Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.heilige Dreysaltigkeit verschworen/ und ihm allein zu folgen/ und zu gehorsamen/ mit einen Handschlag angeloben müssen. 4. Drauf sie die zeither so offt und vielmahl mit besagten ihrem Buhlen dem Teuffel unmenschliche Unzucht getrieben/ daß sie die Zahlen nicht benennen könte. [Dieses Weib war bey die 74. Jahr alt/ und hatte gantzer 50. Jahr mit dem Teuffel zugehalten.] So wird sie wegen solcher begangenen und gestandenen Missethat mit dem Feuer vom Leben zum Tode gestrafft. V. R. W. Urkundlich &c. &c. Arnstad den 7. Octobr. 1687. [L. S] Wenn das Urthel verlesen worden/ bricht der Land-Richter den Stab/ und spricht zu dem Scharff-Richter: Ich übergebe dir hiermit den armen Sünder/ und befehle das gesprochene Urthel an ihr zu vollstrecken. Scharff-Richter. Nachdem ich heute diesen Tag das abgelesene Urthel an diesen armen Sünder vollstrecken/ und ihn mit den Schwerd [oder mut. mutd.] vom Leben zum Tode bringen soll/ so will ich um ein sicher Geleith gebeten haben/ im Fall es mir wieder verhoffen mißlingen solte/ daß sich niemand an mir oder den Meinigen vergreiffen mag. Land-Richter. Gerichts-Diener/ ich befehle dir/ daß du den Scharff-Richter ein frey sicher Geleite außruffen solst. Gerichts-Diener. Es lässet der Hochgebohrne Graff und Herr / Herr Christian Wilhelm / oder Anthon Günther / Der vier Graffen des Reichs &c. [Tot. Tit.] Mein gnädiger Graff und Herr / den Scharff-Richter hiermit ein frey sicher Geleite außruffen/ dergestalt und also/ da es über verhoffen/ Ihm oder den Seinigen/ an Vollstreckung des Urtheils mißlingen solte/ daß sich niemand an ihn vergreiffen solle/ bey Leibes-Straffe. heilige Dreysaltigkeit verschworen/ und ihm allein zu folgen/ und zu gehorsamen/ mit einen Handschlag angeloben müssen. 4. Drauf sie die zeither so offt und vielmahl mit besagten ihrem Buhlen dem Teuffel unmenschliche Unzucht getrieben/ daß sie die Zahlen nicht benennen könte. [Dieses Weib war bey die 74. Jahr alt/ und hatte gantzer 50. Jahr mit dem Teuffel zugehalten.] So wird sie wegen solcher begangenen und gestandenen Missethat mit dem Feuer vom Leben zum Tode gestrafft. V. R. W. Urkundlich &c. &c. Arnstad den 7. Octobr. 1687. [L. S] Wenn das Urthel verlesen worden/ bricht der Land-Richter den Stab/ und spricht zu dem Scharff-Richter: Ich übergebe dir hiermit den armen Sünder/ und befehle das gesprochene Urthel an ihr zu vollstrecken. Scharff-Richter. Nachdem ich heute diesen Tag das abgelesene Urthel an diesen armen Sünder vollstrecken/ und ihn mit den Schwerd [oder mut. mutd.] vom Leben zum Tode bringen soll/ so will ich um ein sicher Geleith gebeten haben/ im Fall es mir wieder verhoffen mißlingen solte/ daß sich niemand an mir oder den Meinigen vergreiffen mag. Land-Richter. Gerichts-Diener/ ich befehle dir/ daß du den Scharff-Richter ein frey sicher Geleite außruffen solst. Gerichts-Diener. Es lässet der Hochgebohrne Graff und Herr / Herr Christian Wilhelm / oder Anthon Günther / Der vier Graffen des Reichs &c. [Tot. Tit.] Mein gnädiger Graff und Herr / den Scharff-Richter hiermit ein frey sicher Geleite außruffen/ dergestalt und also/ da es über verhoffen/ Ihm oder den Seinigen/ an Vollstreckung des Urtheils mißlingen solte/ daß sich niemand an ihn vergreiffen solle/ bey Leibes-Straffe. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0194" n="178"/> heilige Dreysaltigkeit verschworen/ und ihm allein zu folgen/ und zu gehorsamen/ mit einen Handschlag angeloben müssen.