Churfl. Sächß. Policey Ord. de Anno 1612. tit. von Justizien Sachen. n. 5.
Fürstl. Sächs. Gothaische Gerichts- und Process-Ordn. p. 3. c. 6. n. 5.
Leugnet Er aber die That/ oder einen und andern Umstand/ werden die vorher in der Inquisition summarisch abgehörte Zeugen vorbeschieden/ und in Beyseyn des Inquisiti, wie
Joh. Zangerus,
in Tract. de quaestion. & torturis cap. 3. n. 27.
Justus Oldekop,
Decad. I. quaest. 4.
Christoph. Blumbacher /
in Comment. ad art. 47. const. Crim. Caroli V. n. 8.
Julius Clarus,
§ fin. quaest. 45. n. 13. und
Brunnemann,
in Process. crim. c. 8. n. 2.
wollen/ mit den Zeugen Eyde würcklich beleget. Dissentit.
Carpzov.
in Prax. Crim. part. 3. quaest. 114. n. 64. & lib. 6. tit. 9. Resp. 86. n. 18.
welcher es nicht vor nöthig achtet/ daß die Beeydigung der Zeugen allemahl in Gegenwart des Inquisiten geschehe. Man richtet sich aber dißfals billig nach eines iedweden Landes und Orths Herkommen:
LXXXIV. Nach diesem wird ein jeglicher Zeuge absonderlich vorgenommen/ und von dem Gerichts-Actuario jedweder Inquisitional - Articul, welchen Inquisit nogiret und verneinet/ oder auch wohl gewisse von neuen abgefassete
[Vide Gödelmann de Magis pag 147. & seqq. us[unleserliches Material] 165.]
ihm deutlich vorgelesen. Darauf die Zeugen nicht allein mit Ja oder Nein antworten/ sondern auch alle und jede Umstände/ ob er nemlich selbsten gesehen / daß die That geschehen? Wer mehr darbey gewesen? Wie? Welcher Gestalt? Auch auf waß Art und Weise es darbey hergegangen? Und so weiter/ berichten müssen / welches mit eben den Worten/ wie sie aus ihren Munde fallen/ nieder zuschreiben: Allermaßen Brunnemannus,
in Processu Criminali, cap, 8. n. memb. 2. n. 72.
P. H. O. art. 184. verb. was daselbst gefraget.
Churfl. Sächß. Policey Ord. de Anno 1612. tit. von Justizien Sachen. n. 5.
Fürstl. Sächs. Gothaische Gerichts- und Process-Ordn. p. 3. c. 6. n. 5.
Leugnet Er aber die That/ oder einen und andern Umstand/ werden die vorher in der Inquisition summarisch abgehörte Zeugen vorbeschieden/ und in Beyseyn des Inquisiti, wie
Joh. Zangerus,
in Tract. de quaestion. & torturis cap. 3. n. 27.
Justus Oldekop,
Decad. I. quaest. 4.
Christoph. Blumbacher /
in Comment. ad art. 47. const. Crim. Caroli V. n. 8.
Julius Clarus,
§ fin. quaest. 45. n. 13. und
Brunnemann,
in Process. crim. c. 8. n. 2.
wollen/ mit den Zeugen Eyde würcklich beleget. Dissentit.
Carpzov.
in Prax. Crim. part. 3. quaest. 114. n. 64. & lib. 6. tit. 9. Resp. 86. n. 18.
welcher es nicht vor nöthig achtet/ daß die Beeydigung der Zeugen allemahl in Gegenwart des Inquisiten geschehe. Man richtet sich aber dißfals billig nach eines iedweden Landes und Orths Herkommen:
LXXXIV. Nach diesem wird ein jeglicher Zeuge absonderlich vorgenommen/ und von dem Gerichts-Actuario jedweder Inquisitional - Articul, welchen Inquisit nogiret und verneinet/ oder auch wohl gewisse von neuen abgefassete
[Vide Gödelmann de Magis pag 147. & seqq. us[unleserliches Material] 165.]
ihm deutlich vorgelesen. Darauf die Zeugen nicht allein mit Ja oder Nein antworten/ sondern auch alle und jede Umstände/ ob er nemlich selbsten gesehen / daß die That geschehen? Wer mehr darbey gewesen? Wie? Welcher Gestalt? Auch auf waß Art und Weise es darbey hergegangen? Und so weiter/ berichten müssen / welches mit eben den Worten/ wie sie aus ihren Munde fallen/ nieder zuschreiben: Allermaßen Brunnemannus,
in Processu Criminali, cap, 8. n. memb. 2. n. 72.
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[246/0262]
P. H. O. art. 184. verb. was daselbst gefraget.
Churfl. Sächß. Policey Ord. de Anno 1612. tit. von Justizien Sachen. n. 5.
Fürstl. Sächs. Gothaische Gerichts- und Process-Ordn. p. 3. c. 6. n. 5.
Leugnet Er aber die That/ oder einen und andern Umstand/ werden die vorher in der Inquisition summarisch abgehörte Zeugen vorbeschieden/ und in Beyseyn des Inquisiti, wie
Joh. Zangerus,
in Tract. de quaestion. & torturis cap. 3. n. 27.
Justus Oldekop,
Decad. I. quaest. 4.
Christoph. Blumbacher /
in Comment. ad art. 47. const. Crim. Caroli V. n. 8.
Julius Clarus,
§ fin. quaest. 45. n. 13. und
Brunnemann,
in Process. crim. c. 8. n. 2.
wollen/ mit den Zeugen Eyde würcklich beleget. Dissentit.
Carpzov.
in Prax. Crim. part. 3. quaest. 114. n. 64. & lib. 6. tit. 9. Resp. 86. n. 18.
welcher es nicht vor nöthig achtet/ daß die Beeydigung der Zeugen allemahl in Gegenwart des Inquisiten geschehe. Man richtet sich aber dißfals billig nach eines iedweden Landes und Orths Herkommen:
LXXXIV. Nach diesem wird ein jeglicher Zeuge absonderlich vorgenommen/ und von dem Gerichts-Actuario jedweder Inquisitional - Articul, welchen Inquisit nogiret und verneinet/ oder auch wohl gewisse von neuen abgefassete
[Vide Gödelmann de Magis pag 147. & seqq. us_ 165.]
ihm deutlich vorgelesen. Darauf die Zeugen nicht allein mit Ja oder Nein antworten/ sondern auch alle und jede Umstände/ ob er nemlich selbsten gesehen / daß die That geschehen? Wer mehr darbey gewesen? Wie? Welcher Gestalt? Auch auf waß Art und Weise es darbey hergegangen? Und so weiter/ berichten müssen / welches mit eben den Worten/ wie sie aus ihren Munde fallen/ nieder zuschreiben: Allermaßen Brunnemannus,
in Processu Criminali, cap, 8. n. memb. 2. n. 72.
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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 246. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/262>, abgerufen am 24.11.2024.
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