L. 4. 5. & 6. ff. de quaest.L. Levia 6. ff. de Accusation.L. nes quicquam 9. ff. de Offic. Procons.L. Divus 9 § fin. ff. de quaestionib.Richter, part. 2. Decis. 93. n. 4.ubi addit, saepissime hoc in Scabinatu Jenensi observatum fuisse.
Es wäre denn Sache/ daß die Causa civilis & pecuniaria ein solch Verbrechen mit sich führete/ weßhalber der Reus torquiret werden könte. Als die Banckerot-Spieler/ um ihre Handels-Bücher/ Rechnungen und Schuld-Brieffe denen Glaubigern vorzuzeigen und auß uhändigen.
L. inde Neratius. 23. § 4 ff. ad L. Aquil.Tabor, de Tortura c. 4. n. 10.
Hic enim Crimen falsi & furti subest, dum dolose chirographa & rationes supprimunt.
Tabor. de Tortura c. 4. 10.Theodoric. in Colleg. Crimin. c. 9. §. 13.Carpzov. in Pract. Crim. p. 3. q. 119. n 38. 39. & seqq.
Und ob wohl Carpzov an ietzt-gedachten Orth n. 25. & seqq. statuiret/ daß in solchen Verbrechen/ die keine Leibes-Straffe auf sich hätten/ die blose Territion und Schreckung/ oder auch wohl die Anlegung der Daumen-Stöcke oder Schrauben/ ja gar das Schnüren/ nach Gelegenheit der Umstände/ erkennet und vollstrecket werden könte: So wiedersprechen doch Justus Oldekop, decad. 3. contr. Carpz. Quaest. 1. n. 6. und Brunnemann, in Proceß. criminal. c. 8. membr. 5. n. 21. solchem so gar/ daß keine territio realis oder Angriff des Scharfrichters/ noch Anleg- und Zuschraubung der Daumen-Stöcke/ vielweniger Hinführung zur Leiter/ noch Leg- oder Anbindung auf dieselbe/ in solchen Fällen geschehen könne/ weil dadurch dem Reo ein unauslöschlicher Macul, Schimpf und Vorwurf/ als der in des Henckers Händen gewesen/ zugefüget würde / und demnach sothane Territio realis härter/ als die Straffe selber wäre. Sondern es müste nur eine Territio nuda seyn/ so/ daß der Scharfrichter zwar dem Inquisiten die zur Tortur gehörige Instrumenta vorlegen/ zeigen/ und deren effect mit Worten beschreiben möchte/ aber nicht angreiffen soll:/ weshalber auch gemeiniglich in den Urtheln diese Worte pflegen mit eingerückt zu werden: Daß ihr wohl befuget/ den Gefangenen dem Scharfrichter fürzustellen /
L. 4. 5. & 6. ff. de quaest.L. Levia 6. ff. de Accusation.L. nes quicquam 9. ff. de Offic. Procons.L. Divus 9 § fin. ff. de quaestionib.Richter, part. 2. Decis. 93. n. 4.ubi addit, saepissimè hoc in Scabinatu Jenensi observatum fuisse.
Es wäre denn Sache/ daß die Causa civilis & pecuniaria ein solch Verbrechen mit sich führete/ weßhalber der Reus torquiret werden könte. Als die Banckerot-Spieler/ um ihre Handels-Bücher/ Rechnungen und Schuld-Brieffe denen Glaubigern vorzuzeigen und auß uhändigen.
L. inde Neratius. 23. § 4 ff. ad L. Aquil.Tabor, de Tortura c. 4. n. 10.
Hic enim Crimen falsi & furti subest, dum dolosè chirographa & rationes supprimunt.
Tabor. de Tortura c. 4. 10.Theodoric. in Colleg. Crimin. c. 9. §. 13.Carpzov. in Pract. Crim. p. 3. q. 119. n 38. 39. & seqq.
