Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.fundiret oder irre gemacht/ und verführet/ die Urtelsfassere auch so dann durch unnö thige Umscheiffe und überhäuffte Acta nicht beschweret werden. LXVI. Es wird auch erfodert/ daß in einem Articul nicht mehr denn ein einzig factum gebracht/ und Inquisito vorgehalten/ auch mit Ja und Nein beantwortet werde/ damit man nicht meine/ er hätte den gantzen Articul mit allen darin enthaltenen factis bejahet/ oder verneinet. LXVII. Wenn auch offte der Connexität halber in einem Articul mehr denn eine Frage gebracht werden muß/ ist iedwede mit dem Puncto interrogationis? zu unterscheiden/ und hat der Examinator darbey in acht zu nehmen/ daß er Inquisito nur eine Frage auf einmahl vorhalte. Flamin. Chartar. saepe dict. pract. cap. 1. n. 13. Ambrosin. cit. Process. inform. Lib. 2. cap. 1. n. 4. Carpzov. alleg. q. 113. n. 33. & seq. [unleserliches Material] praejudicia.LXVIII. In solchen Articuln aber darf weiter nichts angeführet werden/ denn was das delictum betrifft/ dessen Inquisit beschuldiget wird/ oder weßhlber er verdächtig ist/ und in Actis zufinden. P. H. O. Caroli V. art. 20. in princip. Farinac. in Prax. Crim. Lib. 1. tit. 1. quaest. 9. n. 21. Peinl. Sächß. Inquisit- und Achts-Process. tit. 6. art. 1. § 3.Dannenhero keine Articul zu fingiren/ noch auch aus den Gehirn zufertigen/ und ungereimt zu schliessen: hat er diß get han/ so hat er wohl mehr gethan/ an solchen Fuchs bricht man keine Wildbahn. Ventur. de Valent. in Parthen. litig. lib. 1. c. 14. n. 34. Jedoch ist dieses nur zu verstehen/ wenn/ anderer Delictorum halber/ keine Indicia wieder Inquisiten verhanden/ v. g. Wenn eine Person einer gefährlichen Verwundung/ oder eines Diebstahls halber in Hasst kommen/ und es ereigneten sich indicia eines von ihm verübten Ehebruchs/ auf diese Maße ist ein Richter allerdings befugt/ auch schuldig/ auf dergleichen/ oder andere in Actis verhandene verdächtige Facta mit zu articuliren/ und Inquisiten darüber zu examiniren/ auch nach geendigten Examine wohl gar neue Articul deswegen abzufassen/ wie solches/ neben der täglichen Praxi, ehren Carpzov. d. Q. 113. n. 26.fundiret oder irre gemacht/ und verführet/ die Urtelsfassere auch so dann durch unnö thige Umscheiffe und überhäuffte Acta nicht beschweret werden. LXVI. Es wird auch erfodert/ daß in einem Articul nicht mehr denn ein einzig factum gebracht/ und Inquisito vorgehalten/ auch mit Ja und Nein beantwortet werde/ damit man nicht meine/ er hätte den gantzen Articul mit allen darin enthaltenen factis bejahet/ oder verneinet. LXVII. Wenn auch offte der Connexität halber in einem Articul mehr denn eine Frage gebracht werden muß/ ist iedwede mit dem Puncto interrogationis? zu unterscheiden/ und hat der Examinator darbey in acht zu nehmen/ daß er Inquisito nur eine Frage auf einmahl vorhalte. Flamin. Chartar. saepè dict. pract. cap. 1. n. 13. Ambrosin. cit. Process. inform. Lib. 2. cap. 1. n. 4. Carpzov. alleg. q. 113. n. 33. & seq. [unleserliches Material] praejudicia.LXVIII. In solchen Articuln aber darf weiter nichts angeführet werden/ denn was das delictum betrifft/ dessen Inquisit beschuldiget wird/ oder weßhlber er verdächtig ist/ und in Actis zufinden. P. H. O. Caroli V. art. 20. in princip. Farinac. in Prax. Crim. Lib. 1. tit. 1. quaest. 9. n. 21. Peinl. Sächß. Inquisit- und Achts-Process. tit. 6. art. 1. § 3.Dannenhero keine Articul zu fingiren/ noch auch aus den Gehirn zufertigen/ und ungereimt zu schliessen: hat er diß get han/ so hat er wohl mehr gethan/ an solchen Fuchs bricht man keine Wildbahn. Ventur. de Valent. in Parthen. litig. lib. 1. c. 14. n. 34. Jedoch ist dieses nur zu verstehen/ wenn/ anderer Delictorum halber/ keine Indicia wieder Inquisiten verhanden/ v. g. Wenn eine Person einer gefährlichen Verwundung/ oder eines Diebstahls halber in Hasst kommen/ und es ereigneten sich indicia eines von ihm verübten Ehebruchs/ auf diese Maße ist ein Richter allerdings befugt/ auch schuldig/ auf dergleichen/ oder andere in Actis verhandene verdächtige Facta mit zu articuliren/ und Inquisiten darüber zu examiniren/ auch nach geendigten Examine wohl gar neue Articul deswegen abzufassen/ wie solches/ neben der täglichen Praxi, ehren Carpzov. d. Q. 113. n. 26.<TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0252" n="236"/> fundiret oder irre gemacht/ und verführet/ die Urtelsfassere auch so dann durch unnö thige Umscheiffe und überhäuffte Acta nicht beschweret werden.</p> <l>Jul. Clarus, Lib. 5. Sentent. §. ult. quaest. 45. n. 11.