Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.Gerichts-Diener. Höret zu ihr Bürger und andere: es ist ietzo des Hochgebohrnen Graffen und Herrn Herrn Christian Wilhelms / oder Anthon Günthers. Der vier Graffen des Reichs/ Graffen zu Schwartzburg und Hohnstein Tot. Tit. Meines gnädigen Graffen und Herrn Hoch Noth-Peinlich Hals-Gericht geheget / einem ieden zu seinem Rechten / Es ist geheget zum erstenmahl / andernmahl / drittenmahl. Zweier und eins mit Urthel und Recht/ und nach peinlicher Art/ und daß niemand vor das Hoch Noth-Peinliche Hals-Gericht soll vor/ oder abtreten/ er thue es denn mit Gerichts Urlaub und Recht. Wer nun vor diesen Hoch-Noth-Peinlichen Hals-Gericht zu schaffen hat/ der komme und trete hervor / nach peinlicher Arth/ es soll einem ieden/ nach Recht/ geholffen werden. Hierauf trit der Scharffrichter vor/ und spricht: Herr Land-Richter/ ich bitte daß mir vergönnet werde vor das Hoch-Noth-Peinliche Hals-Gericht zu treten. Der Land-Richter antwortet: es sey dir erlaubt. Der Scharffrichter fragt! Herr Land-Richter/ wie soll ich mit meiner peinlichen Klage vorkommen? Dem antwortet der Land-Richter: Wie sich das nach peinlicher arth gebühret. Der Scharff-Richter! Herr Land-Richter und Herren Schöppen/ allhier klage ich N. N. [des armen Sünders Tauff- und Zunahmen wird hier genennet] Peinlich an/ welcher dem andern Gebothe Gottes und denen beschriebenen Rechten zu wider/ Hex- und Zauberey getrieben/ [Nota: hat er ein ander Delictum, als Raub/ Mord/ Ehebruch / Diebstahl und dergleichen begangen/ wird es mutatis mutandis hie angeführet:] welches er billig hätte unterlassen sollen. Dannenhero klage ich an zum erstenmahl/ ich klage ihn an zum andernmahl/ ich klage ihn an zum drittenmahl. [Vor diesen ist hinzu gethan worden zu Hals und Bauch/ auch was er um und an hat/ damit soll er bezahlen heut diesen Tag/ welches aber ietzt außgelassen wird /] Gerichts-Diener. Höret zu ihr Bürger und andere: es ist ietzo des Hochgebohrnen Graffen und Herrn Herrn Christian Wilhelms / oder Anthon Günthers. Der vier Graffen des Reichs/ Graffen zu Schwartzburg und Hohnstein Tot. Tit. Meines gnädigen Graffen und Herrn Hoch Noth-Peinlich Hals-Gericht geheget / einem ieden zu seinem Rechten / Es ist geheget zum erstenmahl / andernmahl / drittenmahl. Zweier und eins mit Urthel und Recht/ und nach peinlicher Art/ und daß niemand vor das Hoch Noth-Peinliche Hals-Gericht soll vor/ oder abtretẽ/ er thue es deñ mit Gerichts Urlaub uñ Recht. Wer nun vor diesen Hoch-Noth-Peinlichen Hals-Gericht zu schaffen hat/ der komme und trete hervor / nach peinlicher Arth/ es soll einem ieden/ nach Recht/ geholffen werden. Hierauf trit der Scharffrichter vor/ und spricht: Herr Land-Richter/ ich bitte daß mir vergönnet werde vor das Hoch-Noth-Peinliche Hals-Gericht zu treten. Der Land-Richter antwortet: es sey dir erlaubt. Der Scharffrichter fragt! Herr Land-Richter/ wie soll ich mit meiner peinlichen Klage vorkommen? Dem antwortet der Land-Richter: Wie sich das nach peinlicher arth gebühret. Der Scharff-Richter! Herr Land-Richter und Herren Schöppen/ allhier klage ich N. N. [des armen Sünders Tauff- und Zunahmen wird hier genennet] Peinlich an/ welcher dem andern Gebothe Gottes und denen beschriebenen Rechten zu wider/ Hex- und Zauberey getrieben/ [Nota: hat er ein ander Delictum, als Raub/ Mord/ Ehebruch / Diebstahl und dergleichen begangen/ wird es mutatis mutandis hie angeführet:] welches er billig hätte unterlassen sollen. Dannenhero klage ich an zum erstenmahl/ ich klage ihn an zum andernmahl/ ich klage ihn an zum drittenmahl. [Vor diesen ist hinzu gethan worden zu Hals und Bauch/ auch was er um und an hat/ damit soll er bezahlen heut diesen Tag/ welches aber ietzt außgelassen wird /] <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0189" n="173"/> <p>Gerichts-Diener.