Praxis quippe scientia est digestiva, ita ut, ubi desinit Theoricus, ibi incipiat Practicus, aut potius utrumque conjungatur.
Cacheran. Decis. n. 10.Vent. de Valent. d. c. 1. n. 38.
Nam Theoria sine Praxi digestam solidamque juris cognitionem praestare nequit. Et Praxis absque Theoria periculosa & manca evadit.
Pinell. ad L. 2. C. de rescind. vend. part. 2. c. 4. n. 2.
Plus tamen vel sine doctrina prudentia, quam sine prudentia valet doctrina, teste
Quintiliano, Lib. 6. Instit. Orat.Menoch. de A. J. Q. cent. 5. Cas. 420. & seqq.
Ja die Geschickligkeit und Erfahrung sind 2. Seulen/ welche eine gantze Gemeinde erhalten.
Zeil. Epist. 40.Vid. Keller. d. c. 27. per tot. Gryphiand. Oecom. Legal. lib. 1. c. 1. an. 2. us[unleserliches Material] 22.
Ist es also nicht genug/ daß ein Richter die Institutiones Juris, die Digesta und Codicem gehöret und gelesen habe/ sondern es wird hierüber auch erfordert / daß Er erfahren sey/ das ist/ in Gerichts- und Peinlichen Sachen sich geübet / entweder als eine Gerichts-Person/ oder Expectant eine zeitlang in einem wohlbestalten Judicio, wo dergleichen Sachen vorgehen/ gesessen/ die Processe mit angehöret/ gesehen und geschrieben/ oder als ein Advocat solche unter die Hände bekommen habe/ und darinnen bedient gewesen. Wie denn die tägliche Erfahrung lehret/ daß offt ein Schreiber/ welcher kaum den Donat mit aus der Schulen gebraucht/ sich aber bey den Gerichts-Sachen brauchen lassen/ und darinnen exerciret/ einer gelehrten und graduir[unleserliches Material]en Person/ die ad praxin schreitet/ von Process solche Nachricht geben kan/ die er nicht vermeinet / noch geglaubet/ ein solcher Schreiber auch von besserer und nützlicher Expedition ist/ denn einer/ der/ nach blosser Durchlesung vieler Rechts-Bücher/ zu einem Amt sich genug zu seyn einbildet.
Author. Prax. Crim. Altenb. pag. 32. & 33.
So ist auch kein gering Ding um Erfindung der Warheit/ bevorab wenn sie durch der Advocaten Plauderey und Schmiererey verdunckelt und verdrehet worden. Wer will unter so viel angestrichenen Lügen/ Verführungen/ Bemäntelungen und Umschweiffe anders durchbrechen/ als ein gelehrter/ erfahrner und verständiger Mann?
Praxis quippe scientia est digestiva, ita ut, ubi desinit Theoricus, ibi incipiat Practicus, aut potius utrumque conjungatur.
Cacheran. Decis. n. 10.Vent. de Valent. d. c. 1. n. 38.
Nam Theoria sine Praxi digestam solidamque juris cognitionem praestare nequit. Et Praxis absque Theoria periculosa & manca evadit.
Pinell. ad L. 2. C. de rescind. vend. part. 2. c. 4. n. 2.
Plus tamen vel sine doctrina prudentia, quàm sine prudentia valet doctrina, teste
Quintiliano, Lib. 6. Instit. Orat.Menoch. de A. J. Q. cent. 5. Cas. 420. & seqq.
Ja die Geschickligkeit und Erfahrung sind 2. Seulen/ welche eine gantze Gemeinde erhalten.
Zeil. Epist. 40.Vid. Keller. d. c. 27. per tot. Gryphiand. Oecom. Legal. lib. 1. c. 1. àn. 2. us[unleserliches Material] 22.
Ist es also nicht genug/ daß ein Richter die Institutiones Juris, die Digesta und Codicem gehöret und gelesen habe/ sondern es wird hierüber auch erfordert / daß Er erfahren sey/ das ist/ in Gerichts- und Peinlichen Sachen sich geübet / entweder als eine Gerichts-Person/ oder Expectant eine zeitlang in einem wohlbestalten Judicio, wo dergleichen Sachen vorgehen/ gesessen/ die Processe mit angehöret/ gesehen und geschrieben/ oder als ein Advocat solche unter die Hände bekommen habe/ und darinnen bedient gewesen. Wie denn die tägliche Erfahrung lehret/ daß offt ein Schreiber/ welcher kaum den Donat mit aus der Schulen gebraucht/ sich aber bey den Gerichts-Sachen brauchen lassen/ und darinnen exerciret/ einer gelehrten und graduir[unleserliches Material]en Person/ die ad praxin schreitet/ von Process solche Nachricht geben kan/ die er nicht vermeinet / noch geglaubet/ ein solcher Schreiber auch von besserer und nützlicher Expedition ist/ denn einer/ der/ nach blosser Durchlesung vieler Rechts-Bücher/ zu einem Amt sich genug zu seyn einbildet.
Author. Prax. Crim. Altenb. pag. 32. & 33.
So ist auch kein gering Ding um Erfindung der Warheit/ bevorab wenn sie durch der Advocaten Plauderey und Schmiererey verdunckelt und verdrehet worden. Wer will unter so viel angestrichenen Lügen/ Verführungen/ Bemäntelungen und Umschweiffe anders durchbrechen/ als ein gelehrter/ erfahrner und verständiger Mann?
