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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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P. H. O. art. 184. verb. was daselbst gefraget.

Churfl. Sächß. Policey Ord. de Anno 1612. tit. von Justizien Sachen. n. 5.

Fürstl. Sächs. Gothaische Gerichts- und Process-Ordn. p. 3. c. 6. n. 5.

Leugnet Er aber die That/ oder einen und andern Umstand/ werden die vorher in der Inquisition summarisch abgehörte Zeugen vorbeschieden/ und in Beyseyn des Inquisiti, wie

Joh. Zangerus,

in Tract. de quaestion. & torturis cap. 3. n. 27.

Justus Oldekop,

Decad. I. quaest. 4.

Christoph. Blumbacher /

in Comment. ad art. 47. const. Crim. Caroli V. n. 8.

Julius Clarus,

§ fin. quaest. 45. n. 13. und

Brunnemann,

in Process. crim. c. 8. n. 2.

wollen/ mit den Zeugen Eyde würcklich beleget. Dissentit.

Carpzov.

in Prax. Crim. part. 3. quaest. 114. n. 64. & lib. 6. tit. 9. Resp. 86. n. 18.

welcher es nicht vor nöthig achtet/ daß die Beeydigung der Zeugen allemahl in Gegenwart des Inquisiten geschehe. Man richtet sich aber dißfals billig nach eines iedweden Landes und Orths Herkommen:

LXXXIV. Nach diesem wird ein jeglicher Zeuge absonderlich vorgenommen/ und von dem Gerichts-Actuario jedweder Inquisitional - Articul, welchen Inquisit nogiret und verneinet/ oder auch wohl gewisse von neuen abgefassete

[Vide Gödelmann de Magis pag 147. & seqq. us[unleserliches Material] 165.]

ihm deutlich vorgelesen. Darauf die Zeugen nicht allein mit Ja oder Nein antworten/ sondern auch alle und jede Umstände/ ob er nemlich selbsten gesehen / daß die That geschehen? Wer mehr darbey gewesen? Wie? Welcher Gestalt? Auch auf waß Art und Weise es darbey hergegangen? Und so weiter/ berichten müssen / welches mit eben den Worten/ wie sie aus ihren Munde fallen/ nieder zuschreiben: Allermaßen Brunnemannus,

in Processu Criminali, cap, 8. n. memb. 2. n. 72.

P. H. O. art. 184. verb. was daselbst gefraget.

Churfl. Sächß. Policey Ord. de Anno 1612. tit. von Justizien Sachen. n. 5.

Fürstl. Sächs. Gothaische Gerichts- und Process-Ordn. p. 3. c. 6. n. 5.

Leugnet Er aber die That/ oder einen und andern Umstand/ werden die vorher in der Inquisition summarisch abgehörte Zeugen vorbeschieden/ und in Beyseyn des Inquisiti, wie

Joh. Zangerus,

in Tract. de quaestion. & torturis cap. 3. n. 27.

Justus Oldekop,

Decad. I. quaest. 4.

Christoph. Blumbacher /

in Comment. ad art. 47. const. Crim. Caroli V. n. 8.

Julius Clarus,

§ fin. quaest. 45. n. 13. und

Brunnemann,

in Process. crim. c. 8. n. 2.

wollen/ mit den Zeugen Eyde würcklich beleget. Dissentit.

Carpzov.

in Prax. Crim. part. 3. quaest. 114. n. 64. & lib. 6. tit. 9. Resp. 86. n. 18.

welcher es nicht vor nöthig achtet/ daß die Beeydigung der Zeugen allemahl in Gegenwart des Inquisiten geschehe. Man richtet sich aber dißfals billig nach eines iedweden Landes und Orths Herkommen:

LXXXIV. Nach diesem wird ein jeglicher Zeuge absonderlich vorgenommen/ und von dem Gerichts-Actuario jedweder Inquisitional - Articul, welchen Inquisit nogiret und verneinet/ oder auch wohl gewisse von neuen abgefassete

[Vide Gödelmann de Magis pag 147. & seqq. us[unleserliches Material] 165.]

ihm deutlich vorgelesen. Darauf die Zeugen nicht allein mit Ja oder Nein antworten/ sondern auch alle und jede Umstände/ ob er nemlich selbsten gesehen / daß die That geschehen? Wer mehr darbey gewesen? Wie? Welcher Gestalt? Auch auf waß Art und Weise es darbey hergegangen? Und so weiter/ berichten müssen / welches mit eben den Worten/ wie sie aus ihren Munde fallen/ nieder zuschreiben: Allermaßen Brunnemannus,

in Processu Criminali, cap, 8. n. memb. 2. n. 72.