</p> <p>4. Drauf sie die zeither so offt und vielmahl mit besagten ihrem Buhlen dem Teuffel unmenschliche Unzucht getrieben/ daß sie die Zahlen nicht benennen könte.</p> <p>[Dieses Weib war bey die 74. Jahr alt/ und hatte gantzer 50. Jahr mit dem Teuffel zugehalten.]</p> <p>So wird sie wegen solcher begangenen und gestandenen Missethat mit dem Feuer vom Leben zum Tode gestrafft. V. R. W.</p> <p>Urkundlich &c. &c. Arnstad den 7. Octobr. 1687.</p> <p>[L. S]</p> <p>Wenn das Urthel verlesen worden/ bricht der Land-Richter den Stab/ und spricht zu dem Scharff-Richter: Ich übergebe dir hiermit den armen Sünder/ und befehle das gesprochene Urthel an ihr zu vollstrecken.</p> <p>Scharff-Richter.</p> <p>Nachdem ich heute diesen Tag das abgelesene Urthel an diesen armen Sünder vollstrecken/ und ihn mit den Schwerd [oder mut. mutd.] vom Leben zum Tode bringen soll/ so will ich um ein sicher Geleith gebeten haben/ im Fall es mir wieder verhoffen mißlingen solte/ daß sich niemand an mir oder den Meinigen vergreiffen mag.</p> <p>Land-Richter.</p> <p>Gerichts-Diener/ ich befehle dir/ daß du den Scharff-Richter ein frey sicher Geleite außruffen solst.</p> <p>Gerichts-Diener.</p> <p>Es lässet der Hochgebohrne Graff und Herr /</p> <p>Herr</p> <p>Christian Wilhelm /</p> <p>oder</p> <p>Anthon Günther /</p> <p>Der vier Graffen des Reichs &c. [Tot. Tit.] Mein gnädiger Graff und Herr / den Scharff-Richter hiermit ein frey sicher Geleite außruffen/ dergestalt und also/ da es über verhoffen/ Ihm oder den Seinigen/ an Vollstreckung des Urtheils mißlingen solte/ daß sich niemand an ihn vergreiffen solle/ bey Leibes-Straffe.</p> </div> </body> </text> </TEI> [178/0194]
heilige Dreysaltigkeit verschworen/ und ihm allein zu folgen/ und zu gehorsamen/ mit einen Handschlag angeloben müssen.
4. Drauf sie die zeither so offt und vielmahl mit besagten ihrem Buhlen dem Teuffel unmenschliche Unzucht getrieben/ daß sie die Zahlen nicht benennen könte.
[Dieses Weib war bey die 74. Jahr alt/ und hatte gantzer 50. Jahr mit dem Teuffel zugehalten.]
So wird sie wegen solcher begangenen und gestandenen Missethat mit dem Feuer vom Leben zum Tode gestrafft. V. R. W.
Urkundlich &c. &c. Arnstad den 7. Octobr. 1687.
[L. S]
Wenn das Urthel verlesen worden/ bricht der Land-Richter den Stab/ und spricht zu dem Scharff-Richter: Ich übergebe dir hiermit den armen Sünder/ und befehle das gesprochene Urthel an ihr zu vollstrecken.
Scharff-Richter.
Nachdem ich heute diesen Tag das abgelesene Urthel an diesen armen Sünder vollstrecken/ und ihn mit den Schwerd [oder mut. mutd.] vom Leben zum Tode bringen soll/ so will ich um ein sicher Geleith gebeten haben/ im Fall es mir wieder verhoffen mißlingen solte/ daß sich niemand an mir oder den Meinigen vergreiffen mag.
Land-Richter.
Gerichts-Diener/ ich befehle dir/ daß du den Scharff-Richter ein frey sicher Geleite außruffen solst.
Gerichts-Diener.
Es lässet der Hochgebohrne Graff und Herr /
Herr
Christian Wilhelm /
oder
Anthon Günther /
Der vier Graffen des Reichs &c. [Tot. Tit.] Mein gnädiger Graff und Herr / den Scharff-Richter hiermit ein frey sicher Geleite außruffen/ dergestalt und also/ da es über verhoffen/ Ihm oder den Seinigen/ an Vollstreckung des Urtheils mißlingen solte/ daß sich niemand an ihn vergreiffen solle/ bey Leibes-Straffe.
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Zitationshilfe: | Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 178. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/194>, abgerufen am 16.02.2025. |