Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.gelesen. Vielerwegen aber wird das End- oder Straff-Urtheil im Nahmen der Herrschafft publiciret/ folgender maßen: Wir von GOttes Gnaden N. Herzog zu N. tot. Tit. Oder / Wir N. Graf zu N/ sc. Erkennen auf eingeholten Rath des Schöppenstuhls zu N. Alldieweil O. T. Wittibe vor diesem gehegten peinlichen Gerichte nochmahls gestanden/ daß sie 1. Eine Hexe und Zauberin sey / 2. Dem bösen Feind zugesaget und angelobet sein eigen zu seyn / 3. Die heilige Dreyfaltigkeit verschworen/ auch 4. Mit dem bösen Feind etliche mahl ummenschliche Unzucht getrieben. 6. Die Hexen-Täntze offt besuchet: So wird sie/ wegen solcher begangenen und gestandenen Missethaten/ mit dem Schwerdt vom Leben zum Tode gerichtet/ und hernach der Cörper ins Feuer geworffen und verbrand V. R. W. Urkundlich mit Unserm Cancelley-Secret bedrucket/ und geschehen N. den 7. Octob. 1687. [L. S.] Noch eine andere Formul. Wir Anthon Günther/ der vier Graffen des Reichs/ Graff zu Schwartzburg und Hohnstein/ tot. Tit. erkennen/ auf eingeholte rechtliche Erkäntnis des Fürstl. Sächß. Schöppen-Stuhls zu Jena/ alldieweil C. H. eine Wittibe von R. vor diesem gehegten peinlichen Gerichte nochmahls gestanden/ und bekant/ daß sie 1. Vor langer Zeit/ als sie noch ein junges Weib gewesen/ und ihr erstes Kind von ihren ersten Manne N. N. gehabt/ von einem alten Weibe aus E. bürtig/ sich allhier zu Arnstad/ allwo sie sich wegen des Krieges-Wesens aufgehalten/ zu Hexerey verführen lassen. 2. Hätte sie der Teufel/ welcher sich Johannes genennet/ in der Stuben in N. Hauß in der N. Gassen/ mit Wasser aus der Ofenblasen/ in sein Namen gemißtauffet. 3. Daß sie mit Aufreckung zweyer Finger an ihrer rechten Hand/ die gelesen. Vielerwegen aber wird das End- oder Straff-Urtheil im Nahmen der Herrschafft publiciret/ folgender maßen: Wir von GOttes Gnaden N. Herzog zu N. tot. Tit. Oder / Wir N. Graf zu N/ sc. Erkennen auf eingeholten Rath des Schöppenstuhls zu N. Alldieweil O. T. Wittibe vor diesem gehegten peinlichen Gerichte nochmahls gestanden/ daß sie 1. Eine Hexe und Zauberin sey / 2. Dem bösen Feind zugesaget und angelobet sein eigen zu seyn / 3. Die heilige Dreyfaltigkeit verschworen/ auch 4. Mit dem bösen Feind etliche mahl ummenschliche Unzucht getrieben. 6. Die Hexen-Täntze offt besuchet: So wird sie/ wegen solcher begangenen und gestandenen Missethaten/ mit dem Schwerdt vom Leben zum Tode gerichtet/ und hernach der Cörper ins Feuer geworffen und verbrand V. R. W. Urkundlich mit Unserm Cancelley-Secret bedrucket/ und geschehen N. den 7. Octob. 1687. [L. S.] Noch eine andere Formul. Wir Anthon Günther/ der vier Graffen des Reichs/ Graff zu Schwartzburg und Hohnstein/ tot. Tit. erkennen/ auf eingeholte rechtliche Erkäntnis des Fürstl. Sächß. Schöppen-Stuhls zu Jena/ alldieweil C. H. eine Wittibe von R. vor diesem gehegten peinlichen Gerichte nochmahls gestanden/ und bekant/ daß sie 1. Vor langer Zeit/ als sie noch ein junges Weib gewesen/ und ihr erstes Kind von ihren ersten Manne N. N. gehabt/ von einem alten Weibe aus E. bürtig/ sich allhier zu Arnstad/ allwo sie sich wegen des Krieges-Wesens aufgehalten/ zu Hexerey verführen lassen. 2. Hätte sie der Teufel/ welcher sich Johañes genennet/ in der Stuben in N. Hauß in der N. Gassen/ mit Wasser aus der Ofenblasen/ in sein Namen gemißtauffet. 3. Daß sie mit Aufreckung zweyer Finger an ihrer rechten Hand/ die <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0193" n="177"/> gelesen. Vielerwegen aber wird das End- oder Straff-Urtheil im Nahmen der Herrschafft publiciret/ folgender maßen:</p> <p>Wir von GOttes Gnaden N. Herzog zu N. tot. Tit.