Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.Gutdüncken/ wie sie einen wohl oder übel gewolt/ gesprochen worden / aber im Jahr 1647. haben/ auf des Zaars Befehl/ die klügeste Personen aus allen Ständen müssen zusammen kommen/ etliche Gesetze und Statuten machen und beschreiben: Welche der Zaar sammt seinen Bojaren bekräfftiget/ und in öffentlichen Russischen Druck ausgehen lassen. Welches das einhellige und gesammte Recht getituliret wird. Nach welchen sie nunmehr ihre Urthel abfassen/ oder doch abfassen solten: und zwar alles in Nahmen ihres Haars. Daher muß es auch unwiedersprechlich darbey bleiben/ und darf niemand darwider appelliren. LXXX. In der Residentz-Stadt Moscau sind dreyssig Cantzeleyen/ so Pricas benamset werden/ deren jede ihre gewisse Verrichtung hat. Rosboinoy Pricas heisset man die Cantzeley/ wo alle Strassen-Räuberey/ Mord/ Dieberey und Gewalt/ so in der Stadt und auf dem Lande geschicht/ anhängig gemacht / examiniret/ mit der Volter verfahren/ und nach Beschaffenheit der Sachen/ ein Urthel gesprochen wird. Adam Olearius lib. 3. Persianischer Reise-Beschreibung c. 19. & 20. LXXXI. Der Türcken Gesetz- und Rechts-Buch ist ihr Mahometischer Alkoran: Jedoch gibt es viele Erklärungen und Rechts-Gelehrten darüber/ so gebohrne Türcken seyn müssen. Diese lassen ihre Söhne in den Tempeln aufwarten/ und erziehen / wo die verfluchte Lehr des Alkorans vorgetragen wird/ welche/ wenn sie zu reifen Alter und Verstande gelanget/ zu Cadi oder Richtern und Schultheissen gesetzet werden/ und das Recht sprechen. Die Execution aber stehet bey denen / so das Schwerdt führen. LXXXII. Diodor. Tulden lib. 1. c. 5. de Princip. Jurisprud. meldet/ daß bey den Türcken der Codex Justiniani in Arabischer Sprache versetzt/ und von den Sultan denen Obrigkeiten seines Reichs übergeben sey/ nebst ernstlichen Befehl/ nach dessen Anweisung/ bey Adel und Unadel/ Bürgern und Bauren Urthel zu sprechen. Dahero ohne Zweiffel komme/ daß man solch Buch Commune Jus, oder gemeines Recht / nennet. LXXXIII. Man behandelt in Türckey die Sachen kurtz und ernstlich: Also daß nichts so verworren/ darinn nicht in einer oder andern Session das End-Urthel solte erfolgen. LXXXIV. Christlichen Zeugen wird vor Gericht kein Glaube zu gestellet: Den Juden eben so wenig. Hundert solcher Zeugen gelten so viel nicht/ als ein einiger Türck. Beklagter wird nach der Verhör also fort entweder abgestrafft/ oder loß gesprochen/ und stehet zu solchem Ende der Nachrichter gleich an der Hand. Gutdüncken/ wie sie einen wohl oder übel gewolt/ gesprochen worden / aber im Jahr 1647. haben/ auf des Zaars Befehl/ die klügeste Personen aus allen Ständen müssen zusammen kommen/ etliche Gesetze und Statuten machen und beschreiben: Welche der Zaar sam̃t seinen Bojaren bekräfftiget/ und in öffentlichen Russischen Druck ausgehen lassen. Welches das einhellige und gesam̃te Recht getituliret wird. Nach welchen sie nunmehr ihre Urthel abfassen/ oder doch abfassen solten: und zwar alles in Nahmen ihres Haars. Daher muß es auch unwiedersprechlich darbey bleiben/ und darf niemand darwider appelliren. LXXX. In der Residentz-Stadt Moscau sind dreyssig Cantzeleyen/ so Pricas benamset werden/ deren jede ihre gewisse Verrichtung hat. Rosboinoy Pricas heisset man die Cantzeley/ wo alle Strassen-Räuberey/ Mord/ Dieberey und Gewalt/ so in der Stadt und auf dem Lande geschicht/ anhängig gemacht / examiniret/ mit der Volter verfahren/ und nach Beschaffenheit der Sachen/ ein Urthel gesprochen wird. Adam Olearius lib. 3. Persianischer Reise-Beschreibung c. 19. & 20. LXXXI. Der Türcken Gesetz- und Rechts-Buch ist ihr Mahometischer Alkoran: Jedoch gibt es viele Erklärungen und Rechts-Gelehrten darüber/ so gebohrne Türcken seyn müssen. Diese lassen ihre Söhne in den Tempeln aufwarten/ und erziehen / wo die verfluchte Lehr des Alkorans vorgetragen wird/ welche/ wenn sie zu reifen Alter und Verstande gelanget/ zu Cadi oder Richtern und Schultheissen gesetzet werden/ und das Recht sprechen. Die Execution aber stehet bey denen / so das Schwerdt führen. LXXXII. Diodor. Tulden lib. 1. c. 5. de Princip. Jurisprud. meldet/ daß bey den Türcken der Codex Justiniani in Arabischer Sprache versetzt/ und von den Sultan denen Obrigkeiten seines Reichs übergeben sey/ nebst ernstlichen Befehl/ nach dessen Anweisung/ bey Adel und Unadel/ Bürgern und Bauren Urthel zu sprechen. Dahero ohne Zweiffel komme/ daß man solch Buch Commune Jus, oder gemeines Recht / nennet. LXXXIII. Man behandelt in Türckey die Sachen kurtz und ernstlich: Also daß nichts so verworren/ darinn nicht in einer oder andern Session das End-Urthel solte erfolgen. LXXXIV. Christlichen Zeugen wird vor Gericht kein Glaube zu gestellet: Den Juden eben so wenig. Hundert solcher Zeugen gelten so viel nicht/ als ein einiger Türck. Beklagter wird nach der Verhör also fort entweder abgestrafft/ oder loß gesprochen/ und stehet zu solchem Ende der Nachrichter gleich an der Hand. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0037" n="21"/> Gutdüncken/ wie sie einen wohl oder übel gewolt/ gesprochen worden / aber im Jahr 1647. haben/ auf des Zaars Befehl/ die klügeste Personen aus allen Ständen müssen zusammen kommen/ etliche Gesetze und Statuten machen und beschreiben: Welche der Zaar sam̃t seinen Bojaren bekräfftiget/ und in öffentlichen Russischen Druck ausgehen lassen. Welches das einhellige und gesam̃te Recht getituliret wird. Nach welchen sie nunmehr ihre Urthel abfassen/ oder doch abfassen solten: und zwar alles in Nahmen ihres Haars. Daher muß es auch unwiedersprechlich darbey bleiben/ und darf niemand darwider appelliren.</p> <p>LXXX. In der Residentz-Stadt Moscau sind dreyssig Cantzeleyen/ so Pricas benamset werden/ deren jede ihre gewisse Verrichtung hat. Rosboinoy Pricas heisset man die Cantzeley/ wo alle Strassen-Räuberey/ Mord/ Dieberey und Gewalt/ so in der Stadt und auf dem Lande geschicht/ anhängig gemacht / examiniret/ mit der Volter verfahren/ und nach Beschaffenheit der Sachen/ ein Urthel gesprochen wird.</p> <p>Adam Olearius lib. 3. Persianischer Reise-Beschreibung c. 19. & 20.</p> <p>LXXXI. Der Türcken Gesetz- und Rechts-Buch ist ihr Mahometischer Alkoran: Jedoch gibt es viele Erklärungen und Rechts-Gelehrten darüber/ so gebohrne Türcken seyn müssen. Diese lassen ihre Söhne in den Tempeln aufwarten/ und erziehen / wo die verfluchte Lehr des Alkorans vorgetragen wird/ welche/ wenn sie zu reifen Alter und Verstande gelanget/ zu Cadi oder Richtern und Schultheissen gesetzet werden/ und das Recht sprechen. Die Execution aber stehet bey denen / so das Schwerdt führen.</p> <p>LXXXII. Diodor. Tulden lib. 1. c. 5. de Princip. Jurisprud. meldet/ daß bey den Türcken der Codex Justiniani in Arabischer Sprache versetzt/ und von den Sultan denen Obrigkeiten seines Reichs übergeben sey/ nebst ernstlichen Befehl/ nach dessen Anweisung/ bey Adel und Unadel/ Bürgern und Bauren Urthel zu sprechen. Dahero ohne Zweiffel komme/ daß man solch Buch Commune Jus, oder gemeines Recht / nennet.