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        <p>P. H. O. art. 184. verb. was daselbst gefraget.</p>
        <p>Churfl. Sächß. Policey Ord. de Anno 1612. tit. von Justizien Sachen. n. 5.</p>
        <p>Fürstl. Sächs. Gothaische Gerichts- und Process-Ordn. p. 3. c. 6. n. 5.</p>
        <p>Leugnet Er aber die That/ oder einen und andern Umstand/ werden die vorher in                      der Inquisition summarisch abgehörte Zeugen vorbeschieden/ und in Beyseyn des                      Inquisiti, wie</p>
        <p>Joh. Zangerus,</p>
        <p>in Tract. de quaestion. &amp; torturis cap. 3. n. 27.</p>
        <p>Justus Oldekop,</p>
        <p>Decad. I. quaest. 4.</p>
        <p>Christoph. Blumbacher /</p>
        <p>in Comment. ad art. 47. const. Crim. Caroli V. n. 8.</p>
        <p>Julius Clarus,</p>
        <p>§ fin. quaest. 45. n. 13. und</p>
        <p>Brunnemann,</p>
        <p>in Process. crim. c. 8. n. 2.</p>
        <p>wollen/ mit den Zeugen Eyde würcklich beleget. Dissentit.</p>
        <p>Carpzov.</p>
        <p>in Prax. Crim. part. 3. quaest. 114. n. 64. &amp; lib. 6. tit. 9. Resp. 86. n.                      18.</p>
        <p>welcher es nicht vor nöthig achtet/ daß die Beeydigung der Zeugen allemahl in                      Gegenwart des Inquisiten geschehe. Man richtet sich aber dißfals billig nach                      eines iedweden Landes und Orths Herkommen:</p>
        <p>LXXXIV. Nach diesem wird ein jeglicher Zeuge absonderlich vorgenommen/ und von                      dem Gerichts-Actuario jedweder Inquisitional - Articul, welchen Inquisit nogiret                      und verneinet/ oder auch wohl gewisse von neuen abgefassete</p>
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        <p>ihm deutlich vorgelesen. Darauf die Zeugen nicht allein mit Ja oder Nein                      antworten/ sondern auch alle und jede Umstände/ ob er nemlich selbsten gesehen                     / daß die That geschehen? Wer mehr darbey gewesen? Wie? Welcher Gestalt? Auch                      auf waß Art und Weise es darbey hergegangen? Und so weiter/ berichten müssen /                      welches mit eben den Worten/ wie sie aus ihren Munde fallen/ nieder                      zuschreiben: Allermaßen Brunnemannus,</p>
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[246/0262] P. H. O. art. 184. verb. was daselbst gefraget. Churfl. Sächß. Policey Ord. de Anno 1612. tit. von Justizien Sachen. n. 5. Fürstl. Sächs. Gothaische Gerichts- und Process-Ordn. p. 3. c. 6. n. 5. Leugnet Er aber die That/ oder einen und andern Umstand/ werden die vorher in der Inquisition summarisch abgehörte Zeugen vorbeschieden/ und in Beyseyn des Inquisiti, wie Joh. Zangerus, in Tract. de quaestion. & torturis cap. 3. n. 27. Justus Oldekop, Decad. I. quaest. 4. Christoph. Blumbacher / in Comment. ad art. 47. const. Crim. Caroli V. n. 8. Julius Clarus, § fin. quaest. 45. n. 13. und Brunnemann, in Process. crim. c. 8. n. 2. wollen/ mit den Zeugen Eyde würcklich beleget. Dissentit. Carpzov. in Prax. Crim. part. 3. quaest. 114. n. 64. & lib. 6. tit. 9. Resp. 86. n. 18. welcher es nicht vor nöthig achtet/ daß die Beeydigung der Zeugen allemahl in Gegenwart des Inquisiten geschehe. Man richtet sich aber dißfals billig nach eines iedweden Landes und Orths Herkommen: LXXXIV. Nach diesem wird ein jeglicher Zeuge absonderlich vorgenommen/ und von dem Gerichts-Actuario jedweder Inquisitional - Articul, welchen Inquisit nogiret und verneinet/ oder auch wohl gewisse von neuen abgefassete [Vide Gödelmann de Magis pag 147. & seqq. us_ 165.] ihm deutlich vorgelesen. Darauf die Zeugen nicht allein mit Ja oder Nein antworten/ sondern auch alle und jede Umstände/ ob er nemlich selbsten gesehen / daß die That geschehen? Wer mehr darbey gewesen? Wie? Welcher Gestalt? Auch auf waß Art und Weise es darbey hergegangen? Und so weiter/ berichten müssen / welches mit eben den Worten/ wie sie aus ihren Munde fallen/ nieder zuschreiben: Allermaßen Brunnemannus, in Processu Criminali, cap, 8. n. memb. 2. n. 72.

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 246. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/262>, abgerufen am 24.11.2024.