<TEI><text><body><div><pbfacs="#f0201"n="185"/><p>Praxis quippe scientia est digestiva, ita ut, ubi desinit Theoricus, ibi incipiat Practicus, aut potius utrumque conjungatur.</p><l>Cacheran. Decis. n. 10.</l><l>Vent. de Valent. d. c. 1. n. 38.</l><p>Nam Theoria sine Praxi digestam solidamque juris cognitionem praestare nequit. Et Praxis absque Theoria periculosa & manca evadit.</p><p>Pinell. ad L. 2. C. de rescind. vend. part. 2. c. 4. n. 2.</p><p>Plus tamen vel sine doctrina prudentia, quàm sine prudentia valet doctrina, teste</p><l>Quintiliano, Lib. 6. Instit. Orat.</l><l>Menoch. de A. J. Q. cent. 5. Cas. 420. & seqq.</l><p>Ja die Geschickligkeit und Erfahrung sind 2. Seulen/ welche eine gantze Gemeinde erhalten.</p><l>Zeil. Epist. 40.</l><l>Vid. Keller. d. c. 27. per tot. Gryphiand. Oecom. Legal. lib. 1. c. 1. àn. 2. us<gapreason="illegible"/> 22.</l><p>Ist es also nicht genug/ daß ein Richter die Institutiones Juris, die Digesta und Codicem gehöret und gelesen habe/ sondern es wird hierüber auch erfordert / daß Er erfahren sey/ das ist/ in Gerichts- und Peinlichen Sachen sich geübet / entweder als eine Gerichts-Person/ oder Expectant eine zeitlang in einem wohlbestalten Judicio, wo dergleichen Sachen vorgehen/ gesessen/ die Processe mit angehöret/ gesehen und geschrieben/ oder als ein Advocat solche unter die Hände bekommen habe/ und darinnen bedient gewesen. Wie denn die tägliche Erfahrung lehret/ daß offt ein Schreiber/ welcher kaum den Donat mit aus der Schulen gebraucht/ sich aber bey den Gerichts-Sachen brauchen lassen/ und darinnen exerciret/ einer gelehrten und graduir<gapreason="illegible"/>en Person/ die ad praxin schreitet/ von Process solche Nachricht geben kan/ die er nicht vermeinet / noch geglaubet/ ein solcher Schreiber auch von besserer und nützlicher Expedition ist/ denn einer/ der/ nach blosser Durchlesung vieler Rechts-Bücher/ zu einem Amt sich genug zu seyn einbildet.</p><p>Author. Prax. Crim. Altenb. pag. 32. & 33.</p><p>So ist auch kein gering Ding um Erfindung der Warheit/ bevorab wenn sie durch der Advocaten Plauderey und Schmiererey verdunckelt und verdrehet worden. Wer will unter so viel angestrichenen Lügen/ Verführungen/ Bemäntelungen und Umschweiffe anders durchbrechen/ als ein gelehrter/ erfahrner und verständiger Mann?</p></div></body></text></TEI>
[185/0201]
Praxis quippe scientia est digestiva, ita ut, ubi desinit Theoricus, ibi incipiat Practicus, aut potius utrumque conjungatur.
Cacheran. Decis. n. 10. Vent. de Valent. d. c. 1. n. 38. Nam Theoria sine Praxi digestam solidamque juris cognitionem praestare nequit. Et Praxis absque Theoria periculosa & manca evadit.
Pinell. ad L. 2. C. de rescind. vend. part. 2. c. 4. n. 2.
Plus tamen vel sine doctrina prudentia, quàm sine prudentia valet doctrina, teste
Quintiliano, Lib. 6. Instit. Orat. Menoch. de A. J. Q. cent. 5. Cas. 420. & seqq. Ja die Geschickligkeit und Erfahrung sind 2. Seulen/ welche eine gantze Gemeinde erhalten.
Zeil. Epist. 40. Vid. Keller. d. c. 27. per tot. Gryphiand. Oecom. Legal. lib. 1. c. 1. àn. 2. us_ 22. Ist es also nicht genug/ daß ein Richter die Institutiones Juris, die Digesta und Codicem gehöret und gelesen habe/ sondern es wird hierüber auch erfordert / daß Er erfahren sey/ das ist/ in Gerichts- und Peinlichen Sachen sich geübet / entweder als eine Gerichts-Person/ oder Expectant eine zeitlang in einem wohlbestalten Judicio, wo dergleichen Sachen vorgehen/ gesessen/ die Processe mit angehöret/ gesehen und geschrieben/ oder als ein Advocat solche unter die Hände bekommen habe/ und darinnen bedient gewesen. Wie denn die tägliche Erfahrung lehret/ daß offt ein Schreiber/ welcher kaum den Donat mit aus der Schulen gebraucht/ sich aber bey den Gerichts-Sachen brauchen lassen/ und darinnen exerciret/ einer gelehrten und graduir_ en Person/ die ad praxin schreitet/ von Process solche Nachricht geben kan/ die er nicht vermeinet / noch geglaubet/ ein solcher Schreiber auch von besserer und nützlicher Expedition ist/ denn einer/ der/ nach blosser Durchlesung vieler Rechts-Bücher/ zu einem Amt sich genug zu seyn einbildet.
Author. Prax. Crim. Altenb. pag. 32. & 33.
So ist auch kein gering Ding um Erfindung der Warheit/ bevorab wenn sie durch der Advocaten Plauderey und Schmiererey verdunckelt und verdrehet worden. Wer will unter so viel angestrichenen Lügen/ Verführungen/ Bemäntelungen und Umschweiffe anders durchbrechen/ als ein gelehrter/ erfahrner und verständiger Mann?
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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 185. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/201>, abgerufen am 22.11.2024.
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