</l> <l>Peinl. Sächß. Inq. und Acht-Process d. tit. 6. art. 1. §. 2.</l> <l>Author. Prax. Crim. Altenb. pag. 176.</l> <l>Carpzov. cit. quaest. 113. n. 32.</l> <p>LXVI. Es wird auch erfodert/ daß in einem Articul nicht mehr denn ein einzig factum gebracht/ und Inquisito vorgehalten/ auch mit Ja und Nein beantwortet werde/ damit man nicht meine/ er hätte den gantzen Articul mit allen darin enthaltenen factis bejahet/ oder verneinet.</p> <p>LXVII. Wenn auch offte der Connexität halber in einem Articul mehr denn eine Frage gebracht werden muß/ ist iedwede mit dem Puncto interrogationis? zu unterscheiden/ und hat der Examinator darbey in acht zu nehmen/ daß er Inquisito nur eine Frage auf einmahl vorhalte.</p> <l>Flamin. Chartar. saepè dict. pract. cap. 1. n. 13.</l> <l>Ambrosin. cit. Process. inform. Lib. 2. cap. 1. n. 4.</l> <l>Carpzov. alleg. q. 113. n. 33. & seq. <gap reason="illegible"/> praejudicia.</l> <p>LXVIII. In solchen Articuln aber darf weiter nichts angeführet werden/ denn was das delictum betrifft/ dessen Inquisit beschuldiget wird/ oder weßhlber er verdächtig ist/ und in Actis zufinden.</p> <l>P. H. O. Caroli V. art. 20. in princip.</l> <l>Farinac. in Prax. Crim. Lib. 1. tit. 1. quaest. 9. n. 21.</l> <l>Peinl. Sächß. Inquisit- und Achts-Process. tit. 6. art. 1. § 3.</l> <p>Dannenhero keine Articul zu fingiren/ noch auch aus den Gehirn zufertigen/ und ungereimt zu schliessen: hat er diß get han/ so hat er wohl mehr gethan/ an solchen Fuchs bricht man keine Wildbahn.</p> <p>Ventur. de Valent. in Parthen. litig. lib. 1. c. 14. n. 34.</p> <p>Jedoch ist dieses nur zu verstehen/ wenn/ anderer Delictorum halber/ keine Indicia wieder Inquisiten verhanden/ v. g. Wenn eine Person einer gefährlichen Verwundung/ oder eines Diebstahls halber in Hasst kommen/ und es ereigneten sich indicia eines von ihm verübten Ehebruchs/ auf diese Maße ist ein Richter allerdings befugt/ auch schuldig/ auf dergleichen/ oder andere in Actis verhandene verdächtige Facta mit zu articuliren/ und Inquisiten darüber zu examiniren/ auch nach geendigten Examine wohl gar neue Articul deswegen abzufassen/ wie solches/ neben der täglichen Praxi, ehren</p> <l>Carpzov. d. Q. 113. n. 26.</l> </div> </body> </text> </TEI> [236/0252]
fundiret oder irre gemacht/ und verführet/ die Urtelsfassere auch so dann durch unnö thige Umscheiffe und überhäuffte Acta nicht beschweret werden.
Jul. Clarus, Lib. 5. Sentent. §. ult. quaest. 45. n. 11. Peinl. Sächß. Inq. und Acht-Process d. tit. 6. art. 1. §. 2. Author. Prax. Crim. Altenb. pag. 176. Carpzov. cit. quaest. 113. n. 32. LXVI. Es wird auch erfodert/ daß in einem Articul nicht mehr denn ein einzig factum gebracht/ und Inquisito vorgehalten/ auch mit Ja und Nein beantwortet werde/ damit man nicht meine/ er hätte den gantzen Articul mit allen darin enthaltenen factis bejahet/ oder verneinet.
LXVII. Wenn auch offte der Connexität halber in einem Articul mehr denn eine Frage gebracht werden muß/ ist iedwede mit dem Puncto interrogationis? zu unterscheiden/ und hat der Examinator darbey in acht zu nehmen/ daß er Inquisito nur eine Frage auf einmahl vorhalte.
Flamin. Chartar. saepè dict. pract. cap. 1. n. 13. Ambrosin. cit. Process. inform. Lib. 2. cap. 1. n. 4. Carpzov. alleg. q. 113. n. 33. & seq. _ praejudicia. LXVIII. In solchen Articuln aber darf weiter nichts angeführet werden/ denn was das delictum betrifft/ dessen Inquisit beschuldiget wird/ oder weßhlber er verdächtig ist/ und in Actis zufinden.
P. H. O. Caroli V. art. 20. in princip. Farinac. in Prax. Crim. Lib. 1. tit. 1. quaest. 9. n. 21. Peinl. Sächß. Inquisit- und Achts-Process. tit. 6. art. 1. § 3. Dannenhero keine Articul zu fingiren/ noch auch aus den Gehirn zufertigen/ und ungereimt zu schliessen: hat er diß get han/ so hat er wohl mehr gethan/ an solchen Fuchs bricht man keine Wildbahn.
Ventur. de Valent. in Parthen. litig. lib. 1. c. 14. n. 34.
Jedoch ist dieses nur zu verstehen/ wenn/ anderer Delictorum halber/ keine Indicia wieder Inquisiten verhanden/ v. g. Wenn eine Person einer gefährlichen Verwundung/ oder eines Diebstahls halber in Hasst kommen/ und es ereigneten sich indicia eines von ihm verübten Ehebruchs/ auf diese Maße ist ein Richter allerdings befugt/ auch schuldig/ auf dergleichen/ oder andere in Actis verhandene verdächtige Facta mit zu articuliren/ und Inquisiten darüber zu examiniren/ auch nach geendigten Examine wohl gar neue Articul deswegen abzufassen/ wie solches/ neben der täglichen Praxi, ehren
Carpzov. d. Q. 113. n. 26.
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