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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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Tib. Decian. Resp. 17. n. 19. vol. 1. Goed. vol. 3. Cons. 32. n. 289.

Ord. Cameral. part. 1. tit. 23. Sollen sich aller Schmehwort/ Schimpffredens und unzüchtigen Gebärden enthalten. Fürstl. Braunschwl. Hoff - Gerichts - Ordn. tit. 8. §. 10. ibi: sich gäntzlich eußern/ höhnlich/ unbescheiden und schmälige Wort fürzubringen/ bey ernstlicher Straffe.

Weil solche anzügliche - Stachel-Reden mehr die Gemüther wieder einander verbittern/ als der Sache abhelffen.

Vent. de Valent. d. tr. Lib. 2. c. 7. n. 15.

Est etiam boni Advocati officium, consultorem se praebere litigantibus, non etiam litium calumniarumque conflatorem.

Budoeus, in for. pag. 424. Ventur. de valent. d. l. n. 14.

Bey den Römern wurden dem Kläger sechs Stunden zu völliger Vorund Einbringung seiner Klage/ dem Beklagten aber neun Stunden seine Antwort/ und was er zu seinen Defension dienlich zu seyn vermeinte/ drauf zu thun und einzuwenden verstattet/ zu welchem Ende in den Gerichten ein Stundenglaß aufgestellet war / nach denselben die Stunden abzumercken.

Plinius Secundus Lib. 4. Epist. Urso suo.

Cn. Pompejus aber hat solches geendert/ und dem Actori nur 2/ dem Reo aber 3. Stunden gesetzet/ desto eher den Streit - Sachen abzuhelffen. Were gut/ wenn man solches in Bürgerlichen Sachen wieder einführete/ daß die Endigung der Processe nicht/ wie leider! geschicht/ auf Kindes - Kinder weg verschoben würde.

Petr. Greg. Tholosan. Syntagm. Jur. Univ. Lib. 32. c. 24. n. 8.

Drum soll Er die Advocaten in Zaum halten/ daß sie in ihren gehörigen Schrancken bleiben/ auch seine gröste Freude seyn lassen/ wenn Er durch gütliches Zureden die streitende Partheyen vergleichen kan.

Zigler dicast, conc. 13. §. 18. Martini d. Comment. tit. 1. §. 2. n. 3.

Bevorab/ wenn sich befindet/ daß die Sachen von keiner sonderlichen Wichtigkeit sind/ oder solche Personen betreffen/ die Unvermögens halber langwirige Rechtfertigungen nicht zu vorlegen haben/ wie auch/ wenn sich zwischen Obrigkeit und Unterthanen/ oder über solchen Sachen/ die pias causas, Wittiben / Waisen/ und andere dergleichen miserabiles personas betreffen/ Streit entspönne.

Tib. Decian. Resp. 17. n. 19. vol. 1. Goed. vol. 3. Cons. 32. n. 289.

Ord. Cameral. part. 1. tit. 23. Sollen sich aller Schmehwort/ Schimpffredens und unzüchtigen Gebärden enthalten. Fürstl. Braunschwl. Hoff - Gerichts - Ordn. tit. 8. §. 10. ibi: sich gäntzlich eußern/ höhnlich/ unbescheiden und schmälige Wort fürzubringen/ bey ernstlicher Straffe.

Weil solche anzügliche - Stachel-Reden mehr die Gemüther wieder einander verbittern/ als der Sache abhelffen.

Vent. de Valent. d. tr. Lib. 2. c. 7. n. 15.

Est etiam boni Advocati officium, consultorem se praebere litigantibus, non etiam litium calumniarumque conflatorem.

Budoeus, in for. pag. 424. Ventur. de valent. d. l. n. 14.

Bey den Römern wurden dem Kläger sechs Stunden zu völliger Vorund Einbringung seiner Klage/ dem Beklagten aber neun Stunden seine Antwort/ und was er zu seinen Defension dienlich zu seyn vermeinte/ drauf zu thun und einzuwenden verstattet/ zu welchem Ende in den Gerichten ein Stundenglaß aufgestellet war / nach denselben die Stunden abzumercken.

Plinius Secundus Lib. 4. Epist. Urso suo.

Cn. Pompejus aber hat solches geendert/ und dem Actori nur 2/ dem Reo aber 3. Stunden gesetzet/ desto eher den Streit - Sachen abzuhelffen. Were gut/ wenn man solches in Bürgerlichen Sachen wieder einführete/ daß die Endigung der Processe nicht/ wie leider! geschicht/ auf Kindes - Kinder weg verschoben würde.

Petr. Greg. Tholosan. Syntagm. Jur. Univ. Lib. 32. c. 24. n. 8.

Drum soll Er die Advocaten in Zaum halten/ daß sie in ihren gehörigen Schrancken bleiben/ auch seine gröste Freude seyn lassen/ wenn Er durch gütliches Zureden die streitende Partheyen vergleichen kan.

Zigler dicast, conc. 13. §. 18. Martini d. Comment. tit. 1. §. 2. n. 3.

Bevorab/ wenn sich befindet/ daß die Sachen von keiner sonderlichen Wichtigkeit sind/ oder solche Personen betreffen/ die Unvermögens halber langwirige Rechtfertigungen nicht zu vorlegen haben/ wie auch/ wenn sich zwischen Obrigkeit und Unterthanen/ oder über solchen Sachen/ die pias causas, Wittiben / Waisen/ und andere dergleichen miserabiles personas betreffen/ Streit entspönne.

