Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

Bild:
<< vorherige Seite

der Persohnen/ Verbrechung und Umständen/ bald gelinde/ bald scharf erkandt wird/ ohngefähr mit diesen Formalien: So erscheinet dar aus so v/ el/ daß ihr wohl befugt/ den Gefangenen dem Scharfrichter auf diese Maaße zu übergeben/ daß er ihn mag ausziehen/ entblößen/ zur Leiter führen/ die zur Peinligkeit gehörige Instrumenta vorzuzeigen/ auch da es nöthig/ die Danmen-Stöcke anzulegen/ und damit zuzuschrauben Und wo dieses bey ihm nicht fruch tet/ wird dem Nachrichter Gewalt verstattet/ mit den Schnüren den Anfang zumachen/ iedoch daß es bey dem verbleibe/ und mit Inquisito zu diesem mahl nichts weiters vorgenommen werde / darbey er denn mit allen Ernst befraget wird/ ob er nicht die und die That begangen/ sc.

CCXXII. Die Tortur und Marter an sich selbst/ hat nach obgemeldeten Sächß. Criminalistens Meinung/ drey Arthen und Gradus. Der erste Gradus ist/ wenn dem Gefangenen die Hände uf den Rücken gebunden werden/ und das Schnühren mit Ernst vorgenommen wird/ welches zwar der geringste und gelindeste Gradus heisset / aber recht/ nach des Carpzovii Erinnerung solche Pein und Schmertzen verursachet/ daß viel Nachrichter/ nebst der Erfahrung bezeugen/ wenn die Inquisiten das Schnühren außstehen/ und nichts bekennen/ sie hernach sehr oft die andere Marter erdulden. Worbey zum Unterschied dieses Gradus, von der Territione reali zu mercken/ daß/ gleichwie dort im Urtheil dieses Wort zubefinden/ mit den Schnühren den Anfang zu machen. Also wird alhier das Urthel solches Inhalts seyn; Und da dieses bey ihm nicht fruchtet/ wird dem Scharfrichter auch verstattet/ ihn mit den Banden zuschnüren. Der andere und mittelste Gradus ist wenn der Inquisit us die Leither gezogen/ und gespannet / oder gevoltert wir. Der dritte und höchste Grad der Marter ist/ wenn Inquisit uf der Leither außgespannet wird/ daß man mit einem Licht das Eingeweide im Leibe sehen kan/ angezündeter Schwefel/ Pech/ und darvon gemachte Pflaster ihm ufn Leib geworffen/ die Haare unterm Arm/ und an heimlichen Orthen abgebrennet/ auch auf andere scharffe Maaße mehr mit ihm verfahren wird.

CCXIV. Gleichwie aber der letzte Gradus nur in den atrocissimis delictis erkant / und zum Unterscheid des mitlern Gradus in Urthel mit diesen Worten angedeutet wird: Den Gefangenen mit der Schärffe angreiffen/ und befragen zu lassen: Also ist der andere Gradus am gemeinesten/ und wird erkant/ wenn diefe Wort in Urthel enthalten. Ziem-

der Persohnen/ Verbrechung und Umständen/ bald gelinde/ bald scharf erkandt wird/ ohngefähr mit diesen Formalien: So erscheinet dar aus so v/ el/ daß ihr wohl befugt/ den Gefangenen dem Scharfrichter auf diese Maaße zu übergeben/ daß er ihn mag ausziehen/ entblößen/ zur Leiter führen/ die zur Peinligkeit gehörige Instrumenta vorzuzeigen/ auch da es nöthig/ die Danmen-Stöcke anzulegen/ und damit zuzuschrauben Und wo dieses bey ihm nicht fruch tet/ wird dem Nachrichter Gewalt verstattet/ mit den Schnüren den Anfang zumachen/ iedoch daß es bey dem verbleibe/ und mit Inquisito zu diesem mahl nichts weiters vorgenommen werde / darbey er denn mit allen Ernst befraget wird/ ob er nicht die und die That begangen/ sc.

