Mäßigungs Formul, erkennet/ so sol Krafft dessen der Gefangene durch den Scharfrichter Anfangs mit den Schnüren angegriffen/ und damit zugeschnüret/ und daferne solches bey ihnen nicht fruchten/ er alsdenn auf die Leither gespannet/ ihm die Spanischen Stiefeln oder Bein-Schrauben angeleget / er eine Zeitlang aufgespannet gehalten/ und hernach 2. oder 3. Sprossen niedergelassen/ weiter Pein aber in diesen Fal den Gefangenen durchaus nicht / sonderlich keine Stricke oder Schnüre um den Kopf angeleget werden. Würde aber die scharffe Frage in Urthel/ ohne Mäßigung erkennet/ so sol der Scharfrichter / nebst vorgemeldeter Peinlichkeit/ den Gefangenen auch mit angezündeten Schwefel und Kertzen/ und sonsten mit andern/ nach Landes-Arth dißfals gewöhnlichen Mitteln/ iedoch gleichwohl noch mit dieser Bescheidenheit/ daß ihm dadurch an seinem Leibe kein Schade zugefügt werde/ angreiffen.
Hahn in Observ. ad Wesenbec. ff. de Quaestion. n. 16.Bechmann. in Comment. ad ff. tit. de Quaestion. n. 10. Obs. Pract. 3.Author. Prax. Crim. von pag. 262. biß 269.
Schilling de Reiter. tort. c. 3. §. 26. 27. 28. & 29.
CCVII. Amplissima Facultas Juridica in Celeberrima Academia Viadrina quoad Gradus Torturae hodie hanc praxin observat: Distinguit nempe territionem a tortura: Territio est vel nude verbalis vel realis. Haec iterum vel cum apprehensione carnificis fit vel sine ea. Tortura ipsa tres Gradus habet: Primus Gradus in eo consistit in Zuschraubnng der Daumstöcke/ und Schnürung der Hände. Secundus consistit in Anziehung des delinquenten und Anlegung der Spanischen Stiefel / & hic Gradus proprie venit sub nomine der Mäßigeu Peinigung. Tertius in eo consistit, in dorso supponuntur Instrumenta torquentia, dici solet der gespickte Hase. i. e. es werden dem delinquenten, der albereit ist aufgezogen/ von dem Scharfrichter allerhand spitzige Instrumenta unter den Rücken gelegt/ durch welche/ in dem er drauf lieget/ die Schmertzen vergrössert werden. Wird ihm auch wohl noch darzu angezündeter Schwefel auf den bloßen Leib getreufelt.
Idem Schilling, d. tr. c. 3. §. 30.
CXVIII. Wenn es nun zur würcklichen Execution der erkanten Tortur gelanget / wird daß gesprochene Urthel/ ehe die Gerichts-Personen zu dem Inquisi-
Mäßigungs Formul, erkennet/ so sol Krafft dessen der Gefangene durch den Scharfrichter Anfangs mit den Schnüren angegriffen/ und damit zugeschnüret/ und daferne solches bey ihnen nicht fruchten/ er alsdenn auf die Leither gespannet/ ihm die Spanischen Stiefeln oder Bein-Schrauben angeleget / er eine Zeitlang aufgespannet gehalten/ und hernach 2. oder 3. Sprossen niedergelassen/ weiter Pein aber in diesen Fal den Gefangenen durchaus nicht / sonderlich keine Stricke oder Schnüre um den Kopf angeleget werden. Würde aber die scharffe Frage in Urthel/ ohne Mäßigung erkennet/ so sol der Scharfrichter / nebst vorgemeldeter Peinlichkeit/ den Gefangenen auch mit angezündeten Schwefel und Kertzen/ und sonsten mit andern/ nach Landes-Arth dißfals gewöhnlichen Mitteln/ iedoch gleichwohl noch mit dieser Bescheidenheit/ daß ihm dadurch an seinem Leibe kein Schade zugefügt werde/ angreiffen.
