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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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te/ ist dieser lose Gast/ als sie allein im Kercker saß/ und niemanden bey sich hatte/ zu ihr kommen/ und sie erbärmlich geprügelt/ auch zur Revocation zwingen wollen/ über welchen Tumult und Geschrey die Wächter hinzugelauffen/ das Weib errettet/ und der Teuffel gewichen. Wie man denn die Striemen noch hin und wieder auf ihren Leibe gesehen. Dergleichen Geschichte erzehlet er mehr an solchen Orth/ und lib. 3. c. 6. setzet er viel Exempel von Unholden/ welche wegen der greulichen Quaal / Angst und Beträngnis/ so sie von den bösen Geistern in den Gefängnissen überstehen müssen/ stehentlich und inständig begehret haben/ man möchte doch ihnen ihr Recht thun/ und sie nicht länger sitzen lassen/ damit sie nur von des Teuffels Dienstbarkeit zur Freyheit und durch Christum erworbenen Seeligkeit gelangen möchten.

CCLXV. Drum am rathsamsten/ daß solbald man solch Gesindlein beym Kops nehmen lässet/ strack die aus der summarisch abgehörten Zeugen-Aussage formirte Inquisitional-Articul bey der Hand habe/ und sie eilend/ ohne Versäumung einigen Tages/ darauf examinire: Denn zu der Zeit sind sie noch in der Consternation, und können sich nicht so bald aus den Stegereif/ wie man zusagen pfleget/ resolviren/ oder auf unwahre Dinge besinnen/ solche zu ihrer vermeinten exculpation vorzubringen: Maßen denn man aus der Erfahrung hat / daß wenn eine Hexe eingezogen wird/ der Satan nicht in den moment bey ihr zugegen ist/ sondern sie eine weile verläst/ da als denn der Judex sie anreden und sich stellen kan/ als wenn er ein Mitleiden mit ihr hätte/ daß sie sich so schändlich verführen lassen/ wodurch manche gewonnen worden/ daß sie in Güte ohne Volter bekant hat.

Bodin. d. c. 1. post med. vers. simul at[unleserliches Material] poterit. & vers. praetera pag. 543. & 547. Berlich. part. 4. Concl. 4. n. 164. 165. & 166.

CCLXVI. Andere geben den Rath/ man solle die Hexen/ wenn sie examiniret werden sollen/ nicht vorwarts/ sondern rücklings in die Verhör-Stuben führen / denn wenn sie den Richter eher/ als er dieselbe ins Gesichte bekähme/ könten sie denselben so bezaubern/ daß er gantz gelinde gegen sie würde/ und ihnen nichts thun könte/ welches aber Del-Rio lib. 5. Disq. Mag. Sect. 7. verlachet / und als Kinder-Possen gäntzlich verwirfft.

CCLXVII. Man sol auch nicht gestatten/ daß ihnen von ihren Befreundten oder Bekandten oder andern verdächtigen Persohnen/ in währender Captur, was zu essen und zu trincken gebracht/ oder

te/ ist dieser lose Gast/ als sie allein im Kercker saß/ und niemanden bey sich hatte/ zu ihr kommen/ und sie erbärmlich geprügelt/ auch zur Revocation zwingen wollen/ über welchen Tumult und Geschrey die Wächter hinzugelauffen/ das Weib errettet/ und der Teuffel gewichen. Wie man denn die Striemen noch hin und wieder auf ihren Leibe gesehen. Dergleichen Geschichte erzehlet er mehr an solchen Orth/ und lib. 3. c. 6. setzet er viel Exempel von Unholden/ welche wegen der greulichen Quaal / Angst und Beträngnis/ so sie von den bösen Geistern in den Gefängnissen überstehen müssen/ stehentlich und inständig begehret haben/ man möchte doch ihnen ihr Recht thun/ und sie nicht länger sitzen lassen/ damit sie nur von des Teuffels Dienstbarkeit zur Freyheit und durch Christum erworbenen Seeligkeit gelangen möchten.

CCLXV. Drum am rathsamsten/ daß solbald man solch Gesindlein beym Kops nehmen lässet/ strack die aus der summarisch abgehörten Zeugen-Aussage formirte Inquisitional-Articul bey der Hand habe/ und sie eilend/ ohne Versäumung einigen Tages/ darauf examinire: Deñ zu der Zeit sind sie noch in der Consternation, und können sich nicht so bald aus den Stegereif/ wie man zusagen pfleget/ resolviren/ oder auf unwahre Dinge besiñen/ solche zu ihrer vermeinten exculpation vorzubringen: Maßen deñ man aus der Erfahrung hat / daß wenn eine Hexe eingezogen wird/ der Satan nicht in den moment bey ihr zugegen ist/ sondern sie eine weile verläst/ da als denn der Judex sie anreden und sich stellen kan/ als wenn er ein Mitleiden mit ihr hätte/ daß sie sich so schändlich verführen lassen/ wodurch manche gewonnen worden/ daß sie in Güte ohne Volter bekant hat.

Bodin. d. c. 1. post med. vers. simul at[unleserliches Material] poterit. & vers. praetera pag. 543. & 547. Berlich. part. 4. Concl. 4. n. 164. 165. & 166.

CCLXVI. Andere geben den Rath/ man solle die Hexen/ weñ sie examiniret werden sollen/ nicht vorwarts/ sondern rücklings in die Verhör-Stuben führen / denn wenn sie den Richter eher/ als er dieselbe ins Gesichte bekähme/ könten sie denselben so bezaubern/ daß er gantz gelinde gegen sie würde/ und ihnen nichts thun könte/ welches aber Del-Rio lib. 5. Disq. Mag. Sect. 7. verlachet / und als Kinder-Possen gäntzlich verwirfft.

CCLXVII. Man sol auch nicht gestatten/ daß ihnen von ihren Befreundten oder Bekandten oder andern verdächtigen Persohnen/ in währender Captur, was zu essen und zu trincken gebracht/ oder

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[368/0384] te/ ist dieser lose Gast/ als sie allein im Kercker saß/ und niemanden bey sich hatte/ zu ihr kommen/ und sie erbärmlich geprügelt/ auch zur Revocation zwingen wollen/ über welchen Tumult und Geschrey die Wächter hinzugelauffen/ das Weib errettet/ und der Teuffel gewichen. Wie man denn die Striemen noch hin und wieder auf ihren Leibe gesehen. Dergleichen Geschichte erzehlet er mehr an solchen Orth/ und lib. 3. c. 6. setzet er viel Exempel von Unholden/ welche wegen der greulichen Quaal / Angst und Beträngnis/ so sie von den bösen Geistern in den Gefängnissen überstehen müssen/ stehentlich und inständig begehret haben/ man möchte doch ihnen ihr Recht thun/ und sie nicht länger sitzen lassen/ damit sie nur von des Teuffels Dienstbarkeit zur Freyheit und durch Christum erworbenen Seeligkeit gelangen möchten. CCLXV. Drum am rathsamsten/ daß solbald man solch Gesindlein beym Kops nehmen lässet/ strack die aus der summarisch abgehörten Zeugen-Aussage formirte Inquisitional-Articul bey der Hand habe/ und sie eilend/ ohne Versäumung einigen Tages/ darauf examinire: Deñ zu der Zeit sind sie noch in der Consternation, und können sich nicht so bald aus den Stegereif/ wie man zusagen pfleget/ resolviren/ oder auf unwahre Dinge besiñen/ solche zu ihrer vermeinten exculpation vorzubringen: Maßen deñ man aus der Erfahrung hat / daß wenn eine Hexe eingezogen wird/ der Satan nicht in den moment bey ihr zugegen ist/ sondern sie eine weile verläst/ da als denn der Judex sie anreden und sich stellen kan/ als wenn er ein Mitleiden mit ihr hätte/ daß sie sich so schändlich verführen lassen/ wodurch manche gewonnen worden/ daß sie in Güte ohne Volter bekant hat. Bodin. d. c. 1. post med. vers. simul at_ poterit. & vers. praetera pag. 543. & 547. Berlich. part. 4. Concl. 4. n. 164. 165. & 166. CCLXVI. Andere geben den Rath/ man solle die Hexen/ weñ sie examiniret werden sollen/ nicht vorwarts/ sondern rücklings in die Verhör-Stuben führen / denn wenn sie den Richter eher/ als er dieselbe ins Gesichte bekähme/ könten sie denselben so bezaubern/ daß er gantz gelinde gegen sie würde/ und ihnen nichts thun könte/ welches aber Del-Rio lib. 5. Disq. Mag. Sect. 7. verlachet / und als Kinder-Possen gäntzlich verwirfft. CCLXVII. Man sol auch nicht gestatten/ daß ihnen von ihren Befreundten oder Bekandten oder andern verdächtigen Persohnen/ in währender Captur, was zu essen und zu trincken gebracht/ oder

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 368. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/384>, abgerufen am 28.11.2024.