CCXXII. Die Tortur und Marter an sich selbst/ hat nach obgemeldeten Sächß. Criminalistens Meinung/ drey Arthen und Gradus. Der erste Gradus ist/ wenn dem Gefangenen die Hände uf den Rücken gebunden werden/ und das Schnühren mit Ernst vorgenommen wird/ welches zwar der geringste und gelindeste Gradus heisset / aber recht/ nach des Carpzovii Erinnerung solche Pein und Schmertzen verursachet/ daß viel Nachrichter/ nebst der Erfahrung bezeugen/ wenn die Inquisiten das Schnühren außstehen/ und nichts bekennen/ sie hernach sehr oft die andere Marter erdulden. Worbey zum Unterschied dieses Gradus, von der Territione reali zu mercken/ daß/ gleichwie dort im Urtheil dieses Wort zubefinden/ mit den Schnühren den Anfang zu machen. Also wird alhier das Urthel solches Inhalts seyn; Und da dieses bey ihm nicht fruchtet/ wird dem Scharfrichter auch verstattet/ ihn mit den Banden zuschnüren. Der andere und mittelste Gradus ist wenn der Inquisit us die Leither gezogen/ und gespannet / oder gevoltert wir. Der dritte und höchste Grad der Marter ist/ wenn Inquisit uf der Leither außgespannet wird/ daß man mit einem Licht das Eingeweide im Leibe sehen kan/ angezündeter Schwefel/ Pech/ und darvon gemachte Pflaster ihm ufn Leib geworffen/ die Haare unterm Arm/ und an heimlichen Orthen abgebrennet/ auch auf andere scharffe Maaße mehr mit ihm verfahren wird.