Und ob wohl Carpzov an ietzt-gedachten Orth n. 25. & seqq. statuiret/ daß in solchen Verbrechen/ die keine Leibes-Straffe auf sich hätten/ die blose Territion und Schreckung/ oder auch wohl die Anlegung der Daumen-Stöcke oder Schrauben/ ja gar das Schnüren/ nach Gelegenheit der Umstände/ erkennet und vollstrecket werden könte: So wiedersprechen doch Justus Oldekop, decad. 3. contr. Carpz. Quaest. 1. n. 6. und Brunnemann, in Proceß. criminal. c. 8. membr. 5. n. 21. solchem so gar/ daß keine territio realis oder Angriff des Scharfrichters/ noch Anleg- und Zuschraubung der Daumen-Stöcke/ vielweniger Hinführung zur Leiter/ noch Leg- oder Anbindung auf dieselbe/ in solchen Fällen geschehen könne/ weil dadurch dem Reo ein unauslöschlicher Macul, Schimpf und Vorwurf/ als der in des Henckers Händen gewesen/ zugefüget würde / und demnach sothane Territio realis härter/ als die Straffe selber wäre. Sondern es müste nur eine Territio nuda seyn/ so/ daß der Scharfrichter zwar dem Inquisiten die zur Tortur gehörige Instrumenta vorlegen/ zeigen/ und deren effect mit Worten beschreiben möchte/ aber nicht angreiffen soll:/ weshalber auch gemeiniglich in den Urtheln diese Worte pflegen mit eingerückt zu werden: Daß ihr wohl befuget/ den Gefangenen dem Scharfrichter fürzustellen /
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L. 4. 5. & 6. ff. de quaest. L. Levia 6. ff. de Accusation. L. nes quicquam 9. ff. de Offic. Procons. L. Divus 9 § fin. ff. de quaestionib. Richter, part. 2. Decis. 93. n. 4. ubi addit, saepissimè hoc in Scabinatu Jenensi observatum fuisse. Es wäre denn Sache/ daß die Causa civilis & pecuniaria ein solch Verbrechen mit sich führete/ weßhalber der Reus torquiret werden könte. Als die Banckerot-Spieler/ um ihre Handels-Bücher/ Rechnungen und Schuld-Brieffe denen Glaubigern vorzuzeigen und auß uhändigen.
L. inde Neratius. 23. § 4 ff. ad L. Aquil. Tabor, de Tortura c. 4. n. 10. Hic enim Crimen falsi & furti subest, dum dolosè chirographa & rationes supprimunt.
Tabor. de Tortura c. 4. 10. Theodoric. in Colleg. Crimin. c. 9. §. 13. Carpzov. in Pract. Crim. p. 3. q. 119. n 38. 39. & seqq. Und ob wohl Carpzov an ietzt-gedachten Orth n. 25. & seqq. statuiret/ daß in solchen Verbrechen/ die keine Leibes-Straffe auf sich hätten/ die blose Territion und Schreckung/ oder auch wohl die Anlegung der Daumen-Stöcke oder Schrauben/ ja gar das Schnüren/ nach Gelegenheit der Umstände/ erkennet und vollstrecket werden könte: So wiedersprechen doch Justus Oldekop, decad. 3. contr. Carpz. Quaest. 1. n. 6. und Brunnemann, in Proceß. criminal. c. 8. membr. 5. n. 21. solchem so gar/ daß keine territio realis oder Angriff des Scharfrichters/ noch Anleg- und Zuschraubung der Daumen-Stöcke/ vielweniger Hinführung zur Leiter/ noch Leg- oder Anbindung auf dieselbe/ in solchen Fällen geschehen könne/ weil dadurch dem Reo ein unauslöschlicher Macul, Schimpf und Vorwurf/ als der in des Henckers Händen gewesen/ zugefüget würde / und demnach sothane Territio realis härter/ als die Straffe selber wäre. Sondern es müste nur eine Territio nuda seyn/ so/ daß der Scharfrichter zwar dem Inquisiten die zur Tortur gehörige Instrumenta vorlegen/ zeigen/ und deren effect mit Worten beschreiben möchte/ aber nicht angreiffen soll:/ weshalber auch gemeiniglich in den Urtheln diese Worte pflegen mit eingerückt zu werden: Daß ihr wohl befuget/ den Gefangenen dem Scharfrichter fürzustellen /
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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 262. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/278>, abgerufen am 25.11.2024.
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