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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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Endlich erinnert hierbey Joh. Brunnemann,

In process. Crim. c. 8. memb. 7. n. 10.

daß man dem Inquisito nicht allezeit wissen lassen solle/ in welchen Schöppen-Stuhl/ oder auf welche Universität man die Acta zuschicken willens / weil man exempla hat/ daß denen abgeschickten Bothen/ von des Inquisiti Freunden/ oder sonst andern hierzu Vermochten/ wenn er von/ vornehmer Familie gewesen/ aufgepasset/ ihnen die Acta weggenommen/ oder doch die Urthel erbrochen worden/ ehe sie an gehörigen Orth gelanget.

CX. Wenn nun die Acta mit dem Urtheil wieder zurück kommen/ darf der Beambte / sonderlich in Sachsen/ solche/ ungeachtet die Uberschrifft an ihm hält/ nicht aufbrechen/ sondern beydes uneröfner der Herrschafft/ oder dero Regierung zu schicken/ die es aufmachen/ und nebst den Urthel und Acten einen Executorial-Befehl an dem Beambten zurück senden lässet.

Churfürstl. Sächß. Befehl an die Schösser und Beambte/ den 9. Julii Anno 1609.

Peinl. Sächß. Inquis und Achts-Process tit. 10. §. 2. in addit.

Fürstl. Sächß. Gothaische Gerichts- und Process Ordn. dict. p. 3. c. 6. n. 13.

XCI. Ist nun dem Inquisiten die Territion zu erkant/ wird das Urthel ihm nicht publiciret/ sondern in Geheim gehalten: Denn wenn dessen Advocatus oder Befreundte etwas davon erführen/ würden sie es ihm bald stecken/ oder durch andere zubringen lassen/ daß er sich an diese Vorstell- und Bedrohung weniger denn nichts kehren würde.

XCII. Jedoch geschicht solches/ wann die Tortur selbst in Urthel erkant ist. Denn ob wohl Dn. Carpzovius,

in den Inquisitions- und Achts-Process tit. X. art. 1. §. 1.

davor hält/ daß solche publicatio in processu Inquisitionis nicht stat habe / noch nöthig sey: So ist doch D. Justus Oldekop,

Decad. 1. quaest. 7. per tot.

socher Meinuung gantz zu wieder/ und hat des Carpzovii rationes gründlich wiederleget/ so daß auch in vielen Sächsischen Judiciis von des Carpzovii Meinung abgescheitten/ und dem Inquisito das eingelangte Urthel vor der Execution eröfnet/ er vor der Marter und Pein gewarnet/ und fleißig ermahnet wird/ in Güte die Warheit zubekennen. Da ihm denn nicht zuverwehren/ daß er darwieder nachmahls mit seiner defension einkomme/ und anderweitiges Rechtliches Erkändtnis drüber eingeholet werde.

Arnold de Reyger, in Thes. Pract. V. Tortura, in addit. n. 5.

Endlich erinnert hierbey Joh. Brunnemann,

In process. Crim. c. 8. memb. 7. n. 10.

daß man dem Inquisito nicht allezeit wissen lassen solle/ in welchen Schöppen-Stuhl/ oder auf welche Universität man die Acta zuschicken willens / weil man exempla hat/ daß denen abgeschickten Bothen/ von des Inquisiti Freunden/ oder sonst andern hierzu Vermochten/ wenn er von/ vornehmer Familie gewesen/ aufgepasset/ ihnen die Acta weggenommen/ oder doch die Urthel erbrochen worden/ ehe sie an gehörigen Orth gelanget.

CX. Wenn nun die Acta mit dem Urtheil wieder zurück kommen/ darf der Beambte / sonderlich in Sachsen/ solche/ ungeachtet die Uberschrifft an ihm hält/ nicht aufbrechen/ sondern beydes uneröfner der Herrschafft/ oder dero Regierung zu schicken/ die es aufmachen/ und nebst den Urthel und Acten einen Executorial-Befehl an dem Beambten zurück senden lässet.