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        <l>Goed. vol. 3. Cons. 32. n. 289.</l>
        <p>Ord. Cameral. part. 1. tit. 23. Sollen sich aller Schmehwort/ Schimpffredens und                      unzüchtigen Gebärden enthalten. Fürstl. Braunschwl. Hoff - Gerichts - Ordn. tit.                      8. §. 10. ibi: sich gäntzlich eußern/ höhnlich/ unbescheiden und schmälige                      Wort fürzubringen/ bey ernstlicher Straffe.</p>
        <p>Weil solche anzügliche - Stachel-Reden mehr die Gemüther wieder einander                      verbittern/ als der Sache abhelffen.</p>
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        <l>Budoeus, in for. pag. 424.</l>
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        <p>Bey den Römern wurden dem Kläger sechs Stunden zu völliger Vorund Einbringung                      seiner Klage/ dem Beklagten aber neun Stunden seine Antwort/ und was er zu                      seinen Defension dienlich zu seyn vermeinte/ drauf zu thun und einzuwenden                      verstattet/ zu welchem Ende in den Gerichten ein Stundenglaß aufgestellet war /                      nach denselben die Stunden abzumercken.</p>
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        <p>Cn. Pompejus aber hat solches geendert/ und dem Actori nur 2/ dem Reo aber 3.                      Stunden gesetzet/ desto eher den Streit - Sachen abzuhelffen. Were gut/ wenn                      man solches in Bürgerlichen Sachen wieder einführete/ daß die Endigung der                      Processe nicht/ wie leider! geschicht/ auf Kindes - Kinder weg verschoben                      würde.</p>
        <p>Petr. Greg. Tholosan. Syntagm. Jur. Univ. Lib. 32. c. 24. n. 8.</p>
        <p>Drum soll Er die Advocaten in Zaum halten/ daß sie in ihren gehörigen Schrancken                      bleiben/ auch seine gröste Freude seyn lassen/ wenn Er durch gütliches Zureden                      die streitende Partheyen vergleichen kan.</p>
        <l>Zigler dicast, conc. 13. §. 18.</l>
        <l>Martini d. Comment. tit. 1. §. 2. n. 3.</l>
        <p>Bevorab/ wenn sich befindet/ daß die Sachen von keiner sonderlichen Wichtigkeit                      sind/ oder solche Personen betreffen/ die Unvermögens halber langwirige                      Rechtfertigungen nicht zu vorlegen haben/ wie auch/ wenn sich zwischen                      Obrigkeit und Unterthanen/ oder über solchen Sachen/ die pias causas, Wittiben                     / Waisen/ und andere dergleichen miserabiles personas betreffen/ Streit                      entspönne.</p>
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[208/0224] Tib. Decian. Resp. 17. n. 19. vol. 1. Goed. vol. 3. Cons. 32. n. 289. Ord. Cameral. part. 1. tit. 23. Sollen sich aller Schmehwort/ Schimpffredens und unzüchtigen Gebärden enthalten. Fürstl. Braunschwl. Hoff - Gerichts - Ordn. tit. 8. §. 10. ibi: sich gäntzlich eußern/ höhnlich/ unbescheiden und schmälige Wort fürzubringen/ bey ernstlicher Straffe. Weil solche anzügliche - Stachel-Reden mehr die Gemüther wieder einander verbittern/ als der Sache abhelffen. Vent. de Valent. d. tr. Lib. 2. c. 7. n. 15. Est etiam boni Advocati officium, consultorem se praebere litigantibus, non etiam litium calumniarumque conflatorem. Budoeus, in for. pag. 424. Ventur. de valent. d. l. n. 14. Bey den Römern wurden dem Kläger sechs Stunden zu völliger Vorund Einbringung seiner Klage/ dem Beklagten aber neun Stunden seine Antwort/ und was er zu seinen Defension dienlich zu seyn vermeinte/ drauf zu thun und einzuwenden verstattet/ zu welchem Ende in den Gerichten ein Stundenglaß aufgestellet war / nach denselben die Stunden abzumercken. Plinius Secundus Lib. 4. Epist. Urso suo. Cn. Pompejus aber hat solches geendert/ und dem Actori nur 2/ dem Reo aber 3. Stunden gesetzet/ desto eher den Streit - Sachen abzuhelffen. Were gut/ wenn man solches in Bürgerlichen Sachen wieder einführete/ daß die Endigung der Processe nicht/ wie leider! geschicht/ auf Kindes - Kinder weg verschoben würde. Petr. Greg. Tholosan. Syntagm. Jur. Univ. Lib. 32. c. 24. n. 8. Drum soll Er die Advocaten in Zaum halten/ daß sie in ihren gehörigen Schrancken bleiben/ auch seine gröste Freude seyn lassen/ wenn Er durch gütliches Zureden die streitende Partheyen vergleichen kan. Zigler dicast, conc. 13. §. 18. Martini d. Comment. tit. 1. §. 2. n. 3. Bevorab/ wenn sich befindet/ daß die Sachen von keiner sonderlichen Wichtigkeit sind/ oder solche Personen betreffen/ die Unvermögens halber langwirige Rechtfertigungen nicht zu vorlegen haben/ wie auch/ wenn sich zwischen Obrigkeit und Unterthanen/ oder über solchen Sachen/ die pias causas, Wittiben / Waisen/ und andere dergleichen miserabiles personas betreffen/ Streit entspönne.

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 208. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/224>, abgerufen am 28.11.2024.