Hahn in Observ. ad Wesenbec. ff. de Quaestion. n. 16.Bechmann. in Comment. ad ff. tit. de Quaestion. n. 10. Obs. Pract. 3.Author. Prax. Crim. von pag. 262. biß 269.
Schilling de Reiter. tort. c. 3. §. 26. 27. 28. & 29.
CCVII. Amplissima Facultas Juridica in Celeberrima Academia Viadrina quoad Gradus Torturae hodie hanc praxin observat: Distinguit nempe territionem à tortura: Territio est vel nudè verbalis vel realis. Haec iterum vel cum apprehensione carnificis fit vel sine ea. Tortura ipsa tres Gradus habet: Primus Gradus in eo consistit in Zuschraubnng der Daumstöcke/ und Schnürung der Hände. Secundus consistit in Anziehung des delinquenten und Anlegung der Spanischen Stiefel / & hic Gradus propriè venit sub nomine der Mäßigeu Peinigung. Tertius in eo consistit, in dorso supponuntur Instrumenta torquentia, dici solet der gespickte Hase. i. e. es werden dem delinquenten, der albereit ist aufgezogen/ von dem Scharfrichter allerhand spitzige Instrumenta unter den Rücken gelegt/ durch welche/ in dem er drauf lieget/ die Schmertzen vergrössert werden. Wird ihm auch wohl noch darzu angezündeter Schwefel auf den bloßen Leib getreufelt.
Idem Schilling, d. tr. c. 3. §. 30.
CXVIII. Weñ es nun zur würcklichen Execution der erkanten Tortur gelanget / wird daß gesprochene Urthel/ ehe die Gerichts-Personen zu dem Inquisi-
<TEI><text><body><div><p><pbfacs="#f0342"n="326"/>
Mäßigungs Formul, erkennet/ so sol Krafft dessen der Gefangene durch den Scharfrichter Anfangs mit den Schnüren angegriffen/ und damit zugeschnüret/ und daferne solches bey ihnen nicht fruchten/ er alsdenn auf die Leither gespannet/ ihm die Spanischen Stiefeln oder Bein-Schrauben angeleget / er eine Zeitlang aufgespannet gehalten/ und hernach 2. oder 3. Sprossen niedergelassen/ weiter Pein aber in diesen Fal den Gefangenen durchaus nicht / sonderlich keine Stricke oder Schnüre um den Kopf angeleget werden. Würde aber die scharffe Frage in Urthel/ ohne Mäßigung erkennet/ so sol der Scharfrichter / nebst vorgemeldeter Peinlichkeit/ den Gefangenen auch mit angezündeten Schwefel und Kertzen/ und sonsten mit andern/ nach Landes-Arth dißfals gewöhnlichen Mitteln/ iedoch gleichwohl noch mit dieser Bescheidenheit/ daß ihm dadurch an seinem Leibe kein Schade zugefügt werde/ angreiffen.</p><l>Hahn in Observ. ad Wesenbec. ff. de Quaestion. n. 16.</l><l>Bechmann. in Comment. ad ff. tit. de Quaestion. n. 10. Obs. Pract. 3.</l><l>Author. Prax. Crim. von pag. 262. biß 269.</l><p>Schilling de Reiter. tort. c. 3. §. 26. 27. 28. & 29.</p><p>CCVII. Amplissima Facultas Juridica in Celeberrima Academia Viadrina quoad Gradus Torturae hodie hanc praxin observat: Distinguit nempe territionem à tortura: Territio est vel nudè verbalis vel realis. Haec iterum vel cum apprehensione carnificis fit vel sine ea. Tortura ipsa tres Gradus habet: Primus Gradus in eo consistit in Zuschraubnng der Daumstöcke/ und Schnürung der Hände. Secundus consistit in Anziehung des delinquenten und Anlegung der Spanischen Stiefel / & hic Gradus propriè venit sub nomine der Mäßigeu Peinigung. Tertius in eo consistit, in dorso supponuntur Instrumenta torquentia, dici solet der gespickte Hase. i. e. es werden dem delinquenten, der albereit ist aufgezogen/ von dem Scharfrichter allerhand spitzige Instrumenta unter den Rücken gelegt/ durch welche/ in dem er drauf lieget/ die Schmertzen vergrössert werden. Wird ihm auch wohl noch darzu angezündeter Schwefel auf den bloßen Leib getreufelt.</p><p>Idem Schilling, d. tr. c. 3. §. 30.</p><p>CXVIII. Weñ es nun zur würcklichen Execution der erkanten Tortur gelanget / wird daß gesprochene Urthel/ ehe die Gerichts-Personen zu dem Inquisi-
</p></div></body></text></TEI>
[326/0342]
Mäßigungs Formul, erkennet/ so sol Krafft dessen der Gefangene durch den Scharfrichter Anfangs mit den Schnüren angegriffen/ und damit zugeschnüret/ und daferne solches bey ihnen nicht fruchten/ er alsdenn auf die Leither gespannet/ ihm die Spanischen Stiefeln oder Bein-Schrauben angeleget / er eine Zeitlang aufgespannet gehalten/ und hernach 2. oder 3. Sprossen niedergelassen/ weiter Pein aber in diesen Fal den Gefangenen durchaus nicht / sonderlich keine Stricke oder Schnüre um den Kopf angeleget werden. Würde aber die scharffe Frage in Urthel/ ohne Mäßigung erkennet/ so sol der Scharfrichter / nebst vorgemeldeter Peinlichkeit/ den Gefangenen auch mit angezündeten Schwefel und Kertzen/ und sonsten mit andern/ nach Landes-Arth dißfals gewöhnlichen Mitteln/ iedoch gleichwohl noch mit dieser Bescheidenheit/ daß ihm dadurch an seinem Leibe kein Schade zugefügt werde/ angreiffen.
Hahn in Observ. ad Wesenbec. ff. de Quaestion. n. 16. Bechmann. in Comment. ad ff. tit. de Quaestion. n. 10. Obs. Pract. 3. Author. Prax. Crim. von pag. 262. biß 269. Schilling de Reiter. tort. c. 3. §. 26. 27. 28. & 29.
CCVII. Amplissima Facultas Juridica in Celeberrima Academia Viadrina quoad Gradus Torturae hodie hanc praxin observat: Distinguit nempe territionem à tortura: Territio est vel nudè verbalis vel realis. Haec iterum vel cum apprehensione carnificis fit vel sine ea. Tortura ipsa tres Gradus habet: Primus Gradus in eo consistit in Zuschraubnng der Daumstöcke/ und Schnürung der Hände. Secundus consistit in Anziehung des delinquenten und Anlegung der Spanischen Stiefel / & hic Gradus propriè venit sub nomine der Mäßigeu Peinigung. Tertius in eo consistit, in dorso supponuntur Instrumenta torquentia, dici solet der gespickte Hase. i. e. es werden dem delinquenten, der albereit ist aufgezogen/ von dem Scharfrichter allerhand spitzige Instrumenta unter den Rücken gelegt/ durch welche/ in dem er drauf lieget/ die Schmertzen vergrössert werden. Wird ihm auch wohl noch darzu angezündeter Schwefel auf den bloßen Leib getreufelt.
Idem Schilling, d. tr. c. 3. §. 30.
CXVIII. Weñ es nun zur würcklichen Execution der erkanten Tortur gelanget / wird daß gesprochene Urthel/ ehe die Gerichts-Personen zu dem Inquisi-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Sie haben einen Fehler gefunden?
Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform
DTAQ melden.
Kommentar zur DTA-Ausgabe
Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert.
Weitere Informationen …
Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 326. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/342>, abgerufen am 23.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.