</p> <p>Oder /</p> <p>Wir N. Graf zu N/ sc.</p> <p>Erkennen auf eingeholten Rath des Schöppenstuhls zu N.</p> <p>Alldieweil O. T. Wittibe vor diesem gehegten peinlichen Gerichte nochmahls gestanden/ daß sie</p> <p>1. Eine Hexe und Zauberin sey /</p> <p>2. Dem bösen Feind zugesaget und angelobet sein eigen zu seyn /</p> <p>3. Die heilige Dreyfaltigkeit verschworen/ auch</p> <p>4. Mit dem bösen Feind etliche mahl ummenschliche Unzucht getrieben.</p> <p>6. Die Hexen-Täntze offt besuchet: So wird sie/ wegen solcher begangenen und gestandenen Missethaten/ mit dem Schwerdt vom Leben zum Tode gerichtet/ und hernach der Cörper ins Feuer geworffen und verbrand V. R. W.</p> <p>Urkundlich mit Unserm Cancelley-Secret bedrucket/ und geschehen N. den 7. Octob. 1687.</p> <p>[L. S.]</p> <p>Noch eine andere Formul.</p> <p>Wir Anthon Günther/ der vier Graffen des Reichs/ Graff zu Schwartzburg und Hohnstein/ tot. Tit. erkennen/ auf eingeholte rechtliche Erkäntnis des Fürstl. Sächß. Schöppen-Stuhls zu Jena/ alldieweil C. H. eine Wittibe von R. vor diesem gehegten peinlichen Gerichte nochmahls gestanden/ und bekant/ daß sie</p> <p>1. Vor langer Zeit/ als sie noch ein junges Weib gewesen/ und ihr erstes Kind von ihren ersten Manne N. N. gehabt/ von einem alten Weibe aus E. bürtig/ sich allhier zu Arnstad/ allwo sie sich wegen des Krieges-Wesens aufgehalten/ zu Hexerey verführen lassen.</p> <p>2. Hätte sie der Teufel/ welcher sich Johañes genennet/ in der Stuben in N. Hauß in der N. Gassen/ mit Wasser aus der Ofenblasen/ in sein Namen gemißtauffet.</p> <p>3. Daß sie mit Aufreckung zweyer Finger an ihrer rechten Hand/ die </p> </div> </body> </text> </TEI> [177/0193]
gelesen. Vielerwegen aber wird das End- oder Straff-Urtheil im Nahmen der Herrschafft publiciret/ folgender maßen:
Wir von GOttes Gnaden N. Herzog zu N. tot. Tit.
Oder /
Wir N. Graf zu N/ sc.
Erkennen auf eingeholten Rath des Schöppenstuhls zu N.
Alldieweil O. T. Wittibe vor diesem gehegten peinlichen Gerichte nochmahls gestanden/ daß sie
1. Eine Hexe und Zauberin sey /
2. Dem bösen Feind zugesaget und angelobet sein eigen zu seyn /
3. Die heilige Dreyfaltigkeit verschworen/ auch
4. Mit dem bösen Feind etliche mahl ummenschliche Unzucht getrieben.
6. Die Hexen-Täntze offt besuchet: So wird sie/ wegen solcher begangenen und gestandenen Missethaten/ mit dem Schwerdt vom Leben zum Tode gerichtet/ und hernach der Cörper ins Feuer geworffen und verbrand V. R. W.
Urkundlich mit Unserm Cancelley-Secret bedrucket/ und geschehen N. den 7. Octob. 1687.
[L. S.]
Noch eine andere Formul.
Wir Anthon Günther/ der vier Graffen des Reichs/ Graff zu Schwartzburg und Hohnstein/ tot. Tit. erkennen/ auf eingeholte rechtliche Erkäntnis des Fürstl. Sächß. Schöppen-Stuhls zu Jena/ alldieweil C. H. eine Wittibe von R. vor diesem gehegten peinlichen Gerichte nochmahls gestanden/ und bekant/ daß sie
1. Vor langer Zeit/ als sie noch ein junges Weib gewesen/ und ihr erstes Kind von ihren ersten Manne N. N. gehabt/ von einem alten Weibe aus E. bürtig/ sich allhier zu Arnstad/ allwo sie sich wegen des Krieges-Wesens aufgehalten/ zu Hexerey verführen lassen.
2. Hätte sie der Teufel/ welcher sich Johañes genennet/ in der Stuben in N. Hauß in der N. Gassen/ mit Wasser aus der Ofenblasen/ in sein Namen gemißtauffet.
3. Daß sie mit Aufreckung zweyer Finger an ihrer rechten Hand/ die
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