Ernst Fleißig/ N. P. C. und Gerichts-Actuarius, mm.
LXXXI. Der Inquisit soll und muß/ wie aus diesem Protocol zu ersehen/ mit deutlichen unbewendenen Worten/ entweder Ja oder Nein antworten. Und wenn er solches etwan nicht thun wolte/ hat der Judex ihn darzu ernstlich anzumahnen / auch/ wenn er auf seinen verstockten Sinn verharret/ nach eingeholten Rechtlichen Erkäntnis/ vermittelst der Tortur darzu anzuhalten.
Peinl. Sächß. Inquisition und Acht-Process, d. tit. 6. art 3. §. 3. pag 99.Clarus, lib. 5. Sentent. § fin. q. 45.Carpzov. cit. quaest 114. n. 54. 55. & 56.
LXXXII. Doch soll diese des Gefangenen Aussage gütlich und ungezwungen / keinesweges aber durch Bedrohung des Scharff-Richters/ weniger dessen Vorstellung/ auch nicht durch Abfoderung eines Eydes /
L. I § si quis ultro: ubi Gloss. in verb. nonnunquam ff. de quaest. L. 2. C. quos Appell. non recip.Farinac. part. 3. Oper. Crim. quaest 81. n. 47. & 48.Hippol. de Marsil. Pract. erim. §. secunda quaestio. n. 31 & seqq.Peinl. Sächß. Inquisit- und Achts-Process. tit. 6. art. 2. §. 3.Carpzov. Pract. Crim. quaest. 113 n 48.
Vielweniger Versprechechung einigen perdons, oder mitigation der Straffe/ wie droben auch schon berühret/ geschehen/ sondern es soll derselbe blosser Dinge ermahnet werden/ die Warheit auf jeden vorgehaltenen Articul zusagen/ und was er so dann bejahet oder verneinet/ auch darbey vor Umstände anführet und berichtet/ nieder geschrieben werden.
Jul. Clar. §. ult. quaest. 55. n. 9.Vent. de Valent. in Parthen. litig lib. 1. c. 14. n. 25.Carpzov. part. 3. Prax. Crim. quaest. 113. n. 42. & 47. & q. 149. n. 9.Vid. Decis. Elect. 1661. Decis. 91.Adam Keller, lib. 2. de Offic. Jurid. Polit. c. 12.
LXXXIII. Nach gethaner Aussage auf die Articul wird dem Inquisiten seine Deposition wieder vorgelesen/ und befraget/ ob er noch ein und das andere zu erinnern habe? Was er nun darauf noch vorbringet/ wird in fine annectiret/ zu den Acten registriret/ und das gehaltene Protocoll von allen Gerichts-Personen / so der Verhör beygewohnet/ eigenhändig unterschrieben.
Christian Frommann /
Theophilus Ehrlich /
Gerichts - Schöppen.
Ernst Fleißig/ N. P. C. und Gerichts-Actuarius, mm.
LXXXI. Der Inquisit soll und muß/ wie aus diesem Protocol zu ersehen/ mit deutlichen unbewendenen Worten/ entweder Ja oder Nein antworten. Und wenn er solches etwan nicht thun wolte/ hat der Judex ihn darzu ernstlich anzumahnen / auch/ wenn er auf seinen verstockten Sinn verharret/ nach eingeholten Rechtlichen Erkäntnis/ vermittelst der Tortur darzu anzuhalten.
Peinl. Sächß. Inquisition und Acht-Process, d. tit. 6. art 3. §. 3. pag 99.Clarus, lib. 5. Sentent. § fin. q. 45.Carpzov. cit. quaest 114. n. 54. 55. & 56.