</p> <p>Höret zu ihr Bürger und andere: es ist ietzo des Hochgebohrnen Graffen und Herrn</p> <p>Herrn</p> <p>Christian Wilhelms /</p> <p>oder</p> <p>Anthon Günthers.</p> <p>Der vier Graffen des Reichs/ Graffen zu Schwartzburg und Hohnstein Tot. Tit. Meines gnädigen Graffen und Herrn Hoch Noth-Peinlich Hals-Gericht geheget / einem ieden zu seinem Rechten /</p> <p>Es ist geheget</p> <p>zum erstenmahl /</p> <p>andernmahl /</p> <p>drittenmahl.</p> <p>Zweier und eins mit Urthel und Recht/ und nach peinlicher Art/ und daß niemand vor das Hoch Noth-Peinliche Hals-Gericht soll vor/ oder abtretẽ/ er thue es deñ mit Gerichts Urlaub uñ Recht. Wer nun vor diesen Hoch-Noth-Peinlichen Hals-Gericht zu schaffen hat/ der komme und trete hervor / nach peinlicher Arth/ es soll einem ieden/ nach Recht/ geholffen werden.</p> <p>Hierauf trit der Scharffrichter vor/ und spricht: Herr Land-Richter/ ich bitte daß mir vergönnet werde vor das Hoch-Noth-Peinliche Hals-Gericht zu treten.</p> <p>Der Land-Richter antwortet:</p> <p>es sey dir erlaubt.</p> <p>Der Scharffrichter fragt!</p> <p>Herr Land-Richter/ wie soll ich mit meiner peinlichen Klage vorkommen?</p> <p>Dem antwortet der Land-Richter:</p> <p>Wie sich das nach peinlicher arth gebühret.</p> <p>Der Scharff-Richter!</p> <p>Herr Land-Richter und Herren Schöppen/ allhier klage ich N. N. [des armen Sünders Tauff- und Zunahmen wird hier genennet] Peinlich an/ welcher dem andern Gebothe Gottes und denen beschriebenen Rechten zu wider/ Hex- und Zauberey getrieben/ [Nota: hat er ein ander Delictum, als Raub/ Mord/ Ehebruch / Diebstahl und dergleichen begangen/ wird es mutatis mutandis hie angeführet:] welches er billig hätte unterlassen sollen. Dannenhero klage ich an zum erstenmahl/ ich klage ihn an zum andernmahl/ ich klage ihn an zum drittenmahl. [Vor diesen ist hinzu gethan worden zu Hals und Bauch/ auch was er um und an hat/ damit soll er bezahlen heut diesen Tag/ welches aber ietzt außgelassen wird /]</p> </div> </body> </text> </TEI> [173/0189]
Gerichts-Diener.
Höret zu ihr Bürger und andere: es ist ietzo des Hochgebohrnen Graffen und Herrn
Herrn
Christian Wilhelms /
oder
Anthon Günthers.
Der vier Graffen des Reichs/ Graffen zu Schwartzburg und Hohnstein Tot. Tit. Meines gnädigen Graffen und Herrn Hoch Noth-Peinlich Hals-Gericht geheget / einem ieden zu seinem Rechten /
Es ist geheget
zum erstenmahl /
andernmahl /
drittenmahl.
Zweier und eins mit Urthel und Recht/ und nach peinlicher Art/ und daß niemand vor das Hoch Noth-Peinliche Hals-Gericht soll vor/ oder abtretẽ/ er thue es deñ mit Gerichts Urlaub uñ Recht. Wer nun vor diesen Hoch-Noth-Peinlichen Hals-Gericht zu schaffen hat/ der komme und trete hervor / nach peinlicher Arth/ es soll einem ieden/ nach Recht/ geholffen werden.
Hierauf trit der Scharffrichter vor/ und spricht: Herr Land-Richter/ ich bitte daß mir vergönnet werde vor das Hoch-Noth-Peinliche Hals-Gericht zu treten.
Der Land-Richter antwortet:
es sey dir erlaubt.
Der Scharffrichter fragt!
Herr Land-Richter/ wie soll ich mit meiner peinlichen Klage vorkommen?
Dem antwortet der Land-Richter:
Wie sich das nach peinlicher arth gebühret.
Der Scharff-Richter!
Herr Land-Richter und Herren Schöppen/ allhier klage ich N. N. [des armen Sünders Tauff- und Zunahmen wird hier genennet] Peinlich an/ welcher dem andern Gebothe Gottes und denen beschriebenen Rechten zu wider/ Hex- und Zauberey getrieben/ [Nota: hat er ein ander Delictum, als Raub/ Mord/ Ehebruch / Diebstahl und dergleichen begangen/ wird es mutatis mutandis hie angeführet:] welches er billig hätte unterlassen sollen. Dannenhero klage ich an zum erstenmahl/ ich klage ihn an zum andernmahl/ ich klage ihn an zum drittenmahl. [Vor diesen ist hinzu gethan worden zu Hals und Bauch/ auch was er um und an hat/ damit soll er bezahlen heut diesen Tag/ welches aber ietzt außgelassen wird /]
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