Churfürstl. Sächß. Befehl an die Schösser und Beambte/ den 9. Julii Anno 1609.

Peinl. Sächß. Inquis und Achts-Process tit. 10. §. 2. in addit.

Fürstl. Sächß. Gothaische Gerichts- und Process Ordn. dict. p. 3. c. 6. n. 13.

XCI. Ist nun dem Inquisiten die Territion zu erkant/ wird das Urthel ihm nicht publiciret/ sondern in Geheim gehalten: Denn wenn dessen Advocatus oder Befreundte etwas davon erführen/ würden sie es ihm bald stecken/ oder durch andere zubringen lassen/ daß er sich an diese Vorstell- und Bedrohung weniger denn nichts kehren würde.

XCII. Jedoch geschicht solches/ wann die Tortur selbst in Urthel erkant ist. Denn ob wohl Dn. Carpzovius,

in den Inquisitions- und Achts-Process tit. X. art. 1. §. 1.

davor hält/ daß solche publicatio in processu Inquisitionis nicht stat habe / noch nöthig sey: So ist doch D. Justus Oldekop,

Decad. 1. quaest. 7. per tot.

socher Meinuung gantz zu wieder/ und hat des Carpzovii rationes gründlich wiederleget/ so daß auch in vielen Sächsischen Judiciis von des Carpzovii Meinung abgescheitten/ und dem Inquisito das eingelangte Urthel vor der Execution eröfnet/ er vor der Marter und Pein gewarnet/ und fleißig ermahnet wird/ in Güte die Warheit zubekennen. Da ihm denn nicht zuverwehren/ daß er darwieder nachmahls mit seiner defension einkomme/ und anderweitiges Rechtliches Erkändtnis drüber eingeholet werde.

Arnold de Reyger, in Thes. Pract. V. Tortura, in addit. n. 5.

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        <p>Endlich erinnert hierbey Joh. Brunnemann,</p>
        <p>In process. Crim. c. 8. memb. 7. n. 10.</p>
        <p>daß man dem Inquisito nicht allezeit wissen lassen solle/ in welchen                      Schöppen-Stuhl/ oder auf welche Universität man die Acta zuschicken willens /                      weil man exempla hat/ daß denen abgeschickten Bothen/ von des Inquisiti                      Freunden/ oder sonst andern hierzu Vermochten/ wenn er von/ vornehmer Familie                      gewesen/ aufgepasset/ ihnen die Acta weggenommen/ oder doch die Urthel                      erbrochen worden/ ehe sie an gehörigen Orth gelanget.</p>
        <p>CX. Wenn nun die Acta mit dem Urtheil wieder zurück kommen/ darf der Beambte /                      sonderlich in Sachsen/ solche/ ungeachtet die Uberschrifft an ihm hält/ nicht                      aufbrechen/ sondern beydes uneröfner der Herrschafft/ oder dero Regierung zu                      schicken/ die es aufmachen/ und nebst den Urthel und Acten einen                      Executorial-Befehl an dem Beambten zurück senden lässet.</p>
        <p>Churfürstl. Sächß. Befehl an die Schösser und Beambte/ den 9. Julii Anno                      1609.</p>
        <p>Peinl. Sächß. Inquis und Achts-Process tit. 10. §. 2. in addit.</p>
        <p>Fürstl. Sächß. Gothaische Gerichts- und Process Ordn. dict. p. 3. c. 6. n.                      13.</p>
        <p>XCI. Ist nun dem Inquisiten die Territion zu erkant/ wird das Urthel ihm nicht                      publiciret/ sondern in Geheim gehalten: Denn wenn dessen Advocatus oder                      Befreundte etwas davon erführen/ würden sie es ihm bald stecken/ oder durch                      andere zubringen lassen/ daß er sich an diese Vorstell- und Bedrohung weniger                      denn nichts kehren würde.</p>
        <p>XCII. Jedoch geschicht solches/ wann die Tortur selbst in Urthel erkant ist.                      Denn ob wohl Dn. Carpzovius,</p>
        <p>in den Inquisitions- und Achts-Process tit. X. art. 1. §. 1.</p>
        <p>davor hält/ daß solche publicatio in processu Inquisitionis nicht stat habe /                      noch nöthig sey: So ist doch D. Justus Oldekop,</p>
        <p>Decad. 1. quaest. 7. per tot.</p>
        <p>socher Meinuung gantz zu wieder/ und hat des Carpzovii rationes gründlich                      wiederleget/ so daß auch in vielen Sächsischen Judiciis von des Carpzovii                      Meinung abgescheitten/ und dem Inquisito das eingelangte Urthel vor der                      Execution eröfnet/ er vor der Marter und Pein gewarnet/ und fleißig ermahnet                      wird/ in Güte die Warheit zubekennen. Da ihm denn nicht zuverwehren/ daß er                      darwieder nachmahls mit seiner defension einkomme/ und anderweitiges                      Rechtliches Erkändtnis drüber eingeholet werde.</p>
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[259/0275] Endlich erinnert hierbey Joh. Brunnemann, In process. Crim. c. 8. memb. 7. n. 10. daß man dem Inquisito nicht allezeit wissen lassen solle/ in welchen Schöppen-Stuhl/ oder auf welche Universität man die Acta zuschicken willens / weil man exempla hat/ daß denen abgeschickten Bothen/ von des Inquisiti Freunden/ oder sonst andern hierzu Vermochten/ wenn er von/ vornehmer Familie gewesen/ aufgepasset/ ihnen die Acta weggenommen/ oder doch die Urthel erbrochen worden/ ehe sie an gehörigen Orth gelanget. CX. Wenn nun die Acta mit dem Urtheil wieder zurück kommen/ darf der Beambte / sonderlich in Sachsen/ solche/ ungeachtet die Uberschrifft an ihm hält/ nicht aufbrechen/ sondern beydes uneröfner der Herrschafft/ oder dero Regierung zu schicken/ die es aufmachen/ und nebst den Urthel und Acten einen Executorial-Befehl an dem Beambten zurück senden lässet. Churfürstl. Sächß. Befehl an die Schösser und Beambte/ den 9. Julii Anno 1609. Peinl. Sächß. Inquis und Achts-Process tit. 10. §. 2. in addit. Fürstl. Sächß. Gothaische Gerichts- und Process Ordn. dict. p. 3. c. 6. n. 13. XCI. Ist nun dem Inquisiten die Territion zu erkant/ wird das Urthel ihm nicht publiciret/ sondern in Geheim gehalten: Denn wenn dessen Advocatus oder Befreundte etwas davon erführen/ würden sie es ihm bald stecken/ oder durch andere zubringen lassen/ daß er sich an diese Vorstell- und Bedrohung weniger denn nichts kehren würde. XCII. Jedoch geschicht solches/ wann die Tortur selbst in Urthel erkant ist. Denn ob wohl Dn. Carpzovius, in den Inquisitions- und Achts-Process tit. X. art. 1. §. 1. davor hält/ daß solche publicatio in processu Inquisitionis nicht stat habe / noch nöthig sey: So ist doch D. Justus Oldekop, Decad. 1. quaest. 7. per tot. socher Meinuung gantz zu wieder/ und hat des Carpzovii rationes gründlich wiederleget/ so daß auch in vielen Sächsischen Judiciis von des Carpzovii Meinung abgescheitten/ und dem Inquisito das eingelangte Urthel vor der Execution eröfnet/ er vor der Marter und Pein gewarnet/ und fleißig ermahnet wird/ in Güte die Warheit zubekennen. Da ihm denn nicht zuverwehren/ daß er darwieder nachmahls mit seiner defension einkomme/ und anderweitiges Rechtliches Erkändtnis drüber eingeholet werde. Arnold de Reyger, in Thes. Pract. V. Tortura, in addit. n. 5.

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 259. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/275>, abgerufen am 25.11.2024.