LXXXII. Doch soll diese des Gefangenen Aussage gütlich und ungezwungen / keinesweges aber durch Bedrohung des Scharff-Richters/ weniger dessen Vorstellung/ auch nicht durch Abfoderung eines Eydes /
L. I § si quis ultrò: ubi Gloss. in verb. nonnunquam ff. de quaest. L. 2. C. quos Appell. non recip.Farinac. part. 3. Oper. Crim. quaest 81. n. 47. & 48.Hippol. de Marsil. Pract. erim. §. secunda quaestio. n. 31 & seqq.Peinl. Sächß. Inquisit- und Achts-Process. tit. 6. art. 2. §. 3.Carpzov. Pract. Crim. quaest. 113 n 48.
Vielweniger Versprechechung einigen perdons, oder mitigation der Straffe/ wie droben auch schon berühret/ geschehen/ sondern es soll derselbe blosser Dinge ermahnet werden/ die Warheit auf jeden vorgehaltenen Articul zusagen/ und was er so dann bejahet oder verneinet/ auch darbey vor Umstände anführet und berichtet/ nieder geschrieben werden.
Jul. Clar. §. ult. quaest. 55. n. 9.Vent. de Valent. in Parthen. litig lib. 1. c. 14. n. 25.Carpzov. part. 3. Prax. Crim. quaest. 113. n. 42. & 47. & q. 149. n. 9.Vid. Decis. Elect. 1661. Decis. 91.Adam Keller, lib. 2. de Offic. Jurid. Polit. c. 12.
LXXXIII. Nach gethaner Aussage auf die Articul wird dem Inquisiten seine Deposition wieder vorgelesen/ und befraget/ ob er noch ein und das andere zu erinnern habe? Was er nun darauf noch vorbringet/ wird in fine annectiret/ zu den Acten registriret/ und das gehaltene Protocoll von allen Gerichts-Personen / so der Verhör beygewohnet/ eigenhändig unterschrieben.
<TEI><text><body><div><pbfacs="#f0261"n="245"/><p>Christian Frommann /</p><p>Theophilus Ehrlich /</p><p>Gerichts - Schöppen.</p><p>Ernst Fleißig/ N. P. C. und Gerichts-Actuarius, mm.</p><p>LXXXI. Der Inquisit soll und muß/ wie aus diesem Protocol zu ersehen/ mit deutlichen unbewendenen Worten/ entweder Ja oder Nein antworten. Und wenn er solches etwan nicht thun wolte/ hat der Judex ihn darzu ernstlich anzumahnen / auch/ wenn er auf seinen verstockten Sinn verharret/ nach eingeholten Rechtlichen Erkäntnis/ vermittelst der Tortur darzu anzuhalten.</p><l>Peinl. Sächß. Inquisition und Acht-Process, d. tit. 6. art 3. §. 3. pag 99.</l><l>Clarus, lib. 5. Sentent. § fin. q. 45.</l><l>Carpzov. cit. quaest 114. n. 54. 55. & 56.</l><p>LXXXII. Doch soll diese des Gefangenen Aussage gütlich und ungezwungen / keinesweges aber durch Bedrohung des Scharff-Richters/ weniger dessen Vorstellung/ auch nicht durch Abfoderung eines Eydes /</p><l>L. I § si quis ultrò: ubi Gloss. in verb. nonnunquam ff. de quaest. L. 2. C. quos Appell. non recip.</l><l>Farinac. part. 3. Oper. Crim. quaest 81. n. 47. & 48.</l><l>Hippol. de Marsil. Pract. erim. §. secunda quaestio. n. 31 & seqq.</l><l>Peinl. Sächß. Inquisit- und Achts-Process. tit. 6. art. 2. §. 3.</l><l>Carpzov. Pract. Crim. quaest. 113 n 48.</l><p>Vielweniger Versprechechung einigen perdons, oder mitigation der Straffe/ wie droben auch schon berühret/ geschehen/ sondern es soll derselbe blosser Dinge ermahnet werden/ die Warheit auf jeden vorgehaltenen Articul zusagen/ und was er so dann bejahet oder verneinet/ auch darbey vor Umstände anführet und berichtet/ nieder geschrieben werden.</p><l>Jul. Clar. §. ult. quaest. 55. n. 9.</l><l>Vent. de Valent. in Parthen. litig lib. 1. c. 14. n. 25.</l><l>Carpzov. part. 3. Prax. Crim. quaest. 113. n. 42. & 47. & q. 149. n. 9.</l><l>Vid. Decis. Elect. 1661. Decis. 91.</l><l>Adam Keller, lib. 2. de Offic. Jurid. Polit. c. 12.</l><p>LXXXIII. Nach gethaner Aussage auf die Articul wird dem Inquisiten seine Deposition wieder vorgelesen/ und befraget/ ob er noch ein und das andere zu erinnern habe? Was er nun darauf noch vorbringet/ wird in fine annectiret/ zu den Acten registriret/ und das gehaltene Protocoll von allen Gerichts-Personen / so der Verhör beygewohnet/ eigenhändig unterschrieben.</p></div></body></text></TEI>
[245/0261]
Christian Frommann /
Theophilus Ehrlich /
Gerichts - Schöppen.