</p> <p>LXXXIII. Man behandelt in Türckey die Sachen kurtz und ernstlich: Also daß nichts so verworren/ darinn nicht in einer oder andern Session das End-Urthel solte erfolgen.</p> <p>LXXXIV. Christlichen Zeugen wird vor Gericht kein Glaube zu gestellet: Den Juden eben so wenig. Hundert solcher Zeugen gelten so viel nicht/ als ein einiger Türck. Beklagter wird nach der Verhör also fort entweder abgestrafft/ oder loß gesprochen/ und stehet zu solchem Ende der Nachrichter gleich an der Hand.</p> </div> </body> </text> </TEI> [21/0037]
Gutdüncken/ wie sie einen wohl oder übel gewolt/ gesprochen worden / aber im Jahr 1647. haben/ auf des Zaars Befehl/ die klügeste Personen aus allen Ständen müssen zusammen kommen/ etliche Gesetze und Statuten machen und beschreiben: Welche der Zaar sam̃t seinen Bojaren bekräfftiget/ und in öffentlichen Russischen Druck ausgehen lassen. Welches das einhellige und gesam̃te Recht getituliret wird. Nach welchen sie nunmehr ihre Urthel abfassen/ oder doch abfassen solten: und zwar alles in Nahmen ihres Haars. Daher muß es auch unwiedersprechlich darbey bleiben/ und darf niemand darwider appelliren.
LXXX. In der Residentz-Stadt Moscau sind dreyssig Cantzeleyen/ so Pricas benamset werden/ deren jede ihre gewisse Verrichtung hat. Rosboinoy Pricas heisset man die Cantzeley/ wo alle Strassen-Räuberey/ Mord/ Dieberey und Gewalt/ so in der Stadt und auf dem Lande geschicht/ anhängig gemacht / examiniret/ mit der Volter verfahren/ und nach Beschaffenheit der Sachen/ ein Urthel gesprochen wird.
Adam Olearius lib. 3. Persianischer Reise-Beschreibung c. 19. & 20.
LXXXI. Der Türcken Gesetz- und Rechts-Buch ist ihr Mahometischer Alkoran: Jedoch gibt es viele Erklärungen und Rechts-Gelehrten darüber/ so gebohrne Türcken seyn müssen. Diese lassen ihre Söhne in den Tempeln aufwarten/ und erziehen / wo die verfluchte Lehr des Alkorans vorgetragen wird/ welche/ wenn sie zu reifen Alter und Verstande gelanget/ zu Cadi oder Richtern und Schultheissen gesetzet werden/ und das Recht sprechen. Die Execution aber stehet bey denen / so das Schwerdt führen.
LXXXII. Diodor. Tulden lib. 1. c. 5. de Princip. Jurisprud. meldet/ daß bey den Türcken der Codex Justiniani in Arabischer Sprache versetzt/ und von den Sultan denen Obrigkeiten seines Reichs übergeben sey/ nebst ernstlichen Befehl/ nach dessen Anweisung/ bey Adel und Unadel/ Bürgern und Bauren Urthel zu sprechen. Dahero ohne Zweiffel komme/ daß man solch Buch Commune Jus, oder gemeines Recht / nennet.
LXXXIII. Man behandelt in Türckey die Sachen kurtz und ernstlich: Also daß nichts so verworren/ darinn nicht in einer oder andern Session das End-Urthel solte erfolgen.
LXXXIV. Christlichen Zeugen wird vor Gericht kein Glaube zu gestellet: Den Juden eben so wenig. Hundert solcher Zeugen gelten so viel nicht/ als ein einiger Türck. Beklagter wird nach der Verhör also fort entweder abgestrafft/ oder loß gesprochen/ und stehet zu solchem Ende der Nachrichter gleich an der Hand.
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Zitationshilfe: | Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 21. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/37>, abgerufen am 16.07.2024. |