CCXIV. Gleichwie aber der letzte Gradus nur in den atrocissimis delictis erkant / und zum Unterscheid des mitlern Gradus in Urthel mit diesen Worten angedeutet wird: Den Gefangenen mit der Schärffe angreiffen/ und befragen zu lassen: Also ist der andere Gradus am gemeinesten/ und wird erkant/ wenn diefe Wort in Urthel enthalten. Ziem-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0339" n="323"/>
der Persohnen/ Verbrechung und                      Umständen/ bald gelinde/ bald scharf erkandt wird/ ohngefähr mit diesen                      Formalien: So erscheinet dar aus so v/ el/ daß ihr wohl befugt/ den                      Gefangenen dem Scharfrichter auf diese Maaße zu übergeben/ daß er ihn mag                      ausziehen/ entblößen/ zur Leiter führen/ die zur Peinligkeit gehörige                      Instrumenta vorzuzeigen/ auch da es nöthig/ die Danmen-Stöcke anzulegen/ und                      damit zuzuschrauben Und wo dieses bey ihm nicht fruch tet/ wird dem Nachrichter                      Gewalt verstattet/ mit den Schnüren den Anfang zumachen/ iedoch daß es bey dem                      verbleibe/ und mit Inquisito zu diesem mahl nichts weiters vorgenommen werde /                      darbey er denn mit allen Ernst befraget wird/ ob er nicht die und die That                      begangen/ sc.</p>
        <p>CCXXII. Die Tortur und Marter an sich selbst/ hat nach obgemeldeten Sächß.                      Criminalistens Meinung/ drey Arthen und Gradus. Der erste Gradus ist/ wenn dem                      Gefangenen die Hände uf den Rücken gebunden werden/ und das Schnühren mit Ernst                      vorgenommen wird/ welches zwar der geringste und gelindeste Gradus heisset /                      aber recht/ nach des Carpzovii Erinnerung solche Pein und Schmertzen                      verursachet/ daß viel Nachrichter/ nebst der Erfahrung bezeugen/ wenn die                      Inquisiten das Schnühren außstehen/ und nichts bekennen/ sie hernach sehr oft                      die andere Marter erdulden. Worbey zum Unterschied dieses Gradus, von der                      Territione reali zu mercken/ daß/ gleichwie dort im Urtheil dieses Wort                      zubefinden/ mit den Schnühren den Anfang zu machen. Also wird alhier das Urthel                      solches Inhalts seyn; Und da dieses bey ihm nicht fruchtet/ wird dem                      Scharfrichter auch verstattet/ ihn mit den Banden zuschnüren. Der andere und                      mittelste Gradus ist wenn der Inquisit us die Leither gezogen/ und gespannet /                      oder gevoltert wir. Der dritte und höchste Grad der Marter ist/ wenn Inquisit                      uf der Leither außgespannet wird/ daß man mit einem Licht das Eingeweide im                      Leibe sehen kan/ angezündeter Schwefel/ Pech/ und darvon gemachte Pflaster                      ihm ufn Leib geworffen/ die Haare unterm Arm/ und an heimlichen Orthen                      abgebrennet/ auch auf andere scharffe Maaße mehr mit ihm verfahren wird.</p>
        <p>CCXIV. Gleichwie aber der letzte Gradus nur in den atrocissimis delictis erkant /                      und zum Unterscheid des mitlern Gradus in Urthel mit diesen Worten angedeutet                      wird: Den Gefangenen mit der Schärffe angreiffen/ und befragen zu lassen: Also                      ist der andere Gradus am gemeinesten/ und wird erkant/ wenn diefe Wort in                      Urthel enthalten. Ziem-
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[323/0339] der Persohnen/ Verbrechung und Umständen/ bald gelinde/ bald scharf erkandt wird/ ohngefähr mit diesen Formalien: So erscheinet dar aus so v/ el/ daß ihr wohl befugt/ den Gefangenen dem Scharfrichter auf diese Maaße zu übergeben/ daß er ihn mag ausziehen/ entblößen/ zur Leiter führen/ die zur Peinligkeit gehörige Instrumenta vorzuzeigen/ auch da es nöthig/ die Danmen-Stöcke anzulegen/ und damit zuzuschrauben Und wo dieses bey ihm nicht fruch tet/ wird dem Nachrichter Gewalt verstattet/ mit den Schnüren den Anfang zumachen/ iedoch daß es bey dem verbleibe/ und mit Inquisito zu diesem mahl nichts weiters vorgenommen werde / darbey er denn mit allen Ernst befraget wird/ ob er nicht die und die That begangen/ sc. CCXXII. Die Tortur und Marter an sich selbst/ hat nach obgemeldeten Sächß. Criminalistens Meinung/ drey Arthen und Gradus. Der erste Gradus ist/ wenn dem Gefangenen die Hände uf den Rücken gebunden werden/ und das Schnühren mit Ernst vorgenommen wird/ welches zwar der geringste und gelindeste Gradus heisset / aber recht/ nach des Carpzovii Erinnerung solche Pein und Schmertzen verursachet/ daß viel Nachrichter/ nebst der Erfahrung bezeugen/ wenn die Inquisiten das Schnühren außstehen/ und nichts bekennen/ sie hernach sehr oft die andere Marter erdulden. Worbey zum Unterschied dieses Gradus, von der Territione reali zu mercken/ daß/ gleichwie dort im Urtheil dieses Wort zubefinden/ mit den Schnühren den Anfang zu machen. Also wird alhier das Urthel solches Inhalts seyn; Und da dieses bey ihm nicht fruchtet/ wird dem Scharfrichter auch verstattet/ ihn mit den Banden zuschnüren. Der andere und mittelste Gradus ist wenn der Inquisit us die Leither gezogen/ und gespannet / oder gevoltert wir. Der dritte und höchste Grad der Marter ist/ wenn Inquisit uf der Leither außgespannet wird/ daß man mit einem Licht das Eingeweide im Leibe sehen kan/ angezündeter Schwefel/ Pech/ und darvon gemachte Pflaster ihm ufn Leib geworffen/ die Haare unterm Arm/ und an heimlichen Orthen abgebrennet/ auch auf andere scharffe Maaße mehr mit ihm verfahren wird. CCXIV. Gleichwie aber der letzte Gradus nur in den atrocissimis delictis erkant / und zum Unterscheid des mitlern Gradus in Urthel mit diesen Worten angedeutet wird: Den Gefangenen mit der Schärffe angreiffen/ und befragen zu lassen: Also ist der andere Gradus am gemeinesten/ und wird erkant/ wenn diefe Wort in Urthel enthalten. Ziem-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/339
Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 323. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/339>, abgerufen am 25.11.2024.