiermit/ dem eingelangten Urthel gemäß mit ihr zuverfahren.

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        <p>Notandum</p>
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        <p>Der Ambtmann</p>
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        <p>Nachdem sie nun nicht gleichzubekennen wolte/ übergab sie der Ambtmann dem                      Scharffrichter/ mit diesen Worten: Meister Hans/ weil dieses trotzige und                      verstockte Weib sich durch so vieles gütliches Zureden nicht gewinnen lassen wil                     / ihre Unthaten zubekennen/ so übergebe ich dir sie hiermit/ dem eingelangten                      Urthel gemäß mit ihr zuverfahren.</p>
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[396/0412] gut/ wenn es drüber söffe. Wüste weiter nichts! man möchte sie martern/ peinigen/ dehnen/ zerren oder reißen/ wie man wolte. Notandum [In währender Vorhaltung/ und der Inquisitin Antwort/ schraubete der Scharffrichter den Kloben über der Leither ein/ sich dessen bey dem Außdehnen und Aufziehen der Verhafften zubedienen/ und machte nebst seinem Knecht alle gehörige Praeparatoria zur Volter. Worbey Inquisitin sich zwar stellete/ als sehe sie es nicht/ blickte doch etliche mahl nach der Leither und den Tortur-Instrumenten, und zog die Achseln zufammen.] Der Ambtmann sagte/ dieses hätte sie zwar bey der ersten Verhör auch so vorgebracht/ es wäre aber nicht gläublich sondern steckte noch viel ander Dinges dahinter/ welches auch die Herren Urthelsfassere wohl erwogen/ und daher ihr die scharfse Frage zuerkant. [Hierbey ist zumercken/ daß man den Inquisiten nicht sage/ welcher Gradus erkant/ sondern ihnen weiß machet/ als wenn es sehr scharff hergehen solle.] Würde sie also nochmals in Güte ermahnet/ es nicht zu solcher schweren Marter und Pein kommen zulassen/ sondern die gründliche Warheit zubekennen/ auch auf die Articul, so er sie jetzo fragen würde/ klare/ deutliche und ungeschraubte Antwort zu geben. Drauf fragte er den Ersten Articul / Ob sie nicht eine Zeither sich der Hex- und Zauberey beflissen? Illa: Nein/ durchaus nicht/ sie wäre eine ehrliche Frau/ und keine Hexe. Nachdem sie nun nicht gleichzubekennen wolte/ übergab sie der Ambtmann dem Scharffrichter/ mit diesen Worten: Meister Hans/ weil dieses trotzige und verstockte Weib sich durch so vieles gütliches Zureden nicht gewinnen lassen wil / ihre Unthaten zubekennen/ so übergebe ich dir sie hiermit/ dem eingelangten Urthel gemäß mit ihr zuverfahren.

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 396. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/412>, abgerufen am 24.11.2024.