Ernst Fleißig/ N. P. C. und Gerichts-Actuarius, mm.
LXXXI. Der Inquisit soll und muß/ wie aus diesem Protocol zu ersehen/ mit deutlichen unbewendenen Worten/ entweder Ja oder Nein antworten. Und wenn er solches etwan nicht thun wolte/ hat der Judex ihn darzu ernstlich anzumahnen / auch/ wenn er auf seinen verstockten Sinn verharret/ nach eingeholten Rechtlichen Erkäntnis/ vermittelst der Tortur darzu anzuhalten.
Peinl. Sächß. Inquisition und Acht-Process, d. tit. 6. art 3. §. 3. pag 99. Clarus, lib. 5. Sentent. § fin. q. 45. Carpzov. cit. quaest 114. n. 54. 55. & 56. LXXXII. Doch soll diese des Gefangenen Aussage gütlich und ungezwungen / keinesweges aber durch Bedrohung des Scharff-Richters/ weniger dessen Vorstellung/ auch nicht durch Abfoderung eines Eydes /
L. I § si quis ultrò: ubi Gloss. in verb. nonnunquam ff. de quaest. L. 2. C. quos Appell. non recip. Farinac. part. 3. Oper. Crim. quaest 81. n. 47. & 48. Hippol. de Marsil. Pract. erim. §. secunda quaestio. n. 31 & seqq. Peinl. Sächß. Inquisit- und Achts-Process. tit. 6. art. 2. §. 3. Carpzov. Pract. Crim. quaest. 113 n 48. Vielweniger Versprechechung einigen perdons, oder mitigation der Straffe/ wie droben auch schon berühret/ geschehen/ sondern es soll derselbe blosser Dinge ermahnet werden/ die Warheit auf jeden vorgehaltenen Articul zusagen/ und was er so dann bejahet oder verneinet/ auch darbey vor Umstände anführet und berichtet/ nieder geschrieben werden.
Jul. Clar. §. ult. quaest. 55. n. 9. Vent. de Valent. in Parthen. litig lib. 1. c. 14. n. 25. Carpzov. part. 3. Prax. Crim. quaest. 113. n. 42. & 47. & q. 149. n. 9. Vid. Decis. Elect. 1661. Decis. 91. Adam Keller, lib. 2. de Offic. Jurid. Polit. c. 12. LXXXIII. Nach gethaner Aussage auf die Articul wird dem Inquisiten seine Deposition wieder vorgelesen/ und befraget/ ob er noch ein und das andere zu erinnern habe? Was er nun darauf noch vorbringet/ wird in fine annectiret/ zu den Acten registriret/ und das gehaltene Protocoll von allen Gerichts-Personen / so der Verhör beygewohnet/ eigenhändig unterschrieben.
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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 245. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/261>, abgerufen am